„Gesetz“ – Versionsunterschied

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== Allgemeines ==
== Allgemeines ==
Der Gesetzesbegriff ist immer mit der politischen Struktur der jeweiligen Gemeinschaft verbunden, für welche das Gesetz gilt.<ref>[http://books.google.de/books?id=jGOVod5PztkC&pg=PA67&dq=rechtstradition&hl=de&sa=X&ei=-e1nU6aXMeeJywOk4oH4Ag&ved=0CF8Q6AEwCDgK#v=onepage&q=rechtstradition&f=false Gregor Kirchhof, ''Die Allgemeinheit des Gesetzes'', 2009, S. 67]</ref> Auch Gesetze selbst benutzen das Wort Gesetz, ohne es zu präzisieren. So ist in {{Art.|2|gg|juris}} Abs. 2 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] ein ''förmliches Gesetz'', in {{Art.|3|gg|juris}} Abs. 1 GG jedoch ein ''materielles Gesetz'' gemeint. Der Blick in ein bestimmtes Gesetz erfordert genaue Kenntnis der verfassungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen ({{Art.|70|gg|juris}} ff., {{Art.|105|gg|juris}} GG), woraus sich ergibt, ob eine bestimmte Regelungsmaterie durch [[Bundesrecht (Deutschland)|Bundes-]] oder/und [[Landesrecht]] angeordnet werden kann. Das gilt meist auch international bei dezentral organisierten Staaten. Da die [[Gericht]]e bei der Kontrolle der [[Exekutive]] an das Gesetz gebunden sind ({{Art.|20|gg|juris}} Abs. 3 GG), dürfen sie ihren Entscheidungen nur materielles Recht (Verfassungsrecht, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und auch Gewohnheitsrecht) zugrunde legen.<ref>BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1988, Az: 1 BvR 520/83, Rdn. 37</ref>
Der Gesetzesbegriff ist immer mit der politischen Politger können nix Struktur der jeweiligen Gemeinschaft verbunden, für welche das Gesetz gilt.<ref>[http://books.google.de/books?id=jGOVod5PztkC&pg=PA67&dq=rechtstradition&hl=de&sa=X&ei=-e1nU6aXMeeJywOk4oH4Ag&ved=0CF8Q6AEwCDgK#v=onepage&q=rechtstradition&f=false Gregor Kirchhof, ''Die Allgemeinheit des Gesetzes'', 2009, S. 67]</ref> Auch Gesetze selbst benutzen das Wort Gesetz, ohne es zu präzisieren. So ist in {{Art.|2|gg|juris}} Abs. 2 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] ein ''förmliches Gesetz'', in {{Art.|3|gg|juris}} Abs. 1 GG jedoch ein ''materielles Gesetz'' gemeint. Der Blick in ein bestimmtes Gesetz erfordert genaue Kenntnis der verfassungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen ({{Art.|70|gg|juris}} ff., {{Art.|105|gg|juris}} GG), woraus sich ergibt, ob eine bestimmte Regelungsmaterie durch [[Bundesrecht (Deutschland)|Bundes-]] oder/und [[Landesrecht]] angeordnet werden kann. Das gilt meist auch international bei dezentral organisierten Staaten. Da die [[Gericht]]e bei der Kontrolle der [[Exekutive]] an das Gesetz gebunden sind ({{Art.|20|gg|juris}} Abs. 3 GG), dürfen sie ihren Entscheidungen nur materielles Recht (Verfassungsrecht, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und auch Gewohnheitsrecht) zugrunde legen.<ref>BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1988, Az: 1 BvR 520/83, Rdn. 37</ref>


== Begriff ==
== Begriff ==

Version vom 15. September 2016, 12:04 Uhr

Unter Gesetz versteht man einerseits inhaltlich (materiell) alle abstrakt-generellen Rechtsnormen, die menschliches Verhalten regeln und andererseits formell jeden im verfassungsmäßig vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommenen Willensakt der Gesetzgebungsorgane eines Staates.

