Falls mir irgendwer widerspricht soll er*sie es bitte begründen, ansonsten sehe ich die Frage als geklärt an. Für weitere Fragen bitte einen neuen Abschnitt eröffnen, da sonst die Fragestellerin irretiert wir.
Falls mir irgendwer widerspricht soll er*sie es bitte begründen, ansonsten sehe ich die Frage als geklärt an. Für weitere Fragen bitte einen neuen Abschnitt eröffnen, da sonst die Fragestellerin irretiert wir.
PS: Dieser Beitrag wurde gleichzeitig mit Gestumblindi, weshalb ich auf ihn noch nicht reagiert habe. [[Benutzer:Habitator terrae|Habitator terrae]] ([[Benutzer Diskussion:Habitator terrae|Diskussion]]) 21:09, 21. Aug. 2018 (CEST)
PS: Dieser Beitrag wurde gleichzeitig mit Gestumblindi, weshalb ich auf ihn noch nicht reagiert habe. [[Benutzer:Habitator terrae|Habitator terrae]] ([[Benutzer Diskussion:Habitator terrae|Diskussion]]) 21:09, 21. Aug. 2018 (CEST)
: Ich gehe davon aus, dass ich noch nicht alles verstanden habe. Aber das muss ja nicht so bleiben. Kommt Zeit, kommt Verstand. {{Smiley|zwinker}} Doch war es genug, um mit Eurer Hilfe zu einer eigenen Position zu finden. Und dafür noch einmal ganz herzlichen Dank an Euch alle! 💐 Aktuell gehe ich davon aus, dass ich es zähneknirschend wie folgt mache: ich werde tapfer sein und stoisch und ohne Widerworte ertragen, wenn sie mir all meine Island-Fotos auf Commons löschen und ich verzichten werde, sie und die schönen Fotos über ''Kunst im öffentlichen Raum'', die ich noch habe, hier hochzuladen. Und für den Abschiedsschmerz baue ich darauf, dass Zeit die Wunden heilt. Island werde ich rehabilitieren, denn sie haben ja Panoramafreiheit, nur ohne kommerzielle Nutzung. Und das ist auch gut so! Für mich damit hier erledigt und den Baustein mag entfernen, wer noch weiter diskutieren möchte. Da muss man auf mich keine Rücksicht nehmen. Morgengruß am Mittwoch von --[[Benutzerin:Andrea014|Andrea]] ([[Benutzerin Diskussion:Andrea014|Diskussion]]) 09:02, 22. Aug. 2018 (CEST)
{{Erledigt|1=[[Benutzerin:Andrea014|Andrea]] ([[Benutzerin Diskussion:Andrea014|Diskussion]]) 09:02, 22. Aug. 2018 (CEST)}}
== Text aus en übersetzt, aber fehlerhaft attributiert -- wie vorgehen? ==
== Text aus en übersetzt, aber fehlerhaft attributiert -- wie vorgehen? ==
Auf dieser Seite werden Fragen bezüglich der Richtlinien der Wikipedia zum Urheberrecht diskutiert. Möglicherweise wird deine Frage aber bereits auf einer der folgenden Seiten beantwortet:
Abschnitte, deren jüngster Beitrag mehr als 14 Tage zurückliegt und die mindestens 2 signierte Beiträge enthalten, werden automatisch ins Archiv verschoben. (Unbeantwortete) Abschnitte mit nur 1 signiertem Beitrag werden nach 30 Tagen archiviert. Mit dem Baustein {{erledigt|1=~~~~}} markierte Abschnitte werden nach 2 Tagen archiviert.
Auf dieser Seite werden Abschnitte automatisch archiviert, deren jüngster Beitrag mehr als 14 Tage zurückliegt und die mindestens 2 signierte Beiträge enthalten.
Automatische Archivierung
Auf dieser Seite werden Abschnitte automatisch archiviert, deren jüngster Beitrag mehr als 30 Tage zurückliegt und die mindestens einen signierten Beitrag enthalten.
Die Frage wäre ja auch, ob die ursprüngliche Idee nicht soweit Schöpfungshöhe besitzt, als dass bereits die Art und weise geschützt ist, nicht nur die Abbildungen. Denn selbst wenn die Abbildungen unter CC frei wären, die Idee aber nicht, wäre jegliche Wiedergabe von Schaukelbildern hier nicht möglich. Zudem steht auf der Projektseite nur, dass einige Teile der Website unter CC stehen, da steht aber nicht welche Teile, erst recht nicht, dass die Grafiken und Ideen darunter fallen. --QuedelDiskWikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Quedel-2018-07-31T15:09:00.000Z-Plagiat?11Beantworten
Wir sollten das unaufgeregt besprechen. Irgendwas ähnliches hat seinerzeit schon Stadtbaurat Ludwig Hoffmann gezeichnet, als er mit Wilhelm II diskutierte. Und das gab es damals schon. Es ist korrekt, daß zu beachten ist, ob die Idee geschützt sei, halte ich hier aber für nicht gegeben. Andere Bäumchen zu nehmen ist sicher eine Möglichkeit. Das Ganze völlig neu zu zeichnen (vielleicht sogar mit Stift und Pinsel auf Papier?) wäre auch möglich. --M@rcelaWikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Ralf Roletschek-2018-08-01T08:17:00.000Z-Redrobsche-2018-08-01T07:36:00.000Z11Beantworten
