„Terroristische Vereinigung“ – Versionsunterschied

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Das [[European Center for Constitutional and Human Rights]] (ECCHR) kritisiert, dass aufgrund von unbestimmten Vermutungen und unter gravierender Verletzung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen einschneidende und stigmatisierende Maßnahmen gegen Einzelne verhängt würden, bevor überhaupt strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege.<ref>[http://www.ecchr.eu/Terrorismuslisten/articles/ecchr-nimmt-in-terrorismuslisten-prozess-stellung.html?file=tl_files/Dokumente/Counterterrorism/EU%20Terrorismuslisten%20Hintergundtext.pdf ''Hintergrund: Die EU-Terrorismuslisten.''] (PDF; 133&nbsp;kB)</ref>
Das [[European Center for Constitutional and Human Rights]] (ECCHR) kritisiert, dass aufgrund von unbestimmten Vermutungen und unter gravierender Verletzung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen einschneidende und stigmatisierende Maßnahmen gegen Einzelne verhängt würden, bevor überhaupt strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege.<ref>[http://www.ecchr.eu/Terrorismuslisten/articles/ecchr-nimmt-in-terrorismuslisten-prozess-stellung.html?file=tl_files/Dokumente/Counterterrorism/EU%20Terrorismuslisten%20Hintergundtext.pdf ''Hintergrund: Die EU-Terrorismuslisten.''] (PDF; 133&nbsp;kB)</ref>


In dieser etwa halbjährlich aktualisierten Liste fanden sich in der Fassung vom 26. Juni 2012 folgende 25 Organisationen:<ref>{{Literatur|Titel=Beschluss 2012/333/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/872/GASP|Sammelwerk=[[Amtsblatt der Europäischen Union]]|Nummer=L 165|Tag=26|Monat=06|Jahr=2012|Seiten=0072-0074|Online=[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32012D0333:DE:NOT Online] bei [[EUR-Lex]]}}</ref>
In dieser etwa halbjährlich aktualisierten Liste fanden sich in der Fassung vom 26. Juni 2012 folgende 25 Organisationen:<ref>{{Internetquelle |url=http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016D1136&qid=1474969819578&from=EN |titel=BESCHLUSS (GASP) 2016/1136 DES RATES
vom 12. Juli 2016 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/2430 |autor=Europäischer Rat, Rat der Europäischen Union |werk=Amtsblatt der Europäischen Union |datum=2016-07-13 |zugriff=2017-01-16}}</ref>

