„Restschuldbefreiung“ – Versionsunterschied

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Die Versagungsgründe sind in {{§|290|inso|juris}} InsO abschließend aufgeführt. Liegen sie nicht vor, so stellt das Gericht fest, dass der Schuldner bei entsprechendem Verhalten Restschuldbefreiung erlangen wird. Gleichzeitig wird ein [[Treuhänder]] bestimmt, an den der Schuldner sein [[Pfändungsfreigrenze|pfändbares Einkommen]] für eine Wohlverhaltensphase von sechs Jahren nach Maßgabe der Abtretungserklärung ({{§|287|inso|juris}} Abs. 2 InsO) [[Abtretung (Deutschland)|abtritt]], {{§|291|inso|juris}} InsO. Der Treuhänder verteilt die Einnahmen jährlich an die Gläubiger, sofern die gestundeten Verfahrenskosten getilgt sind. Sollten wirksame [[Lohn- und Gehaltsabtretung]]en vorliegen, so enden diese mit dem Tag der Insolvenzeröffnung, da das so genannte ''Bankenprivileg'' des § 114 InsO a. F. im Juli 2014 ersatzlos entfallen ist. Sie kommen damit unmittelbar zur Verteilung oder Anrechnung auf die Verfahrenskosten. Die Insolvenzgläubiger dürfen währenddessen nicht in das Schuldnervermögen vollstrecken ({{§|294|inso|juris}} Abs. 1 InsO).
Die Versagungsgründe sind in {{§|290|inso|juris}} InsO abschließend aufgeführt. Liegen sie nicht vor, so stellt das Gericht fest, dass der Schuldner bei entsprechendem Verhalten Restschuldbefreiung erlangen wird. Gleichzeitig wird ein [[Treuhänder]] bestimmt, an den der Schuldner sein [[Pfändungsfreigrenze|pfändbares Einkommen]] für eine Wohlverhaltensphase von sechs Jahren nach Maßgabe der Abtretungserklärung ({{§|287|inso|juris}} Abs. 2 InsO) [[Abtretung (Deutschland)|abtritt]], {{§|291|inso|juris}} InsO. Der Treuhänder verteilt die Einnahmen jährlich an die Gläubiger, sofern die gestundeten Verfahrenskosten getilgt sind. Sollten wirksame [[Lohn- und Gehaltsabtretung]]en vorliegen, so enden diese mit dem Tag der Insolvenzeröffnung, da das so genannte ''Bankenprivileg'' des § 114 InsO a. F. im Juli 2014 ersatzlos entfallen ist. Sie kommen damit unmittelbar zur Verteilung oder Anrechnung auf die Verfahrenskosten. Die Insolvenzgläubiger dürfen währenddessen nicht in das Schuldnervermögen vollstrecken ({{§|294|inso|juris}} Abs. 1 InsO).


==== {{Anker|Abtretungsfrist|Wohlverhaltensphase}} Abtretungsfrist (auch: Wohlverhaltensphase) ====
==== {{Anker|Abtretungsfrist|Wohlverhaltensphase}} Abtretungsfrist (auch: Bene stinkt !) ====
Die Insolvenzordnung sieht eine Restschuldbefreiung nur für den redlichen Schuldner vor ({{§|1|inso|juris}} S. 1 InsO). Seine Redlichkeit hat dieser einerseits durch Abtretung des pfändbaren Teils seines Einkommens und andererseits durch Erfüllen bestimmter Obliegenheiten zu beweisen.
Die Insolvenzordnung sieht eine Restschuldbefreiung nur für den redlichen Schuldner vor ({{§|1|inso|juris}} S. 1 InsO). Seine Redlichkeit hat dieser einerseits durch Abtretung des pfändbaren Teils seines Einkommens und andererseits durch Erfüllen bestimmter Obliegenheiten zu beweisen.
Die Erklärung, sein pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abzutreten, gibt der Schuldner für zunächst sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Dieser Zeitraum kann jedoch später auf fünf oder sogar drei Jahre verkürzt werden ({{§|300|inso|juris}} InsO). Der Treuhänder wird vom Gericht bestimmt; sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger sind jedoch vorschlagsberechtigt ({{§|288|inso|juris}} S. 1 InsO).
Die Erklärung, sein pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abzutreten, gibt der Schuldner für zunächst sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Dieser Zeitraum kann jedoch später auf fünf oder sogar drei Jahre verkürzt werden ({{§|300|inso|juris}} InsO). Der Treuhänder wird vom Gericht bestimmt; sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger sind jedoch vorschlagsberechtigt ({{§|288|inso|juris}} S. 1 InsO).