Allgemeines

Der Gesetzesbegriff ist immer mit der politischen Politger können nix Struktur der jeweiligen Gemeinschaft verbunden, für welche das Gesetz gilt.[1] Auch Gesetze selbst benutzen das Wort Gesetz, ohne es zu präzisieren. So ist in Art. 2 Abs. 2 GG ein förmliches Gesetz, in Art. 3 Abs. 1 GG jedoch ein materielles Gesetz gemeint. Der Blick in ein bestimmtes Gesetz erfordert genaue Kenntnis der verfassungsrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen (Art. 70 ff., Art. 105 GG), woraus sich ergibt, ob eine bestimmte Regelungsmaterie durch Bundes- oder/und Landesrecht angeordnet werden kann. Das gilt meist auch international bei dezentral organisierten Staaten. Da die Gerichte bei der Kontrolle der Exekutive an das Gesetz gebunden sind (Art. 20 Abs. 3 GG), dürfen sie ihren Entscheidungen nur materielles Recht (Verfassungsrecht, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und auch Gewohnheitsrecht) zugrunde legen.[2]

Begriff

Nach der Wortherkunft bezeichnet der Begriff „Gesetz“ etwas Gesetztes, etwas Festgelegtes. Ein Gesetz ist also im eigentlichen Sinn des Wortes eine Festlegung von Regeln. Daher bezeichnet man den Gesetzgebungsvorgang auch als Rechtsetzung – im Gegensatz zur Rechtsprechung. Laut Duden ist das Gesetz „eine vom Staat festgesetzte, rechtlich bindende Vorschrift“.[3] Von dem Verb „setzen“ leitet sich der Begriff „Satzung“ ab.

Geschichte

Als älteste überlieferte Rechtssammlung gilt der Codex Ur-Nammu, der auf etwa 2100 v. Chr. datiert wird. Um 450 v. Chr. wurde in Rom mit den Zwölftafelgesetzen die erste auf allgemeine Regelungen ausgerichtete Kodifikation geschaffen.[4] Das römische Recht war in der ausgehenden Spätantike (533/534 n. Chr.) im Corpus Iuris Civilis aufgezeichnet worden. Der Begriff des Gesetzes wurde in der Antike von Platon und Aristoteles geprägt (Nomoi als Tugend), für Aristoteles war die Allgemeinheit das Wesensmerkmal eines Gesetzes. Nach weitgehend unbestrittener Ansicht kam es in vielen griechischen Gemeinwesen des Mutterlandes, Kleinasiens, Siziliens und der Magna Graecia im 6. Jahrhundert zu einer Feststellung des Rechtes durch schriftliche Fixierung der Gesetze, die öffentlich gemacht und dadurch allgemein zugänglich wurden.[5]

Arten

Nicht nur Gesetze, die als solche bezeichnet werden (Bürgerliches Gesetzbuch), sondern auch andere Rechtsnormen haben Gesetzescharakter. Die Rechtsverordnung befreit ein vorgeschaltetes, abstrakteres Gesetz von technischen Details und entlastet es von fallspezifischen Anordnungen. Die Ermächtigung zur Rechtsverordnung ist die Übertragung rechtsetzender Gewalt durch die Legislative auf die Exekutive bis hinunter auf Behördenebene (Art. 80 Abs. 1 GG). Allgemeine Verwaltungsvorschriften und sonstige Anweisungen, durch die eine vorgesetzte Behörde verwaltungsintern auf ein einheitliches Verfahren oder eine bestimmte Ermessensausübung, aber auch auf eine bestimmte Gesetzesauslegung und -anwendung durch die ihr nachgeordneten Behörden hinwirkt, sind jedoch keine Gesetze im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 97 Abs. 1 GG.[6] Die Gerichte sind an das Gesetz gebunden und dürfen ihren Entscheidungen also nur materielles Recht - Verfassungsrecht, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und auch Gewohnheitsrecht – zugrunde legen.