* [[Abu Nidal Organisation]] (ANO, auch Fatah-Revolutionsrat, Arabische Revolutionäre Brigaden, Schwarzer September oder Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems) – militante Abspaltung der [[PLO]]
* [[Abu Nidal Organisation]] (ANO, auch Fatah-Revolutionsrat, Arabische Revolutionäre Brigaden, Schwarzer September oder Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems) – militante Abspaltung der [[PLO]]
* [[Al-Aqsa-Märtyrer-Brigaden|al-Aqsa-Märtyrerbrigaden]] – der [[Fatah]] nahestehende palästinensische Organisation
* [[Al-Aqsa-Märtyrer-Brigaden|al-Aqsa-Märtyrerbrigaden]] – der [[Fatah]] nahestehende palästinensische Organisation
* [[al-Aqsa (Verein)|al-Aqsa]]
* [[al-Aqsa (Verein)|al-Aqsa]]
* [[at-Takfir wa’l-Higra]] – ägyptische Salafisten
* [[Babbar Khalsa]] – militante [[Sikhismus|sikhistische]] Organisation indischen Ursprungs
* [[Babbar Khalsa]] – militante [[Sikhismus|sikhistische]] Organisation indischen Ursprungs
* [[Kommunistische Partei der Philippinen]] inklusive der [[New People's Army]] – Philippinische kommunistische Partei inklusive ihrer Guerillaorganisation
* [[Kommunistische Partei der Philippinen]] inklusive der [[New People's Army]] – Philippinische kommunistische Partei inklusive ihrer Guerillaorganisation
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* [[İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi]] (Front islamique des combattants du Grand Orient, IBDA-C) – türkische militant-islamische Organisation
* [[İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi]] (Front islamique des combattants du Grand Orient, IBDA-C) – türkische militant-islamische Organisation
* [[Hamas]] (inklusive Hamas-Izz und [[Qassam-Brigaden|Izz ad-Din al-Qassam-Brigaden]])
* [[Hamas]] (inklusive Hamas-Izz und [[Qassam-Brigaden|Izz ad-Din al-Qassam-Brigaden]])
* [[Hizballah Military Wing]] - der militärische Flügel der [[Hisbollah]] im Libanon
* [[Hisbollah-Mudschaheddin]] (HM) – pakistanisch-militante Gruppe in Kaschmir
* [[Hisbollah-Mudschaheddin]] (HM) – pakistanisch-militante Gruppe in Kaschmir
* [[Hofstad-Gruppe]] – islamistische Organisation in den Niederlanden
* [[Hofstad-Gruppe]] – islamistische Organisation in den Niederlanden
* [[Holy Land Foundation for Relief and Development]] (Stiftung für Hilfe und Entwicklung im Heiligen Land) – pro-palästinensischer Wohlfahrtsverein in den USA
* [[International Sikh Youth Federation]] (ISYF, Internationaler Sikh-Jugendverband)
* [[Khalistan Zindabad Force]] (KZF), militante sikhistische Organisation in Indien
* [[Khalistan Zindabad Force]] (KZF), militante sikhistische Organisation in Indien
* [[Arbeiterpartei Kurdistans]] (PKK, alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“) - kurdische Terrororganisation<ref>{{Internetquelle |url=http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016D1136&qid=1474969819578&from=EN |titel=BESCHLUSS (GASP) 2016/1136 DES RATES
* [[Arbeiterpartei Kurdistans]] (PKK, alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“) - kurdische Terrororganisation
vom 12. Juli 2016 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/2430 |autor=Europäischer Rat, Rat der Europäischen Union |werk=Amtsblatt der Europäischen Union |datum=2016-07-13 |zugriff=2017-01-16}}</ref>
* [[Liberation Tigers of Tamil Eelam]] (LTTE) – militärische Organisation in Sri Lanka
* [[Liberation Tigers of Tamil Eelam]] (LTTE) – militärische Organisation in Sri Lanka
* [[Ejército de Liberación Nacional (Kolumbien)|Ejército de Liberación Nacional]] (Nationale Befreiungsarmee) – kolumbianische, marxistisch orientierte Guerillabewegung
* [[Ejército de Liberación Nacional (Kolumbien)|Ejército de Liberación Nacional]] (Nationale Befreiungsarmee) – kolumbianische, marxistisch orientierte Guerillabewegung
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* [[Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia]] (FARC, Revolutionäre Armee von Kolumbien) – kolumbianische, linksgerichtete Guerillabewegung
* [[Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia]] (FARC, Revolutionäre Armee von Kolumbien) – kolumbianische, linksgerichtete Guerillabewegung
* [[Devrimci Halk Kurtuluş Partisi/Cephesi]] (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) – militante marxistisch-leninistische Organisation in der Türkei
* [[Devrimci Halk Kurtuluş Partisi/Cephesi]] (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) – militante marxistisch-leninistische Organisation in der Türkei
* [[Sendero Luminoso]] (SL, Leuchtender Pfad) – peruanische maoistische Gruppierung
* [[Stichting Al Aqsa]] (Al-Aksa-Stiftung, auch Stichting Al Aqsa Nederland oder Al Aqsa Nederland) Die Einordnung als Terroristische Vereinigung wurde vom Europäischen Gerichtshof in Erster Instanz im Juli 2007 für rechtswidrig und nichtig erklärt.<ref>{{Internetquelle |url=http://www.berliner-zeitung.de/archiv/europaeischer-gerichtshof-ruegt-erneut-die-eu-klagen-gegen-terrorliste-erfolgreich,10810590,10490232.html |titel=Klagen gegen Terrorliste erfolgreich – Europäischer Gerichtshof rügt erneut die EU |autor=Sigrid Averesch |werk=[[Berliner Zeitung]] |datum=2007-07-13 |zugriff=2015-06-15}}</ref>
* [[Teyrêbazên Azadîya Kurdistan]] (TAK, Freiheitsfalken Kurdistans) – kurdische Stadtguerilla in der Türkei
* [[Teyrêbazên Azadîya Kurdistan]] (TAK, Freiheitsfalken Kurdistans) – kurdische Stadtguerilla in der Türkei



Version vom 18. Januar 2017, 20:19 Uhr

Eine terroristische Vereinigung (deutscher Rechtsbegriff seit 1976) oder terroristische Organisation (Vereinte Nationen, Europäische Union) ist eine auf eine längere Dauer angelegte Organisation mehrerer Personen (Terroristen), die durch schwere Straftaten Schrecken (lateinisch terror) erzeugen wollen und auf diese Weise versuchen, ihre Ziele zu erreichen. Die Bildung terroristischer Vereinigungen ist in Deutschland und vielen anderen Staaten strafbar.