Version vom 12. April 2016, 12:35 Uhr

Die Restschuldbefreiung ist eine in den Rechtsordnungen vieler Länder vorgesehene Möglichkeit, Schuldner nach einigen Jahren von Schulden befreien zu lassen, die von diesen nicht bezahlt werden können.

Deutschland

Die Restschuldbefreiung ist ein Instrument des deutschen Insolvenzrechts. Sie ermöglicht verschuldeten natürlichen Personen, nach einer Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu werden. Die Restschuldbefreiung ist im gleichnamigen achten Teil der Insolvenzordnung (§§ 286 ff. InsO) geregelt.

Bedeutung

Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners können trotz Verwertung seines Vermögens die Verbindlichkeiten meist nur zum Teil (zur sogenannten Insolvenzquote) erfüllt werden. Die frühere Konkursordnung war daher geprägt vom Grundsatz der unbeschränkten Nachforderung. Soweit die Forderungen im Insolvenzverfahren nicht erfüllt worden waren, konnten sie nach Abschluss des Verfahrens weiter durchgesetzt werden (vgl. Einzelzwangsvollstreckung). Der Schuldner war bis Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 BGB n.F., früher § 218 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Ansprüchen seiner Gläubiger und Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Pfändungsfreigrenze ausgesetzt. Dieser Zustand wurde nicht nur für den Schuldner, dessen Leben ohne Perspektive oder Hoffnung auf Besserung war, als inakzeptabel erachtet. Mangels Anreiz zu gesteigerter Erwerbstätigkeit des Schuldners bestand auch für die Gläubiger wenig Aussicht, die verbliebenen Forderungen noch durchsetzen zu können.

Daher wurde mit der neuen Insolvenzordnung am 1. Januar 1999 die Möglichkeit der Restschuldbefreiung eingeführt. Der redliche Schuldner soll die Chance eines Neuanfangs haben. In Kombination mit der nachträglich eingeführten Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) des vorherigen Insolvenzverfahrens wurde die Restschuldbefreiung auch für die große Zahl der Schuldner interessant, deren Vermögen nicht einmal mehr die Verfahrenskosten decken würde. Dabei kann die Stundung der Verfahrenskosten selbst dann gewährt werden, wenn die Vermögenslosigkeit schuldhaft herbeigeführt wurde.[1]

Weil die Restschuldbefreiung gemessen an den Jahrzehnten des vorherigen Rechtszustandes erst kurz besteht, ist eine große Zahl von Verfahren abzuarbeiten. Die hohe Anzahl von Verbraucherinsolvenzen ist also weniger auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen als darauf, dass zusätzlich zu den aktuellen Insolvenzfällen diejenige der Vergangenheit abzuarbeiten sind.

Verfahren

Die Restschuldbefreiung schließt an ein Insolvenzverfahren an. Dabei kann es sich um ein Regelinsolvenzverfahren handeln; häufiger ist es aber das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren, das gerade mit dem Ziel der anschließenden Restschuldbefreiung durchgeführt wird.

Einleitung

Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Schuldners, Restschuldbefreiung zu gewähren. Der Antrag soll zusammen mit dem Insolvenzantrag gestellt werden, § 287 Abs. 1 InsO. Dabei wird ein Eigenantrag stets vorausgesetzt. Über diesen Antrag entscheidet das Insolvenzgericht durch Beschluss, § 289 InsO. Es versagt auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung insbesondere dann, wenn

  • der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 – 283c StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. Bankrott),
  • der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in bestimmten Zusammenhängen falsche Angaben gemacht hat,
  • der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat.