Im Regelfall sind Gesetze auf Dauer angelegt. Es gibt jedoch auch Gesetze, die nur zeitlich befristet gelten sollen. Es handelt sich um Zeitgesetze, die bewusst vom Gesetzgeber nur für einen bestimmten Zeitraum erlassen werden und danach ihre Wirksamkeit verlieren (wie etwa die jährlichen Haushaltsgesetze, Steueränderungsgesetze).

Gesetze im formellen und materiellen Sinn

Die rechtswissenschaftliche Terminologie unterscheidet zwischen dem Gesetz im formellen Sinne und dem Gesetz im materiellen Sinne. Dieses Begriffspaar darf nicht mit dem Begriffspaar „formelles Recht“ und „materielles Recht“ verwechselt werden.

Gesetz im materiellen Sinn

Gesetz im materiellen Sinn (auch: materielles Gesetz) ist jede generell-abstrakte Regelung mit Außenwirkung (Rechtsnorm).

Das ist jede Maßnahme eines Trägers öffentlicher Gewalt, die darauf gerichtet ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Einzelfällen bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen, die sich nicht ausschließlich innerhalb dieses Trägers öffentlicher Gewalt auswirken und in diesem Sinne sogenannte Außenwirkung entfalten.

Gesetz im materiellen Sinne ist daher beispielsweise die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die kommunale Abwassergebührensatzung oder die ordnungsbehördliche Verordnung über die Benutzung öffentlicher Straßen. Kein Gesetz im materiellen Sinne ist dagegen eine Verwaltungsvorschrift, da sich ihre Rechtswirkungen auf den Innenbereich des erlassenden Trägers öffentlicher Gewalt beschränken. Ebenso wenig Gesetz im materiellen Sinne ist die Baugenehmigung, da sie Rechtsfolgen nicht für eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen, sondern allein für einen einzigen ganz bestimmten Lebenssachverhalt (nämlich ein individuelles Bauvorhaben) entfaltet. Auch die DIN-Norm ist kein Gesetz. Weder ist das Deutsche Institut für Normung ein Träger öffentlicher Gewalt noch ist die DIN-Norm darauf gerichtet, aus sich heraus Rechtsfolgen irgendwelcher Art herbeizuführen.

Gesetz im formellen Sinn

Gesetz im formellen Sinn (auch: formelles Gesetz, Parlamentsgesetz) ist jede Maßnahme, die in einem Verfahren zustande gekommen ist, das von Verfassungs wegen für den Erlass von Gesetzen vorgesehen ist, von den in der Verfassung dazu bestimmten Organen erlassen worden ist und die in der Verfassung für Gesetze bestimmte Form hat. Gesetz im formellen Sinn ist daher regelmäßig nur diejenige Maßnahme, die vom Parlament in einem Gesetzgebungsverfahren beschlossen und im Gesetzblatt bekannt gemacht worden ist. Beispiele: Das Bürgerliche Gesetzbuch ist daher ein formelles Gesetz, nicht aber die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Unterschiede

Die beiden Begriffe sind nicht deckungsgleich. Das Gesetz im formellen Sinn kann, aber muss nicht zwingend auch ein Gesetz im materiellen Sinn sein. So dürfte beispielsweise das Magnetschwebebahnbedarfsgesetz, das ausschließlich die Feststellung enthielt, dass Bedarf für eine Magnetschwebebahnverbindung von Hamburg nach Berlin bestehe, kaum als materielles Gesetz anzusehen sein, weil es nicht eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen, sondern einen ganz individuellen Lebenssachverhalt betraf. Umgekehrt ist nicht jedes Gesetz im materiellen Sinn auch ein Gesetz im formellen Sinn. Letzteres gilt für Verordnungen und Satzungen seitens der öffentlichen Verwaltung.

