„Arbeitslosenversicherung“ – Versionsunterschied

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{{Dieser Artikel|behandelt die gesetzliche Arbeitslosenversicherung als Teil der Sozialversicherung. Für die ähnliche private Versicherung siehe [[Arbeitslosigkeitsversicherung]].}}

Eine '''Arbeitslosenversicherung''' ('''AV''') ist eine der [[Sozialversicherung]]en, die das vorrangige [[Ziel]] hat, [[Arbeitslosigkeit|arbeitssuchenden]] Personen während ihrer Arbeitssuche das [[Einkommen]] zu sichern.

== Arbeitslosenversicherung in Deutschland ==
Die '''Arbeitslosenversicherung''' gehört im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik [[Deutschland]] zu den [[Sozialversicherung]]en. Übergreifend wird sie auch als Versicherungszweig der [[Arbeitsförderung]] bezeichnet. Ihre gesetzliche Grundlage ist das [[Drittes Buch Sozialgesetzbuch|Dritte Buch Sozialgesetzbuch]] (SGB III). Träger der Arbeitslosenversicherung ist die [[Bundesagentur für Arbeit]] in [[Nürnberg]]. Aufsichtführendes Ministerium ist das [[Bundesministerium für Arbeit und Soziales]].

Die staatliche Arbeitslosenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland zahlte im Monat April 2017 an etwa 750.000 Menschen Arbeitslosengeld.<ref>{{Internetquelle| url=https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/201704/arbeitsmarktberichte/monatsbericht-monatsbericht/monatsbericht-d-0-201704-pdf.pdf| titel=Der Monatsbericht zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt in Deutschland| zugriff=2017-05-22| hrsg=Bundesagentur für Arbeit| werk=statistik.arbeitsagentur.de| seiten=24| datum=2017-04| format=PDF| zitat=Im April 2017 haben nach vorläufiger Hochrechnung 750.000 Menschen Arbeitslosengeld nach dem SGB III erhalten (ohne Arbeitslosengeld für Weiterbildung).}}</ref>

=== Pflichtversicherte ===
Der Kreis der Pflichtversicherten bestimmt sich nach {{§|25|sgb_3|juris}} und {{§|26|sgb_3|juris}} SGB&nbsp;III. Versicherungspflichtig sind danach

*[[Beschäftigungsverhältnis|abhängig beschäftigte Personen]] mit Ausnahme der [[geringfügig Beschäftigte]]n. Persönlich abhängig ist, wer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und dem [[Direktionsrecht]] des Arbeitgebers unterworfen ist und dadurch seine Arbeit in Hinsicht auf Zeit, Dauer, Ort und Art nicht frei gestalten kann.<ref>Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Juli 2007 - B 11a AL 5/06 R</ref> Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist.<ref>Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012, B 12 R 14/10 R</ref>
*Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, [[Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben]] erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll.
*[[Wehrdienst]]leistende, die nach {{§|54|wehrpflg|juris}} Abs.&nbsp;1 des [[Wehrpflichtgesetz]]es einen freiwilligen Wehrdienst leisten.
*Gefangene, die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses zugewiesene Arbeit ({{§|37|stvollzg|juris}}, {{§|41|stvollzg|juris}} [[Strafvollzugsgesetz|StVollzG]]) verrichten.
*Nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, z.&nbsp;B. [[Postulant]]en und [[Novize]]n.
*Bezieher folgender [[Entgeltersatzleistung]]en, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung arbeitslosenversicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben:
**[[Mutterschaftsgeld]],
**[[Krankengeld (Deutschland)|Krankengeld]] der [[Gesetzliche Krankenversicherung|gesetzlichen Krankenversicherung]],
**[[Krankentagegeld]] der [[private Krankenversicherung|privaten Krankenversicherung]],
**[[Versorgungskrankengeld]],
**[[Verletztengeld]] der gesetzlichen Unfallversicherung,
**[[Übergangsgeld]] von einem Träger der medizinischen Rehabilitation,
**[[Rente wegen Erwerbsminderung|Rente wegen voller Erwerbsminderung]].
*Personen, die ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkind unter drei Jahren erziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Erziehungszeit versicherungspflichtig oder freiwillig versichert waren oder ein Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben.
*Personen, die eine [[Pflegezeit (Arbeitsfreistellung)|Pflegezeit]] nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen, wenn sie unmittelbar vorher arbeitslosenversicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben.