Du könntest dich ja mit dem einem Bild begnügen. Eigentlich könnten wir auch alle einzelnt Nachzeichnen (wie bei deinem zweiten Versuch) auf Commons keine Beziehung zwischen den Bildern herstellen, und dann jedes einzelne Bild ausführlich im Artikel als Zitat im Zusammenhang besprechen (, dass würde viel Arbeit erfordern). Du könntest auch einfach nur ein Bild nehmen oder versuchen beim Erfinder (Weshalb ist der nicht im Artikel erwähnt?) eine Freigabe einzufordern. Habitator terrae (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Habitator terrae-2018-08-03T15:40:00.000Z-Gnom-2018-08-02T08:01:00.000Z11Beantworten
Am 1. Januar 2019 werden in den USA Werke gemeinfrei (public domain), die im Jahre 1923 erstveröffentlicht wurden. Ab diesem Zeitpunkt wird erstmals die Regelung, dass Werke in den USA 95 Jahre nach Erstveröffentlichung gemeinfrei werden, aktiv - bis Ende 2018 gilt ja die statische Grenze von {{PD-1923}}. Will sagen: In den letzten Jahren oder Jahrzehnten (weiss jetzt gerade nicht, seit wann) war in den USA public domain, was vor dem 1. Januar 1923 erstveröffentlicht wurde. Neuere Veröffentlichungen können noch geschützt sein, auch wenn der Urheber vor mehr als 70 Jahren gestorben ist. Ab 1. Januar 2019 und in Zukunft gelten dann 95 Jahre ab Erstveröffentlichung. GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Gestumblindi-2018-08-06T20:30:00.000Z-Ralf Roletschek-2018-08-06T20:25:00.000Z11Beantworten
Stimmt beides evtl. nicht ganz. Ich glaube, dass es ähnlich ist wie bei unserer Frist von 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers: Gemeinfrei werden die Werke jeweils am 1. Januar des Jahres, das auf das 95. Jahr nach der Veröffentlichung folgt. Bin mir aber gerade nicht sicher. Und eigentlich ist es ja sowieso viel komplizierter, mit zahlreichen neueren Werken, die wegen nicht erneuerten Copyrights (aufgrund früherer Registrierungspflicht) ebenfalls bereits gemeinfrei sind, was aber eine im Einzelfall zu klärende Sache ist... GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Gestumblindi-2018-08-07T09:56:00.000Z-Habitator terrae-2018-08-07T09:26:00.000Z11Beantworten
Wie wärs konkreter: Ab dem 1. Januar 2019 sind Werke in den Vereinigten Staaten gemeinfrei, sofern sie bis spätestens 1923 veröffentlicht wurden. (Wobei bei den komplizierten Formulierungen mir nicht klar ist, ob das inhaltlich so stimmt). Für die Zeit danach kann mans ja dann entsprechend konkretisiert dahinter angeben für OMA (Ab 2020 dann die Werke, die bis Ende 1924 veröffentlicht wurden etc.) Gibt's noch irgendwelche anderweitigen Kriterien zu beachten? --QuedelDiskWikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Quedel-2018-08-07T13:59:00.000Z-Habitator terrae-2018-08-07T11:50:00.000Z11Beantworten
Erstmal, werd ein wenig langsamer im Schreiben, dann musste nicht so oft abspeichern ;) Zweitens ist es - gerade durch die wenige Anzahl echter Experten kaum möglich, dass du auf deine Frage von heute 19:08 nun um 21:40 Uhr bereits nun ein endgültiges Urteil fällen willst - das dauert hier schon einige Tage. Ich persönlich find die Definition unnutzbar (hey, auch mein Stromverbrauch ist konkret auf die Position meiner Wohnung bezogen, das aber als Geodäten abzutun, nur weils einen Bezug zu einem Standort hat, wäre merkwürdig). Desweiteren ist zu beachten, dass nur Geodaten von öffentlichen Einrichtungen (§4 Abs.1 Nr. 3 GeoZG) frei sind, sofern diese nicht anderen Rechten unterliegen (Abs. 4). Daher sind Geodaten nicht per se gemeinfrei. Auch wenn ich persönlich keine Einwände gegen die Datenverwendung der konkret genannten Grafik hätte, macht mich insbesondere §6 Abs 2 + 2a DWDG stutzig, denn danach wäre die Nutzung von Dienstleistungen des DWD kostenpflichtig (mit Ausnahme von Wetterwarnungen und der Radioaktivitätsüberwachung für die Allgemeinheit). Geodäten nur dann entgeltfrei, wenn „im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur“ veröffentlicht (Abs. 2a, Nr. 3). Wobei natürlich wieder reine Daten und Fakten nicht geschützt sind, sofern man nicht Datenbankwerksschutz ins Spiel bringt.
Um zu deiner eigentlichen Frage zu kommen: Simple physikalische Messwerte sind nicht urheberrechtlich schützbar. Auch nicht, wenn sie in Form eines Klimadiagramms aufbereitet sind. Du kannst die Grafik also problemlos übernehmen. Du kannst natürlich auch nur die Messwerte übernehmen und ein eigenes Klimadiagramm basteln (wäre auch zu bevorzugen, wir haben ja extra die Vorlage:Klimatabelle).
