„Betäubungsmittelgesetz (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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Das '''Betäubungsmittelgesetz''' (BtMG), ehemals [[Opiumgesetz]] ([[#Vom Opiumgesetz zum Betäubungsmittelgesetz|s. u.]]), ist ein deutsches [[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundesgesetz]], das den generellen Umgang mit [[Betäubungsmittel]]n regelt.

Welche Stoffe und Zubereitungen vom Betäubungsmittelgesetz erfasst werden, lässt sich den Anlagen I bis III des Gesetzes entnehmen (§ 1 Abs. 1 BtMG):{{Infobox Gesetz
| Titel=Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
| Kurztitel=Betäubungsmittelgesetz          
| Früherer Titel=Opiumgesetz
| Abkürzung=BtMG
| Art=[[Bundesgesetz (Deutschland)|Bundesgesetz]]
| Geltungsbereich=[[Deutschland|Bundesrepublik Deutschland]]            
| Rechtsmaterie=[[Verwaltungsrecht (Deutschland)#Das besondere Verwaltungsrecht|Besonderes Verwaltungsrecht]], [[Nebenstrafrecht]]
| FNA=2121-6-24
| DatumGesetz=10. Dezember 1929<br />([[Reichsgesetzblatt|RGBl.]] I S.&nbsp;215)
| Inkrafttreten=1. Januar 1930
| Neubekanntmachung=1. März 1994<br />({{BGBl|1994n I S. 358}})
| Neufassung=28. Juli 1981<br />({{BGBl|1981n I S. 681}},<br />ber. {{BGBl|1981n I S. 1187a|text=S. 1187}})
| InkrafttretenNeufassung=überw. 1. Januar 1982
| LetzteÄnderung=Art. 1 VO vom 16. Juni 2017<br />({{BGBl|2017n I S. 1670}})
| InkrafttretenLetzteÄnderung=21. Juni 2017<br />(Art. 1 VO vom 16. Juni 2017)
| Außerkrafttreten=
| GESTA=
| Weblink={{§§|btmg_1981|juris|text=Text des BtMG}}
}}
* {{§§|btmg_1981|juris|seite=anlage_i.html|text=Anlage I}} erfasst die ''nicht [[Verkehrsfähigkeit|verkehrsfähigen]] Betäubungsmittel'' (Handel und Abgabe verboten, etwa [[LSD]]),
* {{§§|btmg_1981|juris|seite=anlage_ii.html|text=Anlage II}} die ''verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel'' (Handel erlaubt, Abgabe verboten, etwa Ausgangsstoffe wie [[Cocastrauch|Cocablätter]]) und
* {{§§|btmg_1981|juris|seite=anlage_iii.html|text=Anlage III}} die ''verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel'' (Abgabe nach [[Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung|BtMVV]], etwa [[Morphin]]).

Die Anlagen sind jeweils dreispaltig aufgebaut. Spalte 1 enthält die [[Internationaler Freiname|Internationalen Freinamen]] (INN) der [[Weltgesundheitsorganisation]] (etwa [[Amphetamin]]), Spalte&nbsp;2 andere nicht geschützte Stoffbezeichnungen wie Kurzbezeichnung oder Trivialnamen (etwa Amphetamin) und Spalte&nbsp;3 die chemische Stoffbezeichnung (etwa (''RS'')-1-Phenylpropan-2-ylazan).

== Inhalt ==
Das BtMG ist in acht Abschnitte gegliedert
#'''Begriffsbestimmungen'''
#'''Erlaubnis und Erlaubnisverfahren'''
#'''Pflichten im Betäubungsmittelverkehr'''
#'''Überwachung'''
#'''Vorschriften für Behörden'''
#'''Straftaten und Ordnungswidrigkeiten'''
#'''Betäubungsmittelabhängige Straftäter'''
#'''Übergangs- und Schlußvorschriften'''

== Tatbestand ==
Betäubungsmittel im Sinne des BtMG und Drogen sind nicht gleichzustellen. [[Ethanol|Alkohol]], [[Nikotin]] und [[Coffein]] werden vom BtMG, weil sie nicht in die Anlagen aufgenommen wurden, nicht erfasst. Sie sind daher in Deutschland legale Drogen. Aber auch andere berauschende Substanzen verschiedener Pflanzen (bspw. [[Stechapfel]] und [[Engelstrompeten]]) sowie von Pilzen wie dem [[Fliegenpilz]] unterliegen nicht dem BtMG.