=== Freiwillig Versicherte ===
[[Selbständige]], Pflegepersonen und außerhalb der EU beschäftigte Arbeitnehmer sind nicht versicherungspflichtig; sie können sich aber seit Februar 2006 unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der [[Freiwillige Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit|Freiwilligen Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit]] ({{§|28a|sgb_3|juris}} SGB&nbsp;III) versichern. Im Ausland Beschäftigte und Selbständige zahlen dabei einen monatlichen Beitrag, der nach einem fiktiven Einkommen in Höhe der monatlichen [[Bezugsgröße]] bemessen wird, in den ersten zwei Jahren nach einer Existenzgründung sind es für Selbständige nur 50 Prozent der Bezugsgröße. Bei Pflegepersonen werden 10 Prozent der Bezugsgröße zugrunde gelegt. ({{§|345b|sgb_3|juris}} SGB&nbsp;III) Bei dem aktuellen Beitragssatz von 3 Prozent liegt der monatliche Beitrag für im Ausland Beschäftigte und für Selbständige nach der für 2015 geltenden Bezugsgröße bei 85,05 €, ab 2018 sind es 91,35 €, für Selbständige im [[Beitrittsgebiet]] bei 72,45 €, für Pflegepersonen bei 8,51 € bzw. 7,26 €.<ref>[https://www.finanzen.de/news/16442/lohnt-sich-die-freiwillige-arbeitslosenversicherung-fuer-selbstaendige Kosten der freiwilligen Arbeitslosenversicherung 2015], zuletzt abgerufen am 16. Juli 2015.</ref>

=== Finanzierung ===
Die Arbeitslosenversicherung wird, wie die [[Krankenversicherung in Deutschland|Kranken-]], [[Pflegeversicherung (Deutschland)|Pflege-]] und [[Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)|Rentenversicherung]] durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Die [[Bundesagentur für Arbeit]] (BA) als Trägerin der Arbeitslosenversicherung finanziert durch die Erhebung der Beiträge, die durch Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen ergänzt werden, nicht nur die Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern auch die ihr im Rahmen der [[Arbeitsmarktpolitik]] zugewiesenen Aufgaben sowie die Mittel für die Verwaltung und für die Selbstverwaltung.
Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden hauptsächlich aus den Versicherungsbeiträgen finanziert. Bei Arbeitnehmern ist der Beitrag je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu tragen.

Zur [[Finanzierung]] der versicherungsfremden Aufgaben, die der [[Arbeitsagentur|Bundesagentur]] übertragen sind, zahlte der [[Bundesebene (Deutschland)|Bund]] nach §&nbsp;363 SGB&nbsp;III a.F. bis 2012 einen Bundeszuschuss, der jedoch durch den [[Eingliederungsbeitrag]] faktisch gemindert wurde. Zum 1. Januar 2013 sind sowohl der Bundeszuschuss als auch der Eingliederungsbeitrag entfallen.

{| class="wikitable float-right" border="1"
|+ Arbeitslosenversicherung in Deutschland
! Zeitraum !! Beitragssatz
|-
| 2006 || 6,5 %
|-
| 2007 || 4,2 %
|-
| 2008 || 3,3 %
|-
| 2009 und 2010 || 2,8 %
|-
| seit 1. Januar 2011 || 3,0 %
|-
| ab 1. Januar 2019<br />laut Gesetz:<br />per Verordnung bis 2022:|| <br />''2,6 %''<br />2,5 %
|}
==== Beitragssatz ====
Der Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 2011 3,0 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts ({{§|341|sgb_3|juris}} Abs.&nbsp;2 SGB&nbsp;III).