Die Versagungsgründe sind in § 290 InsO abschließend aufgeführt. Liegen sie nicht vor, so stellt das Gericht fest, dass der Schuldner bei entsprechendem Verhalten Restschuldbefreiung erlangen wird. Gleichzeitig wird ein Treuhänder bestimmt, an den der Schuldner sein pfändbares Einkommen für eine Wohlverhaltensphase von sechs Jahren nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 InsO) abtritt, § 291 InsO. Der Treuhänder verteilt die Einnahmen jährlich an die Gläubiger, sofern die gestundeten Verfahrenskosten getilgt sind. Sollten wirksame Lohn- und Gehaltsabtretungen vorliegen, so enden diese mit dem Tag der Insolvenzeröffnung, da das so genannte Bankenprivileg des § 114 InsO a. F. im Juli 2014 ersatzlos entfallen ist. Sie kommen damit unmittelbar zur Verteilung oder Anrechnung auf die Verfahrenskosten. Die Insolvenzgläubiger dürfen währenddessen nicht in das Schuldnervermögen vollstrecken (§ 294 Abs. 1 InsO).

Abtretungsfrist (auch: Bene stinkt !)

Die Insolvenzordnung sieht eine Restschuldbefreiung nur für den redlichen Schuldner vor (§ 1 S. 1 InsO). Seine Redlichkeit hat dieser einerseits durch Abtretung des pfändbaren Teils seines Einkommens und andererseits durch Erfüllen bestimmter Obliegenheiten zu beweisen. Die Erklärung, sein pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abzutreten, gibt der Schuldner für zunächst sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Dieser Zeitraum kann jedoch später auf fünf oder sogar drei Jahre verkürzt werden (§ 300 InsO). Der Treuhänder wird vom Gericht bestimmt; sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger sind jedoch vorschlagsberechtigt (§ 288 S. 1 InsO). Die vom Schuldner zu erfüllenden Obliegenheiten sind in § 287b und § 295 InsO geregelt. Diese verpflichten ihn dazu

  • während der gesamten Abtretungsfrist, (genauer: ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 287b InsO), sowie zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO)) eine angemessene Erwerbstätigkeit oder selbstständige Tätigkeit auszuüben bzw. zu suchen und eine zumutbare Tätigkeit nicht abzulehnen, sowie
  • in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist Erbschaften zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben, Wohnsitzwechsel anzugeben sowie seine Bezüge nicht zu verheimlichen und zur gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung einzusetzen, (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 ff. InsO).

Soweit der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Erteilung der Restschuldbefreiung

Ist die regelmäßige Abtretungsfrist von sechs Jahren ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters, des Treuhänders und des Schuldners selbst durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 InsO). Dabei kann das Gericht auch dann die Restschuldbefreiung erteilen, wenn die Kosten des Verfahrens noch nicht beglichen werden konnten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Restschuldbefreiung auch vor Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist erteilt werden. Nach den Änderungen durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte bestehen dazu nun die folgenden Möglichkeiten (§ 300 Abs. 1 Nr. 1–3):

  • Restschuldbefreiung kann jederzeit vor Ablauf der Abtretungsfrist erteilt werden, wenn die Verfahrenskosten beglichen und alle sonstigen Masseforderungen (§ 55 InsO) sowie alle Insolvenzforderungen befriedigt worden sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Schuldner nur noch von den Forderungen der Gläubiger befreit werden, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen hatten, da alle anderen Forderungen bereits beglichen sind.
  • Daneben kann Restschuldbefreiung nach Verstreichen von drei Jahren der Abtretungsfrist erteilt werden, wenn die Verfahrenskosten vollständig und die Insolvenzforderungen zu 35 % befriedigt worden sind.
  • Außerdem besteht die Möglichkeit, Restschuldbefreiung nach fünf Jahren zu erteilen, wenn die Verfahrenskosten beglichen wurden.