Lediglich aufbereitet als umfassende Datenbank wäre urherrechtlicher Schutz gegeben, aber dann auch nur für die Datenbank als Ganzes. -- Chaddy · DWikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Chaddy-2018-08-09T17:03:00.000Z-GeoNutzV11Beantworten
Es geht um Veröffentlichungen vor 1939 bzw. in einem Einzelfall 1942. Zeitung "Elster-Chronik" (Grubann-Verlag Ruhland, später außerdem Senftenberg, 1945 / 1948 enteignet), einer von beiden Besitzern im Lager in Polen verstörben, zum anderen nichts bekannt. Der Senftenberger Ableger ging an die "Lausitzer Rundschau", dort konnte ich nichts erfahren. Der Ruhlander Ableger ging erst nach Hoyerswerda ("Lausitzdruck"), dann hier privat mehrfach umfirmiert, Vorgeschichte beim hiesigen Besitzer unbekannt, Archiv der Druckerei nicht vorhanden. In Ruhland und Senftenberg sind erschienene Zeitungen archiviert. In den vorhandenen Zeitungen sind keine Artikel- oder Foto-Autoren benannt. Es gab eine Tochter der ursprünglichen Besitzer in Berlin, die möglicherweise tot ist - keine Antwort auf Tel. oder Mail. Sicher ist das nicht genug, aber meine Recherche-Möglichkeiten sind erschöpft. Viele Grüße --Wilhelm (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Wilhelm Zimmerling PAR-2018-08-12T18:36:00.000Z-Chaddy-2018-08-12T12:18:00.000Z11Beantworten
Anonymes Foto von 1909, aus Österreich-Ungarn
Letzter Kommentar: vor 5 Jahren6 Kommentare5 Personen sind an der Diskussion beteiligt
Wo findet man die juristische Expertise, das zu dieser Vorlage geführt hat? Die Behauptung „all photographic works whose copyright had expired by 1953 are in the public domain“ kollidiert ersichtlich mit der Schutzdauer-Richtlinie (2006/116/EG), die ein Wiederaufleben auch bereits erloschener Schutzfristen auf 70 Jahre post mortem auctoris vorsieht, sofern noch Schutz in einem anderen Mitgliedsstaat besteht (siehe Art. 10 II Schutzdauer-RL). Das führt zu einem umfassenden Schutz auch älterer Lichtbildwerke, weil etwa in Spanien bereits seit 1879 eine 80-jährige Schutzdauer gilt (Schulze/Bettinger, Wiederaufleben des Urheberrechtsschutzes bei gemeinfreien Fotografien, GRUR 2000, 12, 16 ff.; siehe auch jüngst wieder LG Köln ZUM-RD 2018, 24, Rn. 41 ff.). Dies würde sogar dann gelten, wenn in dem Staat, in dem Schutz begehrt wird, überhaupt noch nie Schutz bestanden hat (EuGH GRUR 2009, 393 – Sony/Falcon, Rn. 20 ff.). Gruß, — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Pajz-2018-08-14T19:07:00.000Z-Goesseln-2018-08-12T17:04:00.000Z11Beantworten
Aber selbst wenn das wasserdicht sein sollte können wir die entsprechenden Dateien nicht benutzen, da wir uns nach DACH-Recht und nicht allein nach A-Recht richten müssen.
Hallo, bin durch den Ping hierhergekommen; was wollt ihr denn noch wissen, was nicht schon in dieser Analyse steht? Kurze Zusammenfassung: Der österreichische Gesetzgeber hat 1996 die Schutzfristen für Fotos nicht verlängert, gleichzeitig aber ins Gesetz geschrieben, dass die Verlängerungen, die er in das Gesetz sehr wohl eingebaut hat, auch rückwirkend gelten. Aber nicht Verlängerungen, die schon davor gültig waren, zum Beispiel jene für Fotos. Der österreichische Gesetzgeber hat bei der Implementierung des EU-Rechts ungenau gearbeitet. Was die Folgen für die de.wikipedia sind, weiß ich nicht; Commons verlangt nur Gemeinfreiheit im Herkunftsland (Land der ersten Veröffentlichung, nicht unbedingt ident mit dem der Herstellung) und in den USA (bei allen solchen Fotos erfüllt dank commons:Template:PD-1996). In Deutschland gilt diese Regel aber sicherlich nicht! Tokfo (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Tokfo-2018-08-15T17:19:00.000Z-Chaddy-2018-08-14T19:42:00.000Z11Beantworten
Die Herführung um die zugegebenermaßen etwas unglückliche Wortwahl in Art. VIII Art. 2 Z. 2 UrhG-Novelle ist in einem wesentlichen Punkt unvollständig, weil eine Auseinandersetzung mit dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung und dem grundsätzlichen Verbot der richtlinienwidrigen Auslegung (vgl. EuGH IIC 1992, 260, 262 – Marleasing SA) vollständig ausbleibt. Insbesondere kann das Gebot zur richtlinienkonformen Auslegung auch rechtsfortbildende Maßnahmen erforderlich machen (siehe für Österreich nur Zöchling-Jud, Richtlinienkonforme Interpretation am Beispiel der Leerkassettenvergütung, MR 2016, 23, 24). Gerade bei einem Umsetzungsgesetz sollte sich diese Überlegung geradezu aufdrängen, denn zumal in diesem Fall wird man dem Gesetzgeber den „abstrakten Generalwillen“ unterstellen dürfen, unionsrechtskonformes nationales Recht zu schaffen (id., 28). In diesem Zusammenhang tritt hinzu, dass es in den Erläuternden Bemerkungen zum insoweit übernommenen Regierungsentwurf ausdrücklich heißt, dass Art. „VIII Abs. 2 bis 6 und Art. IX dem Art. 10 Abs. 2 und 3 der Richtlinie [entspricht]“ (3 der Beilagen XX. GP, S. 33; Unterstreichung nicht im Original). Vor allem auch wird speziell der in Rede stehende Art. VIII Abs. 2 Z. 2 folgendermaßen erläutert: „Soweit die Richtlinie [!] gegenüber dem Urheberrechtsgesetz in der geltenden Fassung eine Verlängerung der Schutzfrist vorsieht und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, bewirkt diese Regelung, daß bereits im Gemeingebrauch befindliche Werke und Leistungen wieder Schutz erlangen […]“ (Unterstreichung nicht im Original). Darin kommt klar zum Ausdruck, dass mitnichten gewollt war, (richtlinienwidrig) nur dort die Schutzfrist wiederaufleben zu lassen, wo das Umsetzungsgesetz selbst noch einmal die Schutzfrist verlängert, sondern (richtlinienkonform) in jedem Fall, in dem sich durch die Richtlinie eine Verlängerung ergäbe. Selbst ohne Gebot der richtlinienkonformen Auslegung wird man hier Planwidrigkeit unterstellen dürfen. Im Schrifttum findet sich, soweit ersichtlich, nicht nur niemand, der die Ansicht der Vorlagenerstellerin teilt; vielmehr steht es ihr gerade entgegen. Siehe etwa Kucsko/Handig/Dokalik, urheber.recht, 2. Aufl. 2017, §§ 101–116, Rn. 7 (die „Verlängerung der Schutzfrist […] nach Art VIII Abs 2 UrhG-Nov 1996 [gilt] für die vor dem 1. 