Beispiele
Sowohl formelle als auch materielle Gesetze sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) oder das Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Nur materielle Gesetze sind die Straßenverkehrsordnung (StVO) (erlassen vom Bundesverkehrsministerium auf Grundlage des StVG) oder eine kommunale Hundesteuersatzung (erlassen von der Gemeinde auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes des jeweiligen Bundeslandes).
Nur formelle Gesetze sind das Haushaltsgesetz (Art. 110 Abs. 2 Grundgesetz) oder § 2 Abs. 1 Berlin/BonnG: Sitz des Deutschen Bundestages ist die Bundeshauptstadt Berlin.

Gesetzgebung

Die Gesetzgebungsverfahren in Demokratien unterscheiden sich nur gering. Meist wird in den zuständigen Parlamenten oder Abgeordnetenhäusern ein Gesetzesantrag eingebracht (Gesetzesinitiative), welcher von parteiübergreifenden Fachgremien ausgearbeitet und anschließend zur Abstimmung vorgelegt wird. Damit ein Gesetz rechtswirksam ist, muss ein festgelegter Verfahrensweg eingehalten werden.

Die Gesetzgebung ist der Legislative vorbehalten. Sie kann die Exekutive ermächtigen, untergesetzliche Normen – Rechtsverordnungen und Satzungen – zu erlassen. Je nach Ausformung der Demokratie sind plebiszitäre Elemente („Volksgesetzgebung“) denkbar.

Systematik und Inhalt eines Gesetzes

International und in Deutschland hat sich der Gesetzgeber für eine numerisch gegliederte Einteilung eines Gesetzes entschieden, die mit Paragrafen oder Artikeln bezeichnet wird. In dieser Form werden dann gesetzliche Bestimmungen im Einzelnen zitiert (z. B. § 266 BGB). Dabei beginnen die meisten Gesetze häufig mit der Abgrenzung ihres Geltungsbereichs, der durch eine Legaldefinition der verwendeten Begriffe näher beschrieben werden kann. Weitere Untergliederungen in detaillierte Sachgebiete können Abschnitte, Titel und Untertitel sein. Gesetze bedienen sich einer Gesetzessprache, die oft nicht mit der Umgangssprache übereinstimmt. Nach § 42 Abs. 5 Satz 1 GGO müssen Gesetze sprachlich richtig und möglichst für jedermann verständlich gefasst sein. Wer Rechtsvorschriften formuliert, muss sie sprachlich so genau fassen, wie es nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen sollen auf Grund der gesetzlichen Regelung in der Lage sein, den rechtlichen Rahmen ohne juristische Beratung zu erkennen und ihr Verhalten entsprechend auszurichten. Aber auch Juristen müssen häufig im Wege der Auslegung den Gesetzesinhalt klären, auch dann, wenn der Gesetzgeber bewusste oder unbewusste Gesetzeslücken hinterlassen hat. Der systematische Aufbau eines Gesetzes beinhaltet Normen, die durch Verbote, Gebote und Kannvorschriften kodifiziert werden. Gesetze befassen sich zunächst mit dem Tatbestand, an den die Rechtsfolge anknüpft.

Auch heute noch ist die Veröffentlichung eines Gesetzes in offiziellen Publikationen (Bundesgesetzblatt, Bundesblatt etc.) die Rechtsgrundlage für die deklaratorische Rechtswirksamkeit eines Gesetzes, während die konstitutive Rechtswirksamkeit mit seinem Inkrafttreten beginnt. Die Regelung des Inkrafttretens gehört zu den Schlussbestimmungen eines Gesetzes. Der Grundsatz Nulla poena sine lege ("Keine Strafe ohne Gesetz") verbietet die Rückwirkung von Strafvorschriften, so dass solche nur vom Tag des Inkrafttretens an für die Zukunft gelten können.