Wirkung der Restschuldbefreiung

Die Wirkung der Restschuldbefreiung ist in § 301 InsO geregelt. Wichtig ist dabei vor allem, dass die Befreiung gegenüber allen Insolvenzgläubigern (also Gläubigern, deren Forderung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden hat) gilt, also unabhängig von deren Teilnahme am Insolvenzverfahren.

Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so erlöschen die Forderungen gegen den Schuldner nicht; die Bezeichnung als Restschuldbefreiung ist also missverständlich. Der Schuldner kann aber den Insolvenzgläubigern gegenüber die Leistung verweigern. Die Forderungen werden also zu sogenannten unvollkommenen Verbindlichkeiten (Naturalobligationen), die zwar freiwillig erfüllt, aber nicht durchgesetzt werden können. Daraus ergeben sich unter anderem folgende Konsequenzen:

  • Zahlungen, die der Schuldner an den Gläubiger geleistet hat, können nicht zurückverlangt werden § 301 Abs. 3 InsO. Dies gilt auch, wenn ein Dritter (zum Beispiel Arbeitgeber oder Rententräger) gezahlt hat. Dem Schuldner verbleibt dann nur ein Schadensersatzanspruch gegen den Dritten (Drittschuldner).
  • Bürgschaften Dritter für den Schuldner bleiben bestehen: die gesicherte Forderung existiert ja weiterhin (vgl. aber auch unten: Juristische Personen). Der Bürge kann aber nicht mehr Ersatz vom Schuldner verlangen.
  • Die restschuldbefreite Verbindlichkeit kann durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner neu begründet oder durch Unterzeichnung eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses erneut klagbar gemacht werden.
  • Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob ein Gläubiger, auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit seinen Insolvenzforderungen weiter gegen Neuforderungen des Schuldners aufrechnen darf (zum Beispiel Rückforderungen nach den SGB II bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen nach dem SGB II, Aufrechnung des Finanzamtes gegen Steuererstattungsansprüche für Zeiträume nach der Erteilung der Restschuldbefreiung).[2] Aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. Januar 2010 könnte sich – im Umkehrschluss – ergeben, dass, sobald der Schuldner von den Insolvenzforderung des Gläubigers durch § 301 InsO befreit ist, dessen Aufrechnungsmöglichkeiten entfallen.[3] Die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs mit einer Insolvenzforderung durch das Finanzamt ist auch dann möglich, wenn nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt worden ist.[4] Das Finanzgericht hat sich hierbei der Rechtsprechung des BGH zur vergleichbaren Fallgestaltung der Aufrechnung im Anschluss an einen Insolvenzplan angeschlossen. Die Aufrechnung sei – so das Finanzgericht weiter – nicht durch das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeschlossen, da im hier entschiedenen Fall der Erstattungsanspruch aus der Umsatzsteuer insolvenzrechtlich bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet gewesen sei, auch wenn er erst zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt worden sei. Der Erstattungsanspruch sei – so das FG Schleswig-Holstein – daher auch bereits vor seiner Festsetzung erfüllbar gewesen.[5]
  • Negative Schufaeinträge, die vor der Insolvenz bestanden, werden (ab Rechtskraft der Restschuldbefreiung) mit einem Erledigungsvermerk versehen und werden erst nach Ablauf von drei Jahren gelöscht. Ebenso erfolgt ein Eintrag des Beschlusses über die Erteilung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung, der nach Ablauf der Wohlverhaltensphase ergeht. Auch dieser Eintrag wird erst nach Ablauf von drei Jahren gelöscht.
  • Stirbt der restschuldbefreite Schuldner, der sich z.B. vor seinem Ableben -nach Erteilung der Restschuldbefreiung- ein neues Vermögen erarbeitet hat, so können selbstverständlich auch seine Erben für seine Altschulden nicht in Anspruch genommen werden (Der Sinn der Restschuldbefreiung liegt ja gerade in der Möglichkeit, neu anfangen zu können). Dasselbe muss auch für privatrechtlich geschlossene Restschuldbefreiungen der Banken gelten, die diese etwa mit einer Formulierung wie „Wir werden nicht weiter gegen den Schuldner vorgehen“, gewähren. Diese Formulierung bedeutet einen unbefristeten Forderungsverzicht (unbefristeter pactum de non petendo) gegenüber dem Schuldner und damit ggf. auch seinen Erben.