Die [[Rechtsnorm|Vorschriften]] des Gesetzes regeln die Herstellung, das [[Inverkehrbringen]], die Einfuhr und die Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach Anlage I, II und III. Für diese Tätigkeiten bedarf es einer Erlaubnis, die das [[Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte]] erteilen kann (§&nbsp;3 BtMG). Ferner werden der Betrieb von [[Drogenkonsumraum|Drogenkonsumräumen]] geregelt (§&nbsp;10a BtMG), die Vernichtung von Betäubungsmitteln und die [[Dokumentation]] des Verkehrs.

Das Betäubungsmittelgesetz ist eine Folge der durch die Ratifikation des [[Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel|Einheitsabkommens über die Betäubungsmittel]] 1961 sowie anderer ähnlicher Abkommen entstandenen Verpflichtung Deutschlands, die Verfügbarkeit mancher [[Droge]]n gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens einzuschränken.

Der [[Prohibition]] unterliegen die Stoffe nach Anlage I (illegale Drogen), deren Besitz und Erwerb nur durch Sondererlaubnis durch das [[Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte|BfArM]] für wissenschaftliche Zwecke möglich ist oder von einer zuständigen Stelle zur Untersuchung oder Vernichtung entgegengenommen wird.
Es handelt sich bei den in den Anhängen aufgeführten Substanzen um so genannte ''[[res extra commercium]]'', zu deutsch ''nicht handelbare Sachen''. Werden sie in das Bundesgebiet eingeführt, so hat nur der Staat das Recht, den Besitz an diesen Substanzen durch Sicherstellung oder Beschlagnahme auszuüben.

Grundsätzlich gehört das Betäubungsmittelgesetz in die Kategorie der Verwaltungsgesetze, da Regelungsmaterie der Verkehr der Betäubungsmittel ist. Durch die häufig angewendeten Strafvorschriften in den §§&nbsp;29–30a BtMG ist es aber zugleich eines der wichtigsten Gesetze im Bereich des [[Nebenstrafrecht]]s.

Für die Einfuhr und Ausfuhr der Grundstoffe zahlreicher Betäubungsmittel (insbesondere synthetischer Drogen wie [[Amphetamin]]) gilt das [[Grundstoffüberwachungsgesetz]].

== Geschichte ==

Das Betäubungsmittelgesetz ist der unmittelbare Nachfolger des in der [[Weimarer Republik]] erlassenen [[Opiumgesetz]]es vom 10. Dezember 1929 ([[Reichsgesetzblatt|RGBl.]] I S.&nbsp;215). Nach der Umformulierung des Kurztitels und umfangreichen inhaltlichen Änderungen durch Gesetz vom 22. Dezember 1971 ([[Bundesgesetzblatt (Deutschland)|BGBl.]] I S.&nbsp;2092) wurde am 10. Januar 1972 eine Neubekanntmachung (BGBl. I S.&nbsp;1) herausgegeben. Die aktuelle Fassung des BtMG datiert auf den 28. Juli 1981 (BGBl. I S.&nbsp;681); deren Wortlaut wurde zuletzt am 1. März 1994 neu bekannt gemacht (BGBl. I S.&nbsp;358).

=== Gefährdungspotential ===

Grundüberlegung zum Betäubungsmittelgesetz ist die Feststellung
* eines Suchtpotentials als sozialer Beeinträchtigung einer Person<ref>[http://www.provinz.bz.it/sozialwesen/einrichtungen/publikationen-statistiken.asp?redas=yes&somepubl_action=300&somepubl_image_id=83646 Sozialführer Südtirol]</ref> in Verbindung mit
* einer nicht rückgängig zu machenden (irreversiblen) gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Schädigung des Körpers der Person (somatischer oder psychosomatischer Schaden)<ref>[http://docserv.uni-duesseldorf.de/servlets/DerivateServlet/Derivate-13133/S0091247.pdf Drogenverbreitung und Problemwahrnehmung] (PDF; 745&nbsp;kB)</ref>
durch einmaligen, mehrmaligen oder anhaltenden Genuss von Betäubungsmitteln.
Sämtliche Pharmaka, welche eine solche irreversible Schädigung erwarten lassen, sind oder werden den Beschränkungen des Betäubungsmittelgesetzes unterworfen.<ref>[http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=55182 Drogen: Gefahr von Alkohol und Tabak unterschätzt]</ref> Damit werden auch neue [[Designerdroge]]n erfasst. Daneben gilt eine zusätzliche Gefährdung durch medizinisch nicht sachgerechte Zubereitung und Verabreichung von Betäubungsmitteln. Weiter wird durch den Genuss von Betäubungsmitteln ein Gefährdungspotential für Dritte mobilisiert, wenn der Suchtkranke sein Handeln