4. 1996 entstandenen Werke, vorgenommenen Vorträge und Aufführungen, aufgenommenen Lichtbilder und gesendeten Rundfunksendungen, für die am 1. 7. 1995 die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen war oder die in einem Mitgliedstaat des EWR geschützt werden und für die die Schutzfrist in diesem Mitgliedstaat am 1. 7. 1995 noch nicht abgelaufen war“; Walter, Österreichisches Urheberrecht, 2008, Rn. 476 („[…] folgt deren Art VIII Abs 2 Z 1 zunächst dem traditionellen Prinzip, dass sich die Schutzfristenverlängerung auf alle auch vor dem 1. April 1996 entstandenen Werke (vorgenommenen Vorträge und Aufführungen, aufgenommenen Lichtbilder und gesendeten Rundfunksendungen) bezieht, für die zum Stichzeitpunkt 1. Juli 1995 die Schutzfrist nach bisher geltendem Recht noch nicht abgelaufen war. Richtlinienkonform fügt Z 2 dieser Bestimmung aber hinzu, dass dies auch dann gilt, wenn die Schutzfrist zu dem genannten Stichzeitpunkt auch nur in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw Vertragsstaat des EWR noch nicht abgelaufen ist.“). Dem für die Auslegung der Vorlagenerstellerin maßgeblichen Nebensatz („Soweit durch dieses Bundesgesetz eine Verlängerung der Schutzfrist bewirkt wird“) wird auch dort keine Bedeutung beigemessen. Siehe ferner Hirnböck, Übergangsbestimmungen zur Schutzfristenverlängerung im österreichischen Urheberrechtsgesetz, in: Dittrich, Beiträge zum Urheberrecht V, 1997, 53, 54 („[…] Art VIII Abs 2 der UrhGNov 1996, der Art 10 Abs 2 der Schutzfristenrichtlinie entspricht […]“). Insgesamt gibt das Vorgehen hier Anlass zu einigem Kopfschütteln: Aufgrund der privaten Normauslegung eines Wikipedia-Nutzers – ein Verweis auf Literatur oder auch nur ein entsprechendes Rechtsgutachten ist nicht ersichtlich – wird eine Mega-These aufgestellt („Austria did not implement the EU copyright directive for most works“), von der die Vorlagenerstellerin weiß, dass sie eklatant dem Wortlaut und der Harmonisierungsintention der Schutzdauer-RL widerspricht. Die Erläuternden Bemerkungen werden ignoriert, Auslegungsgrundsätze werden ignoriert, Literatur wird nicht konsultiert – trotzdem wird einfach eine Lizenzvorlage gebaut, die auf einer so entlegenen Begründung fußt, dass diese ohnehin kaum jemand je nachvollzogen haben wird. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Pajz-2018-08-16T04:25:00.000Z-Chaddy-2018-08-14T19:42:00.000Z11Beantworten
Panoramafreiheit in Italien
Letzter Kommentar: vor 5 Jahren10 Kommentare6 Personen sind an der Diskussion beteiligt
der Thread auf der Hauptseite stammt von mir, dort reicht es mir (mir), wenn das Problembewusstsein in Erinnerung gerufen wird, dass nicht alles, was im Bildervorrat bei Commons steht, auch umstandslos auf der de-Hauptseite gezeigt werden kann. Die Details zur Umsetzung von FPO-Italy sollten besser hier angesprochen werden. Wenn Benutzer:Habitator terrae sein Eingangsstatement hierher kopiert, dann würde ich meine Klarheiten und Unklarheiten dazustellen, oder ich fange mal an, oder ich lasse das sein, wenn mir jemand sagt, wo das alles schon y-mal geklärt wurde. --Goesseln (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Goesseln-2018-08-15T11:22:00.000Z-Habitator terrae-2018-08-15T10:48:00.000Z11Beantworten
Hier auf de.wp mit {{Schutzlandprinzip}} ist dieses Foto zwar in Ordnung steigert aber eine Anzahl möglicherweise überflüssiger Dateiduplikate. Eine Kopie auf de.wp macht nur dann Sinn, wenn die Datei auf commons gelöscht ist bzw. absehbar gelöscht werden wird und auf de.wp im Rahmen Schutzlandprinzip behalten werden kann. Und in diesem Fall steht eine Löschung nichtmal zur Diskussion.
Da die Entscheidungen auf commons vielleicht manchmal etwas konfus wirken mögen und vielleicht daraus die Befürchtung von nicht nachvollziehbaren Löschungen folgt: Der Punkt ist in diesem Fall der Umstand ob überhaupt ein schutzfähiges Werk gezeigt wird. Zwei Beispiele dazu: Die Brücke als zentrales Bildelement wie in dem gezoomten Ausschnitt in der Datei c:File:Polcevera da Coronata2.jpg könnte (unsicher) eine Urheberrechtsverletzung darstellen - hat sich aktuell einen DR eingefangen. Hintergrund: Da dabei das zentrale Element (die Bauform der Brücke, so dieses Werk schutzfähig ist) kein Beiwerk darstellt sondern das zentrale Bildelement ist. Eventuell liegt aber die Bauform und Gestaltung der Brücke unter der Schöpfungshöhe (SH), womit diese Brückenabbildung trotz fehlender Panoramafreiheit in Italien für commons in Ordnung wäre. Siehe den DR unter c:Commons:Deletion requests/File:Polcevera da Coronata2.jpg und den Hinweis von User:Ruthven.