Gläubiger, deren Forderungen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen (Neugläubiger), sind von der Restschuldbefreiung nicht betroffen. Dem Schuldner verbleiben somit nicht nur während der Wohlverhaltensphase bewusst eingegangene neue Verbindlichkeiten wie Bank- und Versandhausschulden, sondern auch Unterhaltsrückstände und Steuerrückstände, die in dieser Zeit entstanden sind.

Anmeldung besonderer Forderungen

Bestimmte Forderungen sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, § 302 InsO. Das betrifft vor allem Forderungen wegen vorsätzlicher Delikte (§§ 823 ff. BGB), etwa Schadensersatz wegen Körperverletzung, aber auch Betrug etc. sowie Geldstrafen und Geldbußen. Die Forderungen müssen unter Hinweis auf den entsprechenden Rechtsgrund und die Tatsachen angemeldet werden. Dies wird in der Praxis häufig vergessen mit der Folge, dass die Restschuldbefreiung auch insoweit erteilt wird. Der Schuldner kann allerdings im Prüfungstermin der Feststellung der Forderung widersprechen. Gemäß § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO steht zwar ein Widerspruch des Schuldners im Prüfungstermin der Feststellung zur Tabelle nicht entgegen. Allerdings wird dem Gläubiger dann die ihm durch § 201 InsO grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit genommen, nach Ende des Insolvenzverfahrens aus dem Tabellenauszug zu vollstrecken. In einem solchen Fall sollte der Gläubiger bereits im Insolvenzverfahren gegen den Schuldner auf Feststellung der Forderung (als deliktische Forderung) klagen. Diese Möglichkeit wird ihm durch § 184 InsO auch insoweit eingeräumt. Doch sollte der Gläubiger dabei beachten, dass § 182 InsO nicht gilt.[6] Der Streitwert und damit die Prozesskosten bemessen sich mithin nach dem Nominalwert der Forderung, nicht nach der Quotenaussicht. Eine Feststellungsklage wird daher wirtschaftlich nicht sinnvoll sein, wenn auch nach Ende des Insolvenzverfahrens keine Befriedigung zu erwarten ist.

Versagung der Restschuldbefreiung

Nach § 290 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn

  1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283 – 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist,
  2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
  3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 InsO versagt worden ist, (dieses gilt nur Verfahren mit Antragseingang vor dem 1. Juli 2014)
  4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
  5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
  6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Versagungsgründe nach § 290 InsO können nur im Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 InsO geltend gemacht werden, für das sich anschließende Restschuldbefreiungsverfahren sind sie bedeutungslos.

Da das Insolvenzverfahren in der Regel vor Ablauf der Laufzeit der Abtretungserklärung von 6 Jahren beendet ist, muss die fehlende Zeit bei natürlichen Personen mittels Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens kompensiert werden. Aus diesem Grund schließt sich an das eigentliche Insolvenzverfahren das Restschuldbefreiungsverfahren an, welches mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO beginnt und mit dem rechtskräftigen Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung endet.

Während des Restschuldbefreiungsverfahrens (auch Restschuldbefreiungsphase oder Wohlverhaltensperiode genannt) hat der Schuldner die Obliegenheiten des § 295 InsO zu erfüllen. Demnach obliegt es dem Schuldner, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

  1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
  2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
  3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
  4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

Selbstständige Schuldner haben nach § 295 Abs. 2 InsO die Obliegenheit, den Treuhänder so zu stellen, als wären sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen. Hierbei ist nicht relevant, welchen Gewinn der Gewerbetreibende erzielt, sondern vielmehr, welches Einkommen er in einem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis erzielen könnte. Als Maßstab hierfür wird die schulische wie berufliche Ausbildung, das Lebensalter sowie die berufliche Erfahrung herangezogen. Hieraus wird ein fiktives Nettoeinkommen gebildet, aus welchem der monatlich an den Treuhänder abzuführende Pfändungsbetrag ermittelt wird.