* am Arbeitsplatz<ref>[http://www.fh-dortmund.de/de/hs/orgGrem/medien/substanzbezogene_stoerungen_a_arbeitsplatz.pdf Drogenkonsum am Arbeitsplatz] (PDF; 1,6&nbsp;MB)</ref>
* im Straßenverkehr<ref>[http://www.indro-online.de/indro.htm akzeptierende Drogenarbeit]</ref>
* beim Führen von Fahrzeugen
* in den Elternpflichten<ref>[http://www.onlzoberurff.info/trends-tipps/drogengefahr-fuer-kinder-und-jugendliche-wie-effektiv-vorbeugen/ Drogenkonsum vor Kindern und Jugendlichen]</ref>

nicht mehr selbst kontrollieren kann.

=== Vom Opiumgesetz zum Betäubungsmittelgesetz ===

Bis zur Mitte der 1960er Jahre war die Drogenpolitik im Verhältnis zu anderen Bereichen der Politik ein äußerst kleiner und gesellschaftlich kaum beachteter Politikbereich. Wohl vor allem auf Grund der geringen Zahl der sozial auffälligen Drogenkonsumenten blieb das Opiumgesetz weithin papierenes Gesetz ohne akute Verfolgungsrealität. Entsprechend niedrig war die Zahl der auf Grund des Opiumgesetzes verurteilten Personen. Anfang der sechziger Jahre des 20. Jahrhunderts lag diese Zahl zwischen 100 und 150 pro Jahr, das heißt zwei bis drei Verurteilungen pro Woche in der ganzen Bundesrepublik Deutschland.

Ende der sechziger Jahre änderte sich der Stellenwert der Drogen- und speziell der Cannabispolitik schlagartig. Dies geschah vor dem Hintergrund der internationalen Entwicklung (internationale Abkommen) und vor allem dem in den USA wahrgenommenen „Jugend-Drogen-Problem“. In Deutschland vermittelte die Presse nach dem reißerischen Vorbild in den Vereinigten Staaten von Amerika ab Ende der sechziger Jahre den Eindruck einer gewaltigen „Haschisch- und Drogenwelle“, die das Land zu überrollen drohte. Gleichzeitig wurde in der öffentlichen Meinung das Bild eines dramatischen sozialen Problems vorgezeichnet, das zudem mit dem vermutlich wichtigsten innenpolitischen Ereignis jener Zeit in Verbindung gebracht wurde, nämlich der hauptsächlich von Studenten getragenen Protestbewegung, die sich während der [[große Koalition|großen Koalition]] aus [[Christlich Demokratische Union Deutschlands|CDU]]/[[Christlich-Soziale Union in Bayern|CSU]] und [[Sozialdemokratische Partei Deutschlands|SPD]] von 1966 bis 1969 als „[[Außerparlamentarische Opposition]] (APO)“ formiert hatte.

Auf internationaler Ebene trat die [[Deutschland|Bundesrepublik Deutschland]] einer Reihe von Übereinkommen im Rahmen der [[Vereinte Nationen|Vereinten Nationen]] (UNO) zur [[Drogenpolitik]] bei. Es handelt sich hierbei um das [[Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel]] vom 30. März 1961 über Suchtstoffe in der Fassung des [[Protokoll von 1972 zum Einheitsabkommen|Protokolls vom 25. März 1972]] zur Änderung des Einheitsabkommens über die Betäubungsmittel von 1961 (sogenannte Single-Convention) und um das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe ([[Konvention über psychotrope Substanzen]]).

Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber ([[Deutscher Bundestag]] und [[Bundesrat (Deutschland)|Bundesrat]]) im Dezember 1971 das Opiumgesetz vom 10. Dezember 1929, das vor allem die verwaltungsmäßige Kontrolle der medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Opium, Morphium und anderen Betäubungsmitteln regelte, durch ein neues „Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz, BtMG)“ ersetzt. Dem neuen Gesetz vom 22. Dezember 1971, das am 10. Januar 1972 nach redaktionellen Änderungen neu bekanntgegeben wurde, liegt eine abstrakt-typologische Täterklassifizierung zugrunde, so dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers jedem Tätertypus eine Sanktionsstufe zugeordnet werden kann, wobei die Höchststrafe von drei auf zehn Jahre heraufgesetzt wurde.