Bis Ende 2006 hatte der Beitragssatz noch 6,5&nbsp;Prozent betragen, danach war er zunächst auf 4,2&nbsp;Prozent, später bis Ende 2008 auf 3,3&nbsp;Prozent gesenkt worden. Zum 1.&nbsp;Januar 2009 wurde der Beitrag auf 2,8&nbsp;Prozent gesenkt.<ref>Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz (Beitragssatzverordnung 2009) vom 21.&nbsp;Dezember 2008 ({{BGBl|2008n I S. 2979}})</ref> Zum 1. Juli 2008 wurde die Absenkung auf 2,8&nbsp;Prozent im Rahmen des [[Konjunkturpaket II|Konjunkturpakets II]] bis zum Jahresende 2010 verlängert.

Nach der [[Bundestagswahl 2017]] verständigten sich [[CDU]], [[CSU]] und [[SPD]] in ihren [[Bundestagswahl 2017#Möglichkeiten einer Regierungsbildung|Sondierungsgesprächen]] darauf den Beitragssatz perspektivisch um 0,3 Prozentpunkte zu senken.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.spiegel.de/politik/deutschland/cdu-csu-spd-darauf-haben-sich-die-groko-sondierer-verstaendigt-a-1187445.html |titel=Darauf haben sich die GroKo-Sondierer verständigt |werk=spiegel.de |hrsg=Spiegel Online |datum=2018-01-12 |zugriff=2018-01-12}}</ref> Am 28.&nbsp;August 2018 einigten sich die Koalitionspartner auf eine Absenkung von 0,4 Prozentpunkte – auf 2,6&nbsp;Prozent. Zusätzlich soll der Beitragssatz um 0,1&nbsp;Prozent befristet vom 1.&nbsp;Januar 2019 bis 2022 per Verordnung abgesenkt werden.<ref>{{Internetquelle |url=https://www.finanzen.net/nachricht/aktien/koalitionsspitzen-einig-ueber-rentenreform-und-arbeitslosenversicherung-6542727 |titel=Koalitionsspitzen einig über Rentenreform und Arbeitslosenversicherung |werk=finanzen.net |hrsg=finanzen.net GmbH |datum=2018-08-29 |zugriff=2018-08-29}}</ref>

==== Beitragsbemessungsgrenze ====
{{Hauptartikel| Beitragsbemessungsgrenze}}

Beim Arbeitslosengeld, das nach der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bemessen wird ({{§|341|sgb_3|juris}} Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;III), führt die Beitragsbemessungsgrenze dazu, dass die Leistung entsprechend gedeckelt ist.

=== Leistungen ===
{{Hauptartikel|Drittes Buch Sozialgesetzbuch}}
Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen der aktiven [[Arbeitsförderungsrecht|Arbeitsförderung]] und [[Entgeltersatzleistung]]en. Es handelt sich dabei nicht ausschließlich um Versicherungsleistungen, denn auch Nichtversicherte können bestimmte Leistungen erhalten.

Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:<ref>{{§|19|sgb_1|juris}} Abs.&nbsp;1 [[SGB I]]</ref>
*Berufsberatung und [[Arbeitsmarktberatung nach dem dritten Buch des Sozialgesetzbuches|Arbeitsmarktberatung]],
*Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,
*Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
**z.&nbsp;B. Förderung aus dem [[Vermittlungsbudget]],
*Leistungen zur Berufswahl und Berufsausbildung
**[[Berufsorientierung]]smaßnahmen,
**Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
**[[Berufsausbildungsbeihilfe]],
*Leistungen zur beruflichen Weiterbildung
**Übernahme von Weiterbildungskosten
*Leistungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
**[[Eingliederungszuschuss|Eingliederungs-]] und [[Gründungszuschuss]],
*Leistungen zum Verbleib in Beschäftigung
**[[Kurzarbeitergeld]], [[Saison-Kurzarbeitergeld]], [[Transferkurzarbeitergeld]],
*Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,
*[[Arbeitslosengeld (Deutschland)|Arbeitslosengeld]], [[Teilarbeitslosengeld]], Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und [[Insolvenzgeld]].