Ein Verstoß gegen diese Obliegenheiten kann nach Maßgabe des § 296 InsO zur Versagung führen. Voraussetzung ist hierfür, dass dies von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird und durch die Obliegenheitsverletzung des Schuldners die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird.

Ein weiterer Versagungsgrund ist die Nichtzahlung der Treuhändervergütung nach § 298 InsO. Reicht das jährlich vereinnahmte Guthaben nicht aus, die Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 InsVV zu decken, so ist der Schuldner verpflichtet, die Differenz aus seinem unpfändbaren Vermögen zu begleichen. Sofern die Kosten des Verfahrens für den Verfahrensabschnitt Restschuldbefreiungsverfahren nicht ausdrücklich gestundet wurden, fordert der Treuhänder den Schuldner unter Fristsetzung von mindestens zwei Wochen und der Androhung der Versagung für den Fall der Nichtzahlung zur Entrichtung der Vergütung auf. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Treuhänder die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.

Da die Quotenaussichten in der Regel äußerst schlecht sind, kümmern sich Gläubiger selten um das weitere Verfahren und stellen keine Versagungsanträge. Insolvenzverwalter/Treuhänder dürfen Gläubiger auf Versagungsgründe hinweisen. Diese dürfen auch die Berichte des Verwalters/Treuhänders einsehen und die Anträge darauf stützen. Manche Forderung könnte auf diese Weise zur weitaus höheren Befriedigung gelangen.

Gegen Ende der sechsjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung sind die Verfahrensbeteiligten nach § 300 InsO nochmals zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu hören. Der vom Gericht zu diesem Zweck anberaumte Termin, welcher auch im schriftlichen Verfahren abgehalten werden kann, stellt eine letzte Möglichkeit für Gläubiger dar, einen Versagungsantrag zu stellen. Werden keine Anträge gestellt, spricht das Gericht die Restschuldbefreiung aus.

Auch nach Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung muss der Schuldner unter Umständen für grob unredliches Verhalten in der Wohlverhaltenszeit einstehen. Das Insolvenzgericht hat die Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat (§ 303 Abs. 1 InsO). Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt wird. Gleichzeitig ist glaubhaft zu machen, dass die genannten Voraussetzungen des Widerrufs vorliegen und der antragstellende Gläubiger bis zur Rechtskraft des Schuldenerlasses keine Kenntnis von ihnen hatte (§ 303 Abs. 2 InsO). Die Entscheidung über den Widerruf ergeht nach Anhörung des Schuldners und des Treuhänders.

Juristische Personen

Für juristische Personen gibt es nach deutschem Recht keine Restschuldbefreiung. Eine Aktiengesellschaft, KGaA oder GmbH, die nach Durchführung des Insolvenzverfahrens kein Vermögen mehr besitzt, ist eine Gefahr für den Rechtsverkehr. Sie wird nach § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht. Mit Erlöschen des Schuldners erlischt die Schuld. Dem Bürgen ist dadurch indes nicht geholfen. Die Rechtsprechung macht insoweit eine Ausnahme vom Akzessorietätsprinzip, denn die Insolvenz ist der Musterfall für die Funktion der Bürgschaft.

Rechtspolitische Diskussion

Die Dauer der Wohlverhaltensphase ist stark umstritten. Ausländische Rechtsordnungen gewähren teils viel schneller die Restschuldbefreiung. Dies führt zu Versuchen, Schuldner aus Deutschland in andere europäische Rechtsordnungen zu locken. Meist sind die Versuche nicht vielversprechend, denn die Zuständigkeit der Gerichte ist grundsätzlich an den Wohnsitz geknüpft und eine echte Wohnsitzverlegung kommt nur selten in Betracht. Vorgetäuschte Wohnsitzverlegungen werden aber häufig aufgedeckt, die investierten Kosten (etwa Anmietung einer Wohnung) sind unwiederbringlich verloren. Eine durchgreifende Eindämmung entsprechender Versuche wird wohl nur durch eine drastische Verkürzung der Periode gelingen (2001 wurde die Frist bereits um ein Jahr verkürzt).