Definition

Der Begriff „Terror“ wie der an ihn angelehnte Begriff „Terrororganisation“ sind umstritten und es konnte trotz mehrerer Versuche bisher keine Staaten-übergreifende Definition gefunden werden. Richard Reeve Baxter, ehemaliger Richter am Internationalen Gerichtshof äußerte sich wie folgt

„Wir haben Grund zum Bedauern, dass uns ein juristischer Begriff des Terrorismus jemals auferlegt wurde. Der Begriff ist unpräzise; er ist mehrdeutig; und vor allem dient er keinem entscheidenden juristischen Zweck.“
(We have cause to regret that a legal concept of terrorism was ever inflicted upon us. The term is imprecise; it is ambiguous; and, above all, it serves no operative legal purpose.[1])

So existiert für nahezu jeden Staat eine andere Definition von Terror, in den USA gelten darüber hinaus verschiedene Definitionen der einzelnen Behörden.[2] Im Jahre 1988 existierten bereits 109 verschiedene Definitionen von dem Wort „Terror“ und diese Anzahl dürfte speziell nach dem 11. September 2001 weit gestiegen sein.[1]

Straftaten

Zu den Straftaten können Verbrechen wie Mord, Totschlag, Geiselnahme, erpresserischer Menschenraub oder sogar Völkermord zählen. Ferner können auch strafbedrohte gemeingefährliche Aktivitäten wie Brandstiftung, gefährliche Eingriffe in den Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr, Piratentum zu Wasser oder in der Luft, Massenvergiftung, Herbeiführen lebensgefährlicher Überschwemmungen, Sprengstoff- oder Strahlungsverbrechen oder die Störung öffentlicher Betriebe Gegenstand der gemeinschaftlich oder von einem Anführer oder einem Führungskader geplanten Terrormaßnahmen sein.

Motive und Ziele

Die Motive terroristischer Vereinigungen können einen politischen, religiösen oder sozialen Hintergrund haben. Terroristische Aktionen zielen darauf ab, eine schwere oder lang andauernde Störung des öffentlichen Lebens oder dramatische Schädigungen im Wirtschaftsleben zu bewirken. Sie werden mit dem Vorsatz begangen, entweder die Bevölkerung durch bedeutsame Schrecken einzuschüchtern und/oder Staaten, staatliche Stellen oder auch internationale Organisationen (beispielsweise die Vereinten Nationen oder die Europäische Union) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder internationaler Organisationen nachhaltig zu erschüttern oder zu zerstören.

Recht und Beobachtung

Deutschland

Definition und Unterschied zur kriminellen Vereinigung

Terrorismus ist nach der Definition der Verfassungsschutzbehörden der nachhaltig geführte Kampf für politische Ziele, die mit Hilfe von Anschlägen auf Leib, Leben und Eigentum anderer Menschen durchgesetzt werden sollen, insbesondere durch schwere Straftaten, wie sie in § 129a Absatz 1 Strafgesetzbuch genannt sind, oder durch andere Straftaten, die zur Vorbereitung solcher Straftaten dienen.[3]

Von der kriminellen Vereinigung unterscheidet sich die terroristische Vereinigung nicht nur in der Schwere der Straftaten und damit verbunden im Strafmaß (siehe Bildung terroristischer Vereinigungen gem. § 129a StGB), sondern auch, indem sie zusätzlich ideologische Ziele verfolgt.

Beobachtung und Verfolgung

Das Bundesamt für Verfassungsschutz versucht, über extremistische Gruppen bzw. Vereinigungen, die im Untergrund operieren, Informationen zu erlangen. Mehrere Staaten sowie internationale Organisationen wie die EU oder die UN führen und veröffentlichen zudem Listen über terroristische Organisationen. Diese Verzeichnisse geben den nationalen Strafverfolgungsbehörden Anhaltspunkte zur Einleitung von (ggf. vorbeugenden) Maßnahmen. Vom deutschen Bundesamt für Verfassungsschutz im Verfassungsschutzbericht 2005[3] als terroristische Vereinigung eingestuft sind folgende Gruppen:

Österreich

In Österreich sind kriminelle Zusammenschlüsse samt Strafandrohung bis zu drei Jahren in § 278 StGB definiert und unternehmensähnliche kriminelle Organisationen in § 278a StGB mit bis zu fünf Jahre währender Haft gesondert geregelt.

Strafmaß

In Österreich regelt § 278c StGB die terroristischen Straftaten. Das für die Einzeltaten geregelte Strafmaß erhöht sich um die Hälfte, jedoch auf höchstens zwanzig Jahre. § 278d StGB sieht auch Strafen für die Terrorismusfinanzierung vor. Eine Tat gilt in Österreich nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist.