=== Geschichte ===
Die Arbeitslosenversicherung in Deutschland wurde am 16. Juli 1927 durch das [[Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung]] eingeführt und der [[Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung]] übertragen. Zuvor konnten Erwerbslose, die bedürftig waren, Unterstützungsleistungen im Rahmen der Erwerbslosenfürsorge erhalten, die seit 1918 eine Pflichtaufgabe der Kommunen gewesen ist.<ref>[http://www.documentarchiv.de/wr/1918/erwerbslosenfuersorge_vo.html Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918]</ref> Seit November 1923 mussten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zur Finanzierung der Erwerbslosenfürsorge leisten.<ref>Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge vom 15. Oktober 1923, RGBl. I, S. 984</ref> Mit der nationalsozialistischen Machtergreifung im Jahr 1933 wurde die Reichsanstalt „gleichgeschaltet“, Selbstverwaltung und freie Berufswahl wurden abgeschafft und die „Lenkung der Arbeitskräfte“ zum Staatsprogramm erhoben. Nach dem Überfall auf Polen waren die Arbeitsämter auch für die besetzten Gebiete zuständig, die Ausschöpfung aller dort verfügbaren Arbeitskraftreserven für die Kriegswirtschaft in Deutschland war ihre Hauptaufgabe.<ref>http://www.deutsche-sozialversicherung.de/de/arbeitslosenversicherung/geschichte.html</ref>

Nach dem Krieg wurde die Arbeitslosenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland 1952 wieder bundesgesetzlich geregelt.<ref>Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952 ({{BGBl|1952n I S. 123}})</ref> 1969 wurde die Arbeitslosenversicherung in das [[Arbeitsförderungsgesetz]] überführt. Seit dem 1. Januar 1998 ist die Arbeitslosenförderung im [[SGB III]] geregelt.

=== Kritik ===
Kritiker der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weisen darauf hin, dass es sich bei ihr wie auch bei den anderen [[Sozialversicherung]]en um keine [[Versicherung (Kollektiv)|Versicherung]] im engeren Sinn handele. Im Gegensatz zu einem freiwilligen Versicherungsvertrag zwinge der Gesetzgeber jeden abhängig Beschäftigten zur Einzahlung und gewähre Leistungen nur nach Kassenlage und politischer Entscheidung. So wurde zum 1. Januar 2005 die Zahlung eines Arbeitslosengeldes für jeden Beitragszahler auf ein Jahr begrenzt.

Einige Ökonomen, wie beispielsweise [[Peter Bofinger]], begründen die schwierige finanzielle Situation der Sozialversicherungssysteme mit der fehlenden Äquivalenz von Beiträgen zu Leistungen. Demzufolge ist beispielsweise die Arbeitslosenversicherung durch versicherungsfremde Leistungen wie Umschulungs- und Arbeitsförderungsmaßnahmen belastet, während die eigentliche Aufgabe dieser Versicherung nur die Zahlung eines Einkommensersatzes im Falle der Arbeitslosigkeit sein sollte. Gleichzeitig führe der stetige Rückgang der sozialversicherungspflichtig (also abhängig) Beschäftigten zu einer Verschärfung der finanziellen Misere, ausgelöst durch die ursprünglich zur Arbeitsförderung gedachten Maßnahmen wie die [[geringfügige Beschäftigung]] und [[Ich-AG]].

Hans H. Glismann und Klaus Schrader vom Kieler [[Institut für Weltwirtschaft]] sind der Ansicht, dass die staatliche Arbeitslosenversicherung nicht der erfolgreichen Bekämpfung der Arbeitslosigkeit diene und den Arbeitnehmer nicht zum Erhalt seines Arbeitsplatzes motiviere.

Allerdings soll die Arbeitslosenversicherung auch lediglich im Schadensfall der eingetretenen Arbeitslosigkeit Ersatzzahlungen leisten und nicht per se die Arbeitslosigkeit verhindern oder beheben. Fraglich erscheint auch, ob die persönliche „Motivation“ bzw. Sorge um den Arbeitsplatzerhalt einzelner Beschäftigter im Verhältnis zu den strukturellen (fremdbestimmten) Veränderungen in einer Branche ([[Rationalisierung (Ökonomie)|Rationalisierung]], [[Produktionsverlagerung]], [[Standortverlagerung]]) überhaupt ein relevanter Faktor ist.