Der [[Legislative|Gesetzgeber]] ermächtigte in §&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 bis 6 BtMG die [[Bundesregierung (Deutschland)|Bundesregierung]] ([[Exekutive]]) durch [[Verordnung|Rechtsverordnung]] weitere Stoffe den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zu unterstellen. Die Tatsache, dass nicht nur der Gesetzgeber, sondern ein Verordnungsgeber der Exekutive Straftatbestände schaffen kann, die mit hohen Freiheitsstrafen (seit dem 25. Dezember 1971 bis zu zehn Jahren, seit dem 1. Januar 1982 sogar Höchststrafen bis zu 15 Jahren) geahndet werden können, hat in den vergangenen Jahren immer wieder heftige und kontroverse Debatten im Kreise der Verfassungs- und Strafjuristen ausgelöst. Die Vereinbarkeit der Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes mit dem [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetz]] ist zudem umstritten, weil einerseits Grundrechtsbegrenzungen nur unter strikter Wahrung des [[Verhältnismäßigkeitsgebot]]es erfolgen dürfen und andererseits die strafbewehrte Drogenprohibition kaum geeignet scheint, das gesetzgeberische Ziel (Verfügbarkeit der in den Anlagen aufgeführten Stoffe zu unterbinden) zu erreichen.

Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Betäubungsmittelrechts vom 28. Juli 1981 ([[Bundesgesetzblatt (Deutschland)|BGBl.]] I S.&nbsp;681), das am 1. Januar 1982 in Kraft trat, wurde nicht nur für die besonders schweren Fälle eine Erhöhung der Strafobergrenze von 10 auf 15 Jahren Freiheitsstrafe vorgenommen, sondern auch die Definition der Betäubungsmittel geändert. In §&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 BtMG wurde der Anwendungsbereich des Gesetzes auf die in den Anlagen I bis III genannten Stoffe und Zubereitungen beschränkt. Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes sind nur die in den Anlagen I bis III genannten Stoffe und Zubereitungen (Positivliste). Die in den Anlagen I bis III genannten Stoffe und Zubereitungen sind Teil des Gesetzes.

=== „Cannabis-Beschluss“ ===

Am 9. März 1994 erging der so genannte [[Cannabis-Beschluss]] des [[Bundesverfassungsgericht]]s, demzufolge bei geringfügigen Verstößen gegen das BtMG durch die Einfuhr, den Erwerb oder den Besitz von geringen Mengen Cannabis zum Eigenverbrauch nach Ermessen der Strafverfolgungsbehörden ein Strafverfahren [[Einstellung des Strafverfahrens (Deutschland)#Betäubungsmittelgesetz|eingestellt]] werden kann, nachfolgend geregelt in {{§|31a|btmg|juris}} BtMG. In der Praxis wird dies in verschiedenen Bundesländern stark unterschiedlich gehandhabt, da insbesondere nicht einheitlich festgelegt ist, was eine „[[Menge (Betäubungsmittelrecht)|geringe Menge]]“ ist.

=== § 30c BtMG (Vermögensstrafe) ===

Da der § 30c BtMG sich auf {{§|43a|stgb|juris}} [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|Strafgesetzbuch]] (StGB) bezieht und das [[Bundesverfassungsgericht]] mit Urteil vom 20. März 2002<ref>BVerfG, Urteil vom 20. März 2002, Az. 2 BvR 794/95, {{BVerfGE|105|135}} – Vermögensstrafe.</ref> die [[Vermögensstrafe]] und somit den {{§|43a|stgb|juris}} StGB für mit {{Art.|103|gg|juris}} Abs.&nbsp;2 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] unvereinbar und für nichtig erklärte, ist im Ergebnis auch § 30c BtMG nicht anwendbar.

== Rechtsverwandtschaften ==
[[Datei:BtMRecht.png|mini|300px|Überblick über das deutsche Betäubungsmittelrecht]]
Im Kontext des BtMG stehen vier Verordnungen:
* [[Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung]] (BtMVV)
* [[Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung]] (BtMBinHV)
* [[Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung]] (BtMAHV)
* [[Betäubungsmittel-Kostenverordnung]] (BtMKostV)