Liste des EU-Ministerrates

Bei der Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften, zur Bekämpfung des Terrorismus handelt es sich nach Ansicht des EU-Ministerrates um eine restriktive Maßnahme zur Terrorismusbekämpfung, die sich gegen bestimmte Personen und Organisationen richtet. Von einigen der genannten Gruppen gingen Klagen gegen ihre Einstufung beim Europäischen Gerichtshof ein.[5] Das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) kritisiert, dass aufgrund von unbestimmten Vermutungen und unter gravierender Verletzung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen einschneidende und stigmatisierende Maßnahmen gegen Einzelne verhängt würden, bevor überhaupt strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege.[6]

In dieser etwa halbjährlich aktualisierten Liste fanden sich in der Fassung vom 26. Juni 2012 folgende 25 Organisationen:[7]

Schweiz

In der Schweiz ist mit Ausnahme der al-Qaida keine Organisation als solche verboten und somit ist sie eines der wenigen Länder, das diplomatische Kontakte mit Organisationen wie der Hamas pflegt.[8] Der Bundesrat hat die Al-Qaida im November 2001 beruhend auf Art. 184 und Art. 185 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft[8] verboten.

Liste des US-Außenministeriums

Auf der Liste Foreign Terrorist Organization stehen:[9]
Seit 1997:

Seit 1999:

Seit 2000:

Seit 2001:

Seit 2002:

Seit 2003:

Seit 2004:

Seit 2005:

Seit 2008:

Seit 2009:

Seit 2010:

Seit 2011:

Seit 2012:

Seit 2013:

Seit 2014:

Seit 2015:

Seit 2016:

Nach Definition der UN

Die Vereinten Nationen haben bisher (Stand Juli 2006) keine allgemeine Liste von Terrororganisationen herausgegeben. Es wurde jedoch basierend auf Kapitel VII der UN-Charta die Resolution Nr. 1267 sowie eine Folgeresolution verabschiedet, die Mitgliedsstaaten verpflichtet, gegenüber Individuen oder Vereinigungen, die mit al-Qaida oder den Taliban in Verbindung stehen, Sanktionen durchzusetzen. Diese beinhalten das Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern, ein Ein- und Durchreiseverbot sowie das Unterbinden von Finanzaktionen. Dafür hat die UN eine Liste der betroffenen Personen und Gruppen herausgegeben.[10]

Es folgt eine unvollständige Aufzählung nur einiger bekannterer Gruppen dieser Liste:

Kritik an Anti-Terrorlisten

Dick Marty, der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, kritisierte, dass Youssef Nadas in die Anti-Terrorliste eingetragen wurde. Nada wird von der CIA verdächtigt, zu den Finanzgebern der Anschläge vom 11. September 2001 zu gehören. Der Eintrag habe ihn geschäftlich ruiniert. Die von dem Betroffenen selbst geforderten vierjährigen Ermittlungen der Schweizer Justiz konnten keine Verdachtsmomente ergeben.[11]

Mehrere europäische Juristen und Parlamentarier sehen in dem Verfahren der Neufassung der EU-Terrorliste im Juli 2008 eine Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien.[12] Am 24. Oktober 2008 wurde dem Ministerrat für die EU-Terrorismusliste der Big Brother Award 2008 in der Kategorie Europa/EU verliehen.[13]

Literatur

  • Philipp H. Schulte: Terrorismus und Anti-Terrorismus-Gesetzgebung – Eine rechtssoziologische Analyse, Waxmann-Verlag, Münster 2008, ISBN 978-3-8309-1982-7
  • Katrin Hawickhorst: Paragraph 129a StGB - Ein feindstrafrechtlicher Irrweg zur Terrorismusbekämpfung. Kritische Analyse einer prozessualen Schlüsselnorm im materiellen Recht. 1. Auflage, Duncker & Humblot, Berlin 2011, ISBN 978-3-428-13654-4