Die Quelldatei c:File:Polcevera da Coronata.jpg aus welcher die obige Bilddatei stammt und das Detail der Brücke entnommen wurde, ist sehr wahrscheinlich unproblematisch und stellt keinen URV dar. Da dabei die Brücke Beiwerk ist, selbst wenn die Brücke schutzfähig wäre, eine Panoramaaufnahme vorliegt die Darstellung kein zentrales (schutzfähiges) Element aufweist.(auf c:Commons:De minimis finden sich allerlei Beispiele und Details dazu - Siehe auch Dateien wie c:File:Front de Seine as seen from Pont Mirabeau 140412 1.jpg, aus Frankreich und ähnlich wie Italien ohne FoP, und den DR dazu; Es fehlt das zentrale schutzfähige Element. Solche Beispiele auf Behalten und betreffend FoP finden sich auf commons einige)
Fragen eines Ignoranten zur Panoramafreiheit: Ich habe die vier oben genannten Fotos in Commons hochgeladen und möchte sie in de.wikipedia.org verwenden. Fallen die Bilder in DACH unter Panoramafreiheit und können sie da verwendet werden? Sind sie in commons eine URV und müssen da gelöscht werden? Die Bilder vom Hauptplatz in Vinci betreffen einen öffentlichen Platz, der von Mimmo Paladino (lebender Künstler) im Jahr 2006 gestaltet wurde, das Bild von der Wormser Nikolauskapelle zeigt ein Glasfenster, das von Heinz Hindorf (1909-1990) entworfen wurde, aber ebenfalls öffentlich zugänglich ist. Sollten sie in Commons gelöscht werden müssen, können sie trotzdem in der deutschsprachigen WP hochgeladen und verwendet werden? Vielen Dank! --Cantakukuruz (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Cantakukuruz-2018-08-15T23:10:00.000Z-Fragen zu einigen Dateien11Beantworten
Die Fotos vom Hauptplatz fallen nach DACH-Recht unter die Panoramafreiheit und sind hier lokal ok. Auf Commons müssten sie gelöscht werden, da es in Italien keine Panoramafreiheit gibt (auf Commons zählt das Recht des Herkunftslands + das der USA).
Das Foto vom Kirchenfenster ist auch hier lokal nicht ok, da Panoramafreiheit keine Innenaufnahmen umfasst. Du kannst das Fenster aber von Außen fotografieren (sofern die dafür nötige Position auch öffentlich zugänglich ist). Was problematisch sein könnte wäre z. B. ein Friedhof. Auf diesem könnte, auch wenn er öffentlich zugänglich ist, die Panoramafreiheit nicht gelten (z. B. wenn er vollständig ummauert ist und nur durch eine Tür zugänglich ist, da er dann nicht mehr im Sinne der Panoramafreiheit ein öffentlicher Raum ist).
Lieber Chaddy, vielen Dank für die rasche Antwort. Ich habe schweren Herzens das Glasfenster aus dem Lemma Heinz Hindorf wieder gelöscht, das eine iddeale Illustration seines Schaffens gewesen wäre. Ferner habe ich für alle vier Fotos, derentwegen ich angefragt habe, mit einem Löschantrag versehen, da in Italien ja offensichtlich die Panoramafreiheit nicht gilt. In Italien sieht man das anscheinend nicht so eng: es gibt auf Commons Fotos von der Piazza die Guidi in Vinci (Toskana), zum Beispiel dieses: von User:Jordiferrer, bei denen bisher niemand eine URV gesehen hat.
Der Bilderbestand auf Commons ist riesig und daher schwer zu pflegen. Ich würde mich nicht darauf verlassen, dass diese Fotos nicht doch irgendwann von wem gefunden und gelöscht werden.
Hier steht einiges dazu: Panoramafreiheit#Kriterium „öffentlich“. Bei Friedhöfen ist sich die Kommentarliteratur einig, dass sie unter die Panoramafreiheit fallen. Es gibt aber ein anderslautendes Urteil des BGH zu preußischen Schlössern, die trotz öffentlicher Zugänglichkeit nicht als öffentlicher Raum im Sinne der Panoramafreiheit angesehen wurden: [3], Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg#Bildrechte. Wir haben das Urteil damals als Blödsinn angesehen und ich denke auch immer noch so. Trotzdem kann es natürlich sein, dass diesem Vorbild folgend ein Gericht auch bei Freidhöfen zu einer ähnlichen Sichtweise kommt.
Zur Lizenz des Werkes: Auf Nachfrage erklärte das Rights and Permissions team des Verlages ausdrücklich und schriftlich, dass es sich um eine CC BY 2.0 license (https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/) handelt. Der Artikel ist aber auch online verfügbar (https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs00024-012-0511-7) und die Freigabe dort als "Open Access - This article is distributed under the terms of the Creative Commons Attribution License which permits any use, distribution, and reproduction in any medium, provided the original author(s) and the source are credited." beschrieben. Muss ich da trotzdem noch die Lizenzbestätigung ans WP:Support-Team schicken?
Zur Lizenz der Bilder: Ich habe keine Angabe gefunden, die die Lizenz der Bilder von der des Artikels unterscheidet. Muss das ausdrücklich im Artikel erwähnt sein, dass die Bilder die glei9che Lizenz haben wie der Rest des Artikels oder kann man davon ausgehen, wenn es keine abweichende Angabe zu den Bildern gibt?
Mhm, ich möchte fast bezweifeln, dass gerade die Vorher-Fotos alle unter CC-Lizenz stehen. Es ist nicht ausgeschlossen, aber hier brauchte man spezielles Material, wo sicherlich nicht immer die Rechte dran sind. Da sollte man ggfs. den Verlag konkret anfragen, ob auch alle Grafiken und Bilder erfasst sind vom Open Access. Wenn ja, dann braucht man auch keine Freigabe schicken, weil die Lizenz ja im Artikeltext erwähnt wird. Vielleicht kann ja @Chaddy: mehr dazu sagen, ob "This article" auch die Bilder mit einbezieht.
Ich nehme den Erledigt-Baustein zur Archivierung noch mal raus. Es ist jetzt leider doch ein Problem aufgetreten: Auf WikiCommons wurde moniert, die Lizenz sei nicht belegt. User:Secondarywaltz, der ein Review-Tag gesetzt hat (diff), sagte mir dort (diff), ich hätte die notwendige Information bereits hochladen sollen. Könnt Ihr noch mal Rat geben? Ich fasse noch mal den Fall zusammen:
dort (online) wird ausdrücklich angegeben: "Open Access - This article is distributed under the terms of the Creative Commons Attribution License which permits any use, distribution, and reproduction in any medium, provided the original author(s) and the source are credited."
für den Fall, dass man über diese Lizenz hinausgehende Wünsche zur Nutzung der Inhalte hat, kann man sich an das Rights and Permissions team von Springer wenden. ("If your intended use exceeds what is permitted by the license or if you are unable to locate the licence and re-use information, please contact the Rights and Permissions team."). Das ist hier bei uns nicht der Fall.