Thematisch verwandt sind sowohl die gesetzlichen Regelungen zu [[Grundstoffüberwachungsgesetz|Grundstoffen]] als auch zu [[Arzneimittelgesetz (Deutschland)|Arzneimitteln]] (AMG). Im Juli 2014 urteilte der [[Europäischer Gerichtshof|EuGH]], dass nicht als Betäubungsmittel eingestufte, zum [[Rausch|Berauschen]] verwendete Stoffe und Zubereitungen nicht als [[Arzneimittel]] anzusehen seien,<ref>{{"|Demnach ist der Begriff des Arzneimittels in Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83 dahin auszulegen, dass er keine Stoffe erfasst, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein.}}[http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=154827&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 CURIA - Documents]</ref> das Herstellen und Inverkehrbringen zu diesem Zweck könne daher nicht nach dem [[Arzneimittelgesetz (Deutschland)|Arzneimittelgesetz]] verboten werden. Gegenstand des Urteiles waren sogenannte „''Kräutermischungen''“, welche [[Cannabinoide#Synthetische Cannabinoide|synthetische Cannabinoide]] enthielten. Inwiefern dieses Urteil auf andere berauschenden Substanzen, welche jedoch nicht dem BtMG unterliegen, anwendbar ist, ist strittig.<ref>Kügel, Müller, Blattner: ''Arzneimittelgesetz, Kommentar''; 2. Auflage 2016, Verlag C. H. Beck, Rn. 86, Rn. 99.</ref><ref>Andrea Rosenfeldt: [https://www.jurion.de/news/300020/Betaeubungsmittelstrafrecht-Patzak-u-a-besprechen-EuGH-Urteil-vom-10-07-2014/ ''Betäubungsmittelstrafrecht: Patzak u.a. besprechen EuGH-Urteil vom 10.07.2014''], in: [[Wolters_Kluwer#Jurion|Jurion]], 19. August 2014 (abgerufen 28. August 2017).</ref><ref>[[ Jörn Patzak]]: [https://community.beck.de/2014/08/20/verkauf-von-kr-utermischungen-mit-zugesetzten-synthetischen-cannabinoiden-erste-freisprechende-entscheidung-0 ''Hinweis auf einen kritischen Beitrag zum Urteil des EuGH''], in: beck-community, 20. August 2014 (abgerufen 28. August 2017).</ref> BtMG und AMG werden seit November 2016 durch das [[Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz]] (NpSG) ergänzt, welches den Umgang mit den im Urteil gegenständlichen synthetischen Cannabinoiden, aber auch mit [[Phenylethylamine]]n unter Strafe stellt.

== Schweiz und Österreich ==
Das [[Betäubungsmittelgesetz (Schweiz)|Schweizer Betäubungsmittelgesetz]], wird BetmG abgekürzt. In [[Österreich]] existiert das [[Suchtmittelgesetz]].

== Literatur ==
* Hügel, Junge, Lander, Winkler: ''Deutsches Betäubungsmittelrecht. Kommentar.'' 8. Auflage. Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, Stuttgart Stand: März 2010, ISBN 978-3-8047-2523-2 (Loseblattsammlung).
* [[Harald Hans Körner]], Jörn Patzak, Mathias Volkmer: ''Betäubungsmittelgesetz.'' Beck’scher Kurz-Kommentar Nr.&nbsp;37, Verlag C. H. Beck, 7. Auflage, München 2011, ISBN 978-3-406-62465-0.
* ''Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes.'' 2001, ISBN 3-930442-06-X.
* [[Jörn Patzak|Patzak, Jörn]]: ''Betäubungsmittelrecht''. 2. Auflage. Verlag C.H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-61397-5.
* Bernhard van Treeck: ''Drogen- und Suchtlexikon.'' Lexikon-Imprint-Verlag, Berlin 2004, ISBN 3-89602-542-2.
* Bernhard van Treeck: ''Das große Cannabis-Lexikon – Alles über die Nutzpflanze Hanf.'' Lexikon-Imprint-Verlag, Berlin 2000, ISBN 3-89602-268-7.
* Bernhard van Treeck: ''Drogen.'' Schwarzkopf & Schwarzkopf, Berlin 2003, ISBN 3-89602-420-5.
* Benjamin Fässler: ''Drogen zwischen Herrschaft und Herrlichkeit.'' Nachtschatten-Verlag, Solothurn 1997, ISBN 3-03788-138-0.

''zur Geschichte desselben'':
* [[Werner Pieper]] (Hrsg.): ''Nazis On Speed – Drogen im 3. Reich.'' Löhrbach 2002, Band 1: ISBN 3-930442-53-1, Band 2: ISBN 3-930442-54-X.


== Weblinks ==
== Weblinks ==

Version vom 7. Februar 2018, 13:35 Uhr