Einzelnachweise

  1. a b University of New South Wales: What is ‚terrorism‘? Problems of legal definition (Memento vom 19. August 2006 im Internet Archive) 2004
  2. Universität von Oklahoma: International Law: Blaming Big Brother: Holding States Accountable for the Devastation of Terrorism 2003
  3. a b verfassungsschutz.de: Verfassungsschutzbericht 2005 (Memento vom 23. April 2009 im Internet Archive)
  4. BGH: „Freikorps Havelland“ ist eine terroristische Vereinigung. In: Beschluss -3StR263/05-. Bundesgerichtshof, 10. Januar 2006, abgerufen am 3. März 2016 (deutsch): „Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Gruppe als terroristische Vereinigung eingestuft. ... Der Bundesgerichtshof hat die Einordnung der Gruppe als terroristische Vereinigung bestätigt und die Rechtsmittel ... mit Beschluss vom 10. Januar 2006 als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
  5. Telepolis: Existenzvernichtung per Willkürakt 3. Mai 2007
  6. Hintergrund: Die EU-Terrorismuslisten. (PDF; 133 kB)
  7. Europäischer Rat, Rat der Europäischen Union: BESCHLUSS (GASP) 2016/1136 DES RATES vom 12. Juli 2016 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/2430. In: Amtsblatt der Europäischen Union. 13. Juli 2016, abgerufen am 16. Januar 2017.
  8. a b Antwort des Bundesrats auf Filippo Leuteneggers Anfrage 06.1018 - Nahost-Engagement des Bundes. Gefährliche Hilfe? Curia Vista - Geschäftsdatenbank - Die Bundesversammlung - Das Schweizer Parlament, 31. Mai 2006, abgerufen am 3. September 2010.
  9. http://www.state.gov/j/ct/rls/other/des/123085.htm
  10. un.org: UN-Liste der Individuen und Organisationen, welche den Taliban oder al-Qaida nahestehen, 27. November 2012
  11. heise-online: Kritik an Anti-Terrorlisten von UN und EU, 11. November 2007
  12. Hans-Jürgen Schlamp: EU-Kompetenzfarce: Agrarminister segnen Liste von Terrorverdächtigen ab. SPIEGEL ONLINE GmbH, 19. September 2008, abgerufen am 1. April 2016 (deutsch): „Das Verfahren, mit dem die iranischen Exil-Oppositionellen in Terrorverdacht gerückt wurden, sei juristisch völlig unhaltbar, lauten gleich mehrere Urteile. Es nehme den Betroffenen jede Möglichkeit, sich zu verteidigen, und damit werde ein Grundrecht verletzt. Doch ungerührt bestätigten die ahnungslosen Agrarexperten den Eintrag der Mudschahidin auf der aktualisierten Liste. Das sei eine grobe "Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien" gewesen, befanden nun prominente Richter, Anwälte, Rechtsprofessoren aus vielen Ländern. ... Professor Antonio Cassese ist einer von ihnen. Er war Präsident des Jugoslawien-Tribunals der Uno, zum Beispiel, auch Leiter der internationalen Untersuchungskommission des Völkermordes in der Sudan-Provinz Darfur, also ein weltweit angesehener Jurist. Wie die EU mit den Volksmudschahidin umgehe, so Cassese, verstoße "nicht nur gegen das Gemeinschaftsrecht, sondern auch gegen fundamentale Menschenrechte". Das EU-Verhalten sei eine "Missachtung des Rechtsstaats" und ein klarer "Machtmissbrauch", hält Lord Slynn of Hadley, viele Jahre lang einer der höchsten britischen und europäischen Richter, den Verfassern der Brüsseler Terrorlisten vor. Was die EU hier seit Jahren tue, das sagen auch die Londoner Jura-Professoren Sir Geoffrey Bindmann und Bill Bowring, sei juristisch gesehen "ungeheuerlich". Kurz: Die Oberklasse europäischer Rechtskundiger ist entsetzt. ... Aber das ging nun auch vielen Europaparlamentariern zu weit. Schon vor einem Jahr hatten mehr als hundert Abgeordnete des Europäischen Parlaments gegen das seltsame Listing der Brüsseler Ratsherren protestiert. Ein "Skandal" wetterte die österreichische Liberale Karin Resetarits. So dürfe es "nicht weitergehen", forderte der deutsche Grünen-Abgeordnete Cem Özdemir. Es ging so weiter. Nun, nach massiver Kritik prominenter Juristen, nahmen die Parlamentarier einen neuen Anlauf.
  13. Laudator: Rolf Gössner: Rat der Europäischen Union (EU-Ministerrat). BigBrotherAwards, 24. Oktober 2008, abgerufen am 1. April 2016 (deutsch): „Der EU-Ministerrat erhält den BigBrotherAward für die von ihm verantwortete EU-Terrorliste. Darin werden zahlreiche Organisationen und Einzelpersonen als „terroristisch“ eingestuft und gravierenden Sanktionen unterworfen, die zu schweren Menschenrechtsverletzungen führen. Diese Datensammlung ist weder demokratisch legitimiert noch unterliegt sie einer demokratischen Kontrolle. Lange Zeit ist den Betroffenen noch nicht einmal rechtliches Gehör gewährt, geschweige denn Rechtsschutz gegen die amtliche Stigmatisierung zugestanden worden.