Dennoch habe ich beim Rights and Permissions team von Springer angefragt, a) unter welcher Lizenz der Artikel genau läuft und b) ob die Bilder unter dieser Lizenz inbegriffen sind. Die Antwort vom Rights and Permissions team von Springer in zwei Emails vom 16. und 17.08.2018 war wörtlich, dass der Artikel unter der "CC BY 2.0 license" ("https://creativecommons.org/licenses/by/2.0/ ") veröffentlicht ist und alle Abbildungen außer der Figures 6,9,14 und 16 unter die gleiche Lizenz fallen ("all figures except figures 6,9,14 & 16 are included under the CCBY license").
Ich habe beim Hochladen (diff) die komplette Citation des Artikels samt DOI, Lizenzvorlage und URL der Abbildung angegeben. Die figures 6,9,14 & 16 habe ich nicht hochegeladen.
Danke für eure Hinweise! Kurze Anmerkung: Im Quellfeld habe ich die abgekürzte DOI angegeben. Da das die stable URL schlechthin für wissenschaftliche Periodika ist, über die man auf direktem Weg zur Artikel-URL kommt, konnte ich kein Problem erkennen, zur URL zu gelangen. Ich werde aber jetzt die komplette URL https://doi.org/10.1007/s00024-012-0511-7 nachtragen, über die man dann auf die Springer-URL https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs00024-012-0511-7 kommt. Und künftig gebe ich die DOI immer gleich unverkürzt an. Gruß,--Anglo-Araneophilus (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Anglo-Araneophilus-2018-08-18T23:56:00.000Z-Quedel-2018-08-18T21:12:00.000Z11Beantworten
Letzter Kommentar: vor 5 Jahren9 Kommentare5 Personen sind an der Diskussion beteiligt
Dieses Logo müsste mMn unter CC BY-SA 3.0 oder nicht genügend Schöpfungshöhe besitzen, da das Logo aud einer Lupe, Wikipedia-Beitragslisten und einer nach links gedrehten negativen Wikipedia-Kugel, aus der ein paar Puzzlesteine herausgenommen worden sind, besteht. Somit ist das Logo der Wikipedia als Grundlage für das Logo verwendet, somit muss, sofern der von ihnen verwendete Teil Schöpfungshöhe besitzt, das Logo nach CC BY-SA auch unter CC BY-SA, außer die Wikimedia-Foundation hat anderweitiges gestattet. Wenn der verwendete Ball nun keine Schöpfungshöhe besitzt, besitzt das Logo auch keine Schöpfungshöhe, da die Lupe auch keine Schöpfungshöhe besitzt und die Beitragsliste nur Beiwerk ist. Ist diese Argumentation so korrekt? Habitator terrae (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Habitator terrae-2018-08-17T10:11:00.000Z-Logo von Wiki-Watch11Beantworten
Um das Markenrecht geht es mir hier auch nicht, ich wollte nur die Antwort (Bedauern dadrüber, dass ich zu wenig Selbstbewustsein habe, weil ich die E-mail unter dem Namen "Habitator terrae" versand habe + Deshalb nur kurz zum Mitschreiben: Unser Logo ist eine eingetragene Marke, gegen die Wikipedia, also die Wikimedia Foundation erfolglos vorgegangen ist. Die Klage der Wikimedia Foundation wurde rechtskräftig abgewiesen.) des Prof. Dr. Johannes Weberling - Rechtsanwalt auf meine obige Argumentation (Meine E-mail war leicht abgewandelt; ich habe z. B. CC BY-SA ausgeschrieben) dokumentieren.
Ich will nicht den Urheberrechtlichen-Status des WP-Balls argumentieren meine Argumentation ist nur folgende:
Wenn der übernommene Ball Urheberrechtlich geschützt ist, muss das ganze aufgrund des Copyleft (das SA) auch unter CC BY-SA gestellt werden, da das sonst die Lizenz nicht gilt. Wenn nicht, ist auch das ganze nicht Urheberrechtlich geschützt, da die Lupe sowie die Beitragslisten keinen Schutz besitzen.
Die Annahme, dass die „Abwandlung“ eines CC-BY-SA-3.0-lizenzierten Werkes selbst unter einer Creative-Commons-Lizenz steht, ist jedenfalls nicht richtig. Denn lizenziert der Ersteller der Abwandlung nicht unter einer Creative-Commons-Lizenz, so mag dies zwar zur Folge haben, dass er sich dadurch selbst, für seine eigene Nutzung des vorbestehenden Werkes, nicht mehr auf dessen Creative-Commons-Lizenzierung berufen kann („share alike“-Prinzip); dies ist allerdings ein Problem allein im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Rechteinhaber an dem vorbestehenden Werk. Insofern wird der Weiternutzer in diesem Fall nicht umhinkommen, selbst die Schutzfähigkeit der Umgestaltung zu prüfen, wenn er diese unter anderen Bedingungen als den vom Umgestaltenden geforderten nutzen möchte. Bei der Bewertung der Schöpfungshöhe ist es im Übrigen, nebenbei bemerkt, nicht hinreichend, die Darstellung in ihre Einzelbestandteile zu zerlegen und aus dem (vermeintlichen) Fehlen eines Schutzes der einzelnen Elemente zu folgern, dass auch der ganzen Darstellung Schutz fehlt. Geschützte Gebrauchsgrafiken bestehen ganz regelmäßig aus ungeschützten Elementen. — Pajz (Kontakt) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Pajz-2018-08-18T08:58:00.000Z-Habitator terrae-2018-08-17T10:16:00.000Z11Beantworten
Urheberrechtlich geschützt, oder nicht?