Andere fordern indes eine Verlängerung. Dies erscheint umso seltsamer, als diese Forderung auf eine übermäßige Bevorteilung der Schuldner gestützt wird. Zugleich zeigen die Gläubiger in der Regel keinerlei Interesse an dem Verfahren und nutzen ihre gesetzlichen Möglichkeiten nicht aus (s.o.). Insbesondere fällt dies bei den „klassischen“ Gläubigern und Insolvenzantragstellern auf: Sozialversicherungen und Finanzämter gehen zwar zunehmend dazu über, ihre Forderungen als deliktisch anzumelden (siehe Wirkung der Restschuldbefreiung). Versagungsanträge sind indes sehr selten. Diese sind aber erforderlich, um auch nach sechs Jahren nicht-deliktische Forderungen durchsetzen zu können. Die Chancen zu einer solchen Durchsetzung sollten aber nicht verkannt werden. So kann nach Ablauf der sechs Jahre eine Erbschaft anfallen, die zur Befriedigung ausreichen würde. Gerade auf diesen Aspekt wird die Forderung zur Verlängerung der Wohlverhaltensphase gestützt. Alternativ wird gefordert, nur die Regelung zur hälftigen Abführung der Erbschaft (s. o.) zeitlich auszudehnen. Der Meinungsstand wird im Einzelnen in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung aufgearbeitet.

Am 16. Mai 2013 hat der Deutsche Bundestag die Reform der Verbraucherinsolvenz mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte verabschiedet.[7] Das Gesetz sieht vor, dass die Restschulden nach drei statt bisher sechs Jahren gestrichen werden, sofern die Verfahrenskosten bis dahin vom Schuldner beglichen wurden. Im Gegensatz zu den bisherigen Plänen muss zudem eine Mindestbefriedigungsquote von 35 Prozent erfüllt sein. Verbraucherschützer kritisieren allerdings, dass es für einen Großteil der Schuldner unmöglich sei, in dieser kurzen Zeit 35 Prozent der Schulden abzubezahlen.

Schweden

Die Restschuldbefreiung wurde in Schweden 2006 eingeführt. Früher mussten Personen mit großen Schulden die ganze Restlebenszeit darauf bezahlen. Das hatte den Effekt, dass diese Personen oft nicht arbeiten wollten oder ins Ausland abwanderten.

Das schwedische Restschuldbefreiungsgesetz besagt, dass eine Person, die ihre Schulden unmöglich bezahlen kann, einen Plan bekommen kann. Die Person muss während eines Zeitraums von fünf Jahren so viel wie möglich bezahlen und wird dann von der Restschuld befreit.

England

Das Insolvenzverfahren in England ist grundlegend anders strukturiert und bietet unter anderem auch Schuldnern aus Deutschland die Möglichkeit, sich innerhalb von 18 Monaten komplett zu entschulden.[8]

Einzelnachweise

  1. Vgl. Bundesgerichtshof, (BGH), Beschluss vom 21. September 2006, Az. IX ZB 24/06, Volltext.
  2. so OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 5. November 2013 – 12 U 94/13, ZInsO 2014, 671-673
  3. BFH, Beschluss vom 7. Januar 2010, Az. VII B 118/ 09, Volltext.
  4. FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 23. Oktober 2013 – 4 K 186/11
  5. Revision beim BFH unter VII R 19/14 anhängig
  6. Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, Herchen, § 184 Rn. 15.
  7. Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379)
  8. Alina Fichtner: Privatinsolvenz – Abhauen und Tee trinken, Süddeutsche Zeitung 17. Mai 2010