== Arbeitslosenversicherung in der Schweiz ==
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) gehört im sozialen Sicherungssystem der [[Schweiz]] zu den [[Sozialversicherung (Schweiz)|Sozialversicherungen]]. Verantwortlich für die Arbeitslosenversicherung sind das [[Staatssekretariat für Wirtschaft]] (SECO) und die entsprechenden kantonalen Behörden. Die kantonalen Behörden treten unter verschiedenen Namen wie «Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit», «Amt für Wirtschaft und Arbeit» oder «Kantonales Arbeitsamt» auf. Die Arbeitslosenversicherung ist dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) unterstellt.

[[Selbständige]]rwerbende können sich basierend auf Art. 114 BV freiwillig versichern.<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a114.html Art. 114] Arbeitslosenversicherung</ref>

=== Beitragssatz ===
Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tragen jeweils 1,50 %.
{{§|346|sgb_3|juris}} Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;III

=== Leistungen ===
==== Arbeitslosenkassen ====
Die verschiedenen Arbeitslosenkassen zahlen im Auftrag des SECO und mit dessen Geld Leistungen an [[Arbeitslose]] aus. Außerdem prüfen die Arbeitslosenkassen, ob der [[Arbeitnehmer]] Anspruch auf Leistungen hat. Es gibt verschiedene Arbeitslosenkassen, im Wesentlichen die kantonalen Kassen und solche der [[Gewerkschaft]]en. Die Arbeitslosen können frei auswählen, über welche Arbeitslosenkasse die Auszahlung der Leistungen erfolgen soll.

===== Arbeitslosenentschädigung =====
Um Leistungen aus der Arbeitslosenkasse zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
* Meldung der Erwerbslosigkeit bei der Wohngemeinde oder dem zuständigen RAV
* Mindestausfall von 2 Arbeitstagen oder Lohneinbuße
* [[Lebensalter|Alter]]: 18 bis 64 (Frauen), 18 bis 65 (Männer)
* kein AHV-Rentner
* innerhalb der letzten 2 Jahre während 12 Monaten Beiträge gezahlt, d.&nbsp;h. als Arbeitnehmer in der Schweiz oder im Ausland gearbeitet haben.
* sich aktiv um eine neue Stelle bemühen

Für zahlreiche Fälle gibt es Spezialregelungen, auf die in diesem Rahmen nicht eingegangen werden kann.

In der Regel werden 70 % des versicherten [[Alters- und Hinterlassenenversicherung|AHV]]-pflichtigen Lohns als Arbeitslosenentschädigung ausgezahlt. 80 % des versicherten AHV-pflichtigen Lohns werden ausgezahlt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
* [[Unterhaltspflicht]]en gegenüber Kindern
* versicherter monatlicher Verdienst liegt unter 3797 Franken
* Invalidität

Maximal werden monatlich CHF 6230 bzw. CHF 7120 bei Anspruch auf 80 % ausgezahlt.

===== Insolvenzentschädigung =====
Bei [[Zahlungsunfähigkeit]] des [[Arbeitgeber]]s deckt die Insolvenzentschädigung den Verdienstausfall für bereits geleistete Arbeit für maximal 3 Monate. Die Insolvenzentschädigung wird direkt dem Arbeitnehmer ausbezahlt.

===== Kurzarbeitsentschädigung =====
Von Kurzarbeit betroffene Arbeitgeber erhalten über einen bestimmten Zeitraum 60 % bzw. 67 % der Lohnkosten ausbezahlt. Damit sollen [[Kündigung]]en wegen kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle verhindert werden. Die Leistungen werden an den Arbeitgeber ausbezahlt.

===== Schlechtwetterentschädigung =====
Schlechtwetterentschädigung gibt es für Arbeitsausfälle, die wegen schlechter Witterung entstanden sind. Damit sollen Kündigungen verhindert werden. Die Leistungen werden an den Arbeitgeber ausbezahlt.