Letzter Kommentar: vor 5 Jahren14 Kommentare5 Personen sind an der Diskussion beteiligt
Hallo, ich möchte im Artikel über dieses Klinikum gern das entsprechende Logo einbinden. Wegen der geringen Qualität des Logos, habe ich das Klinikum kontaktiert und bekomme das Logo womöglich in höherer Auflösung zugesendet, in meiner Mail an das Krankenhaus habe ich diese Vorlage verwendet, weil ich dachte, es handele sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, das unter einer freien Lizenz zur Verfügung gestellt wurde. Hier wurde ich dann darauf hingewiesen, dass das Logo die Schöpfungshöhe für urheberrrechtlichen Schutz vermutlich nicht erreicht. Mittlerweile hat sich aber das Krankenhaus mit einer Rückfrage bezüglich der freien Lizenz gemeldet.
Letzter Kommentar: vor 5 Jahren39 Kommentare10 Personen sind an der Diskussion beteiligt
Bin zerknirscht. Alle Fotos vom Riesenalk sollen gelöscht werden, weil es in Island „keine Panoramafreiheit“ geben soll. Stimmt das? Für die Info-Tafel würde mir der Löschantrag ja noch einleuchten. Auch für das Video ist es in Ordnung. Aber die Fotos vom Alk? Hier der Link zu meiner Disk auf Commons. Ich bin ein wenig misstrauisch, weil der Kollege dort nichts Anderes zu tun scheint, als Löschanträge zu stellen. Deswegen muss es nicht falsch sein, aber es irritiert mich schon. Enttäuschten Gruß am Morgen --Andrea (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Andrea014-2018-08-21T06:23:00.000Z-Island-Fotos11Beantworten
Hallo Andrea, leider, leider, leider ist der Kollege im Recht. Fehlende Panoramafreiheit bedeutet, dass es nicht gestattet ist, Fotos von Kunstwerken öffentlich zu machen. Und Dein Riesenalk ist ja nun ein Kunstwerk. Ich finde sowas auch immer traurig, habe einige schöne Bilder aus Bulgarien, die ich deswegen nicht hochladen kann - aber man kann wenig dagegen machen auf unserer Ebene, da braucht es Lobbyarbeit und Politik. --Kritzolina (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Kritzolina-2018-08-21T06:30:00.000Z-Andrea014-2018-08-21T06:23:00.000Z11Beantworten
Wenn unser Artikel zur Panoramafreiheit korrekt ist, hat der Kollege nicht recht: "Das isländische Urheberrechtsgesetz (höfundalög), hier zugrunde gelegt in der Fassung der Änderungen vom 1. Januar 2016, gewährt in Artikel 16 das Recht, erlaubnisfrei Fotografien von Gebäuden und Kunstwerken, die sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort im Freien befinden, anzufertigen und zu zeigen. Sofern das Bau- bzw. Kunstwerk den Hauptgegenstand der Fotografie darstellt und diese zu gewerblichen Zwecken verwendet wird, ist die Panoramafreiheit an eine Vergütungspflicht geknüpft, falls die Nutzung nicht in einer Zeitung oder im Rahmen einer Fernsehsendung erfolgt." Grüße vom Sänger ♫(Reden)Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Sänger-2018-08-21T06:33:00.000Z-Andrea014-2018-08-21T06:23:00.000Z11Beantworten
(BK) Ich klebe mal wieder unter der Decke. Mir persönlich wäre es völlig egal, ob einer mit meinen Fotos Geld verdienen würde, was eh nich zu erwarten ist, weil sie viel zu schlecht sind. Aber ich muss auch kein Geld mehr verdienen. Ich frage mich, wie unseren Berufsfotografen zumute ist, wenn eines ihrer der Welt geschenkten Fotos ihnen kein Geld brachte, aber ne Firma daraus n Plakat druckt, das der Renner würde und die sich damit ne goldene Nase verdienen? Wer hat den Mist mit kommerzieller Nutzung wann für ein Projekt erfunden, in dem (fast) alle schenken, was sie haben und hergeben mögen? Sänger, ist Dir eigentlich bekannt, dass im RL das Zeigen des besagten Fingers verboten ist und ziemlich teuer werden kann? --Andrea (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Andrea014-2018-08-21T07:12:00.000Z-Sänger-2018-08-21T06:52:00.000Z11Beantworten
Wow! Andrea wieder happy! Dann sind die Anderen eben Neese. Dankeeee, Magnus! 💐 Denn mach ich mich mal auf die Strümpfe. Ich würde ja auch gern in den Artikel von Reykjavík noch ein Abschnittchen mit Kunst im öffentlichen Raum einfügen und hab da so manch Hübsches mitgebracht. Die haben sogar ein Stück aus der Berliner Mauer. Und btw hab ich endlich eine Idee, was es mit dem Unterschied auf sich hat, wenn man Bilder bei Commons oder hier hochlädt. War mir immer ein Buch mit sieben Siegeln. Insofern auch Danke für diese Nachhilfe! Herzlichst --Andrea (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Andrea014-2018-08-21T08:03:00.000Z-Tsungam-2018-08-21T07:16:00.000Z11Beantworten
Irgendwann werden wir hier mit diesem "Schutzlandprinzip"-Ansatz auf die Nase fallen, vermute ich. Das ist ein Konzept aus Vor-Internet-Zeiten. Schliesslich stellen wir hier Bilder in einem weltweiten Projekt zur Verfügung, auch in Island. Man könnte höchstens sagen, dass wir uns, da es sich um ein deutschsprachiges Projekt handelt, nicht an ein isländisches Publikum wenden. Aber ob das so wirklich funktioniert? GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Gestumblindi-2018-08-21T08:43:00.000Z-Island-Fotos11Beantworten
@Chaddy: Wenn du den Artikel und insbesondere den von dir verlinkten Abschnitt ganz gelesen hast, müsstest du meine Bedenken eigentlich nachvollziehen können. Ich zitiere: "Jeder dieser Staaten kommt nämlich jedenfalls potenziell als Schutzland in Frage, denn ob überhaupt wie in Deutschland ein Inlandsbezug gefordert ist, wird in verschiedenen Jurisdiktionen unterschiedlich beurteilt." Deutsche Rechtsprechung ist für Island, Frankreich, Italien etc. natürlich nicht bindend; beispielsweise ein französisches Gericht könnte sich jederzeit als zuständig für eine Urheberrechtsverletzung aufgrund fehlender Panoramafreiheit in Frankreich ansehen und dann z.B. auch den Bezug zu Frankreich in einem deutschsprachigen, in Frankreich abrufbaren Artikel zu einem französischen Thema als gegeben ansehen, falls es einen solchen überhaupt fordert. GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Gestumblindi-2018-08-21T18:49:00.000Z-Chaddy-2018-08-21T13:07:00.000Z11Beantworten
Heißt das, Gestumblindi, Du würdest die Fotos hier nicht hochladen?