Rangfolge (Normenhierarchie)

Zwischen verschiedenen (materiellen) Gesetzen besteht eine Rangfolge in der Weise, dass das jeweils untergeordnete Gesetz den inhaltlichen Vorgaben des übergeordneten Gesetzes, auf dem es beruht, entsprechen muss (sogenannte Normenhierarchie). Im innerstaatlichen Recht steht die Verfassung an der Spitze; in ihr die Normen, die mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie ausgestattet sind. Unter der Verfassung stehen die formellen Gesetze (so genannte einfache Gesetze), hierunter die Verordnungen und Satzungen. Recht, das den übergeordneten Normen nicht entspricht, ist üblicherweise nichtig (zur Ausnahme in der Schweiz bezüglich Bundesgesetzen siehe im Artikel Verfassungsgerichtsbarkeit unter Schweiz). In Deutschland kann bei nachkonstitutionellen Gesetzen im formellen Sinne die Nichtigkeit nur vom Bundesverfassungsgericht bzw. dem zuständigen Landesverfassungsgericht ausgesprochen werden (Verwerfungsmonopol).

Zahl der Gesetze

In der Bundesrepublik Deutschland gab es im Jahr 2003 insgesamt 2.197 Bundesgesetze mit 45.511 Paragraphen und 3.131 Bundesrechtsverordnungen.[7] Am 31. Dezember 2009 umfasste das deutsche Bundesrecht 1.924 Gesetze und 3.440 Verordnungen mit insgesamt 76.382 Artikeln und Paragraphen (Angaben nach Fundstellennachweis A, ohne Änderungsvorschriften und Normen zu völkerrechtlichen Vereinbarungen).[8] Hinzu kommen die Gesetze und Rechtsverordnungen der 16 Länder.

31,5 % aller deutschen Gesetze beruhen der Bundestagsverwaltung zufolge auf EU-Vorgaben. Dabei ist die Verteilung innerhalb der Ressorts jedoch sehr unterschiedlich. Während im Innenministerium 23 % aller Gesetze durch die EU veranlasst waren, kam das Wirtschaftsressort auf 38 %.[9]

Auf Ebene der Europäischen Union (EU) bestanden im Jahr 2011 etwa 32.000 Rechtsakte. Davon waren insgesamt 1.844 Richtlinien oder Rahmengesetze sowie 8.471 Verordnungen.[10]

International

In anderen Ländern mit rechtsstaatlicher Verfassung erfüllen Gesetze (engl. law/act/bill, franz. loi, ital. legge, griech. Νόμος Nómos) materiell und formell dieselben Voraussetzungen. Sie beruhen allerdings auf unterschiedlichen Rechtskreisen. Zum deutschen Rechtskreis gehören Österreich, die Schweiz, Liechtenstein, Luxemburg sowie Griechenland. Das französische Recht basiert auf dem Code civil, das angelsächsische (insbesondere Großbritannien und die USA) auf dem Common Law, das islamische fußt auf der Scharia. Wo unterschiedliche Rechtskreise und Gesetzesnormen bei Auslandsberührung kollidieren, kommt das Internationale Privatrecht zum Einsatz.

Wikiquote: Gesetz – Zitate
Wiktionary: Gesetz – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Gregor Kirchhof, Die Allgemeinheit des Gesetzes, 2009, S. 67
  2. BVerfG, Urteil vom 31. Mai 1988, Az: 1 BvR 520/83, Rdn. 37
  3. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage 2006
  4. Gregor Kirchhof, a.a.O., S. 70
  5. Karl-Joachim Hölkeskamp, Schiedsrichter, Gesetzgeber und Gesetzgebung im archaischen Griechenland, 1999, S. 11
  6. BVerfGE 78, 214, 227
  7. Bundestagsdrucksache 15/1233 vom 25. Juni 2003 (PDF; 169 kB).
  8. Pressemitteilung vom 19. Januar 2009.
  9. Frankfurter Allgemeine vom 3. September 2009, EU macht weniger Gesetze als angenommen
  10. https://www.bpb.de/dialog/europawahlblog-2014/182740/regelt-die-eu-zu-viel