==== Arbeitsvermittlung ====
Die [[Regionales Arbeitsvermittlungszentrum|Regionalen Arbeitsvermittlungszentren]] RAV sind eine wichtige Organisation innerhalb der Arbeitslosenversicherung. Die 121 RAV betreiben die größte Stellenvermittlungsplattform der Schweiz und beschäftigen rund 1'500 Mitarbeitende. Das RAV berät Arbeitslose und unterstützt diese bei der Suche nach einem neuen Job. Das RAV organisiert auch Kurse für Arbeitslose. Außerdem wird kontrolliert, ob sich der Arbeitslose genügend um eine neue Stelle bemüht.

Arbeitgeber erhalten Unterstützung bei der Personalsuche.

=== Geschichte ===
* 1884 wurde durch den Typographenbund die erste Arbeitslosen-Unterstützungskasse gegründet. In den folgenden Jahren und Jahrzehnten entstehen weitere Arbeitslosenkassen. 1951 tritt ein [[Gesetz]] in Kraft, das es den Kantonen erlaubt, auf ihrem Gebiet eine obligatorische Arbeitslosenversicherung einführen zu dürfen. Im Jahr 1977 wurde eine gesamtschweizerische Arbeitslosenversicherung geschaffen, die für alle Arbeitnehmer obligatorisch ist.

== Arbeitslosenversicherung in Österreich ==
Die Arbeitslosenversicherung gehört auch in Österreich zum Sicherungssystem der staatlichen Sozialversicherungen. Verantwortlich für die Arbeitslosenversicherung ist das [[Arbeitsmarktservice]] (AMS), ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigenem (politisch besetzten) Verwaltungsrat und unter Aufsicht des [[Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Österreich)|Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz]]. Die praktische Abwicklung erfolgt in 100 regionalen Stellen und 9 Landesgeschäftsstellen des AMS. Die Bestimmungen sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) geregelt.

=== Versicherte ===
Pflichtversichert sind [[Arbeitnehmer]] (außer [[Geringfügige Beschäftigung#Österreich|geringfügig Beschäftigte]]), Lehrlinge, Heimarbeiter, sowie eine Reihe weiterer Personengruppen nach Spezialbestimmungen. [[Freier Dienstvertrag|Freie Dienstnehmer]] sind seit 1. Jänner 2008 pflichtversichert, [[Selbständige]] können sich seit Jänner 2009 wahlweise gegen Arbeitslosigkeit versichern.

=== Beitragssatz ===
Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt für den Arbeitgeber 3 %, für den Arbeitnehmer ist der Beitrag je nach Einkommen gestaffelt. Werte für 2015: bis 1.280 € : 0 %, über 1.280 € bis 1.396 €: 1 %, über 1.396 € bis 1.571 €: 2 %. Über einem Einkommen von 1.571 € brutto wird der „normale“ Beitragssatz von 3 % einbehalten. Die [[Krankenkasse]]n erledigen das Inkasso der Arbeitslosenversicherung, gemeinsam mit den Beiträgen für Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. 2015 beträgt die [[Höchstbemessungsgrundlage]] nach dem [[ASVG]] 4.650 € brutto (2014: 4.530 €, 2013: 4.440 €).

=== Leistungen ===
==== Arbeitslosengeld ====
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt ca. 55–60 % vom Nettoeinkommen plus Zuschläge für Familienmitglieder (2012: 97 Cent pro Tag und Person). Die Bezugsdauer reicht von 20 bis 52 Wochen, je nach Länge der bisherigen Versicherungszeiten und Alter.

==== Notstandshilfe ====
Nach dem Aufbrauch des Arbeitslosengeldes kann [[Notstandshilfe]] beantragt werden, die zeitlich unbegrenzt ist und zwischen 92 % und 95 % des Arbeitslosengeld beträgt. Allerdings wird bei dieser Leistung das Einkommen von Ehepartnern und Lebensgefährten abgezogen, unter Berücksichtigung verschiedener Freigrenzen.

==== Sanktionen ====
Bei Beendigung von Dienstverhältnissen aus Eigenverschulden (z.&nbsp;B. [[Kündigung (deutsches Arbeitsrecht)#Kündigung durch den Arbeitnehmer|Kündigung durch den Dienstnehmer]], Entlassung) werden für die ersten vier Wochen keine Leistungen ausbezahlt, die Bezugsdauer verschiebt sich nach hinten. Wird eine mögliche Arbeitsaufnahme verweigert oder vereitelt, werden die Leistungen für einen Zeitraum von sechs Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen ersatzlos gestrichen.