Heißt das, JPF, wenn ich die Fotos hochlade, sollte ich sie in der Beschreibung mit dieser Vorlage „auf der Dateibeschreibungsseite“ versehen?
Langsam werde ich unsicher, ob mir mein anfängliches Wutschnauben oder die jetzige Verunsicherung lieber ist. *grübel!*
Ich bin ja eigentlich jemand, der sich an Regeln (und die meisten Gesetze) zu halten pflegt. Wenn ich aber sehe, welche Fotos hier im lustvollen Verstoß gegen unsere Gesetze des Jugendschutzes unter dem Deckmantel enzyklopädischer Aufklärung in Artikel gelegt werden, dann frage ich mich schon, ob ich mit meinen Island-Fotos päpstlicher als der Papst sein muss. (Ich weiß, das eine hat mit dem Anderen in der Sache nix zu tun! Aber im Einfluss auf meine Regeltreue schon.)
Ich denke erst mal weiter nach und warte weiter ab. Doch bis hierhin schon erst einmal ein herzliches Dankeschön an Euch alle, die Ihr Euch mit meiner Frage befasst habt.
@Ralf Roletschek: Was natürlich überhaupt nichts darüber aussagt, was ein isländisches oder französisches Gericht sagen würde. Insofern finde ich die Gebetsmühle "Hundertwasserentscheidung" sowohl etwas abgenutzt als auch als Pauschalantwort die Problematik nicht wirklich treffend. Ein Rechteinhaber aus Frankreich, der sich durch die Abbildung eines geschützten Gebäudes oder einer Skulptur aus Frankreich in der deutschsprachigen Wikipedia geschädigt sieht, wird wahrscheinlich eher in Frankreich als in Deutschland klagen. GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Gestumblindi-2018-08-21T18:52:00.000Z-Ralf Roletschek-2018-08-21T17:12:00.000Z11Beantworten
@Habitator terrae: Es ist richtig, dass hier diese Auslegung des Schutzlandprinzips "egal, was Gestumblindi meint" übliche Praxis ist, und insofern kann ich auf Andreas Frage, ob ich die Fotos hier nicht hochladen würde, antworten: Ja, ich persönlich mache so etwas nicht, da ich vorsichtiger bin, aber das ist nur meine persönliche Praxis - wenn du hier Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Gebäuden oder Kunstwerken aus Ländern, die keine für unsere Zwecke taugliche Panoramafreiheit haben, nach dem geschilderten Vorgehen lokal hochlädtst, um eine Löschung auf Commons zu vermeiden, bewegst du dich im aktuellen Mainstream der deutschen Wikipedia, du kannst das schon machen, niemand hier wird dir die Bilder weglöschen. GestumblindiWikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Gestumblindi-2018-08-21T18:58:00.000Z-Habitator terrae-2018-08-21T11:37:00.000Z11Beantworten
Nochmal für die, die es nicht raffen zusammengefasst:
Auf Commons dürfen Dateien hochgeladen werden die im Herkunftsland und in den Vereinigten Staaten frei sind.
In Island dürfen Bilder von Werken, die ein für längere Zeit an dem selben Ort standen, nur nicht-kommerziel genutzt werden, sie sind somit nicht frei.
In den D-A-CH-Ländern dürfen Bilder von Werken, die ein für längere Zeit an dem selben Ort standen, nur auch kommerziel genutzt werden, sie sind somit frei.
In der D-A-CH-Wikipedia dürfen nach den aktuellen Richtlinien Dateien hochgeladen und benutzt werden die in den D-A-CH-Ländern frei sind.
Diese Regel wird aufgrund dessen, dass die D-A-CH-Wikipedia überall abrufbar ist kritisiert. Dies hat aber nichts mit deiner Frage zu tun.
Ich gehe davon aus, dass ich noch nicht alles verstanden habe. Aber das muss ja nicht so bleiben. Kommt Zeit, kommt Verstand. Vorlage:Smiley/Wartung/zwinker Doch war es genug, um mit Eurer Hilfe zu einer eigenen Position zu finden. Und dafür noch einmal ganz herzlichen Dank an Euch alle! 💐 Aktuell gehe ich davon aus, dass ich es zähneknirschend wie folgt mache: ich werde tapfer sein und stoisch und ohne Widerworte ertragen, wenn sie mir all meine Island-Fotos auf Commons löschen und ich verzichten werde, sie und die schönen Fotos über Kunst im öffentlichen Raum, die ich noch habe, hier hochzuladen. Und für den Abschiedsschmerz baue ich darauf, dass Zeit die Wunden heilt. Island werde ich rehabilitieren, denn sie haben ja Panoramafreiheit, nur ohne kommerzielle Nutzung. Und das ist auch gut so! Für mich damit hier erledigt und den Baustein mag entfernen, wer noch weiter diskutieren möchte. Da muss man auf mich keine Rücksicht nehmen. Morgengruß am Mittwoch von --Andrea (Diskussion) Wikipedia:Urheberrechtsfragen#c-Andrea014-2018-08-22T07:02:00.000Z-Habitator terrae-2018-08-21T19:09:00.000Z11Beantworten
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Andrea (Diskussion) 09:02, 22. Aug. 2018 (CEST)
Text aus en übersetzt, aber fehlerhaft attributiert -- wie vorgehen?
Letzter Kommentar: vor 5 Jahren3 Kommentare2 Personen sind an der Diskussion beteiligt