== Arbeitslosenversicherung in der EU ==
Eine Arbeitslosenversicherung auf EU-Ebene gibt es nicht. Vorangetrieben vom EU-Sozialkommisar [[László Andor]] wird im Zusammenhang mit der Errichtung einer vertieften [[Europäische Wirtschafts- und Währungsunion|Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion]] die Einführung einer europäischen Basis-Arbeitslosenversicherung diskutiert. Im Sinne eines makroökonomischen Instruments soll damit aus Ländern mit einem Boom und geringer Arbeitslosigkeit Kaufkraft abgezogen und die Kaufkraft in Krisen-Ländern mit hoher Arbeitslosigkeit gestützt werden. Nationale Arbeitslosenversicherungen sollen die Leistungen der europäischen Basis-Arbeitslosenversicherung aufstocken können.<ref>http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/andor/headlines/news/2014/09/20140903_en.htm</ref><ref>[http://www.focus.de/finanzen/videos/europaeische-arbeitslosenversicherung-deutsche-sollen-fuer-arbeitslose-in-anderen-laendern-zahlen_id_4082787.html Focus.de:Europäische Arbeitslosenversicherung, Deutsche sollen für Arbeitslose in anderen Ländern zahlen]</ref><ref name="welt-2914-08-25">[https://www.welt.de/wirtschaft/article131550994/Bruessel-plant-europaeische-Arbeitslosenversicherung.html welt.de:Brüssel plant europäische Arbeitslosenversicherung], 25. August 2014</ref>

Eine solche einheitliche Arbeitslosenversicherung ist nur durch eine Änderung des [[EU-Vertrag]]s mit der Zustimmung aller Mitglieder möglich.<ref name="welt-2914-08-25"/>

== Siehe auch ==
* [[Arbeitnehmerkonto]]

== Weblinks ==
;Deutschland
* [http://www.arbeitsagentur.de/ Serviceportal der Bundesagentur für Arbeit]
* [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_3/index.html SGB III], bei bundesrecht.juris.de
* [http://www.nettoeinkommen.de/rente.htm Entwicklung der Beitragssätze in der Arbeitslosenversicherung seit 1980], bei nettoeinkommen.de

;Österreich
* [http://www.ams.at/ Arbeitsmarktservice Österreich]

;Schweiz
* [https://www.seco.admin.ch/seco/de/home.html Staatssekretariat für Wirtschaft SECO]
* [https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/Staatssekretariat_fuer_Wirtschaft_SECO/direktion-fuer-arbeit.html Direktion für Arbeit, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO]
* [http://www.treffpunkt-arbeit.ch/ Treffpunkt Arbeit]
* [https://www.amstat.ch/v2/index.jsp?lang=de Amstat, Arbeitsmarktstatistik Staatssekretariat für Wirtschaft SECO]
* [http://www.geschichtedersozialensicherheit.ch/risikogeschichte/arbeitslosigkeit/ Arbeitslosigkeit] und [https://www.geschichtedersozialensicherheit.ch/institutionen/kassenwesen/arbeitslosenkassen/ Arbeitslosenkassen] in [http://www.geschichtedersozialensicherheit.ch/home/ Geschichte der Sozialen Sicherheit in der Schweiz]

== Einzelnachweise ==
<references />

{{Rechtshinweis}}
{{Normdaten|TYP=s|GND=4137265-7}}

[[Kategorie:Sozialversicherung]]
[[Kategorie:Sozialversicherung]]
[[Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland)]]
[[Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland)]]
Zeile 205: Zeile 7:
[[Kategorie:Sozialversicherungsrecht (Schweiz)]]
[[Kategorie:Sozialversicherungsrecht (Schweiz)]]
[[Kategorie:Arbeitslosigkeit]]
[[Kategorie:Arbeitslosigkeit]]
Its fkin Trash, just like Laurens Zimmermann!

Version vom 7. September 2018, 12:03 Uhr

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