„Arbeitslosenversicherung“ – Versionsunterschied

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Der Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 2011 3,0 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts ({{§|341|sgb_3|juris}} Abs. 2 SGB III).
Der Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 2011 3,0 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts ({{§|341|sgb_3|juris}} Abs. 2 SGB III).


Bis Ende 2006 hatte der Beitragssatz noch 6,5&nbsp;Prozent betragen, danach war er zunächst auf 4,2&nbsp;Prozent, später bis Ende 2008 auf 3,3&nbsp;Prozent gesenkt worden. Zum 1.&nbsp;Januar 2009 wurde der Beitrag auf 2,8&nbsp;Prozent gesenkt.<ref>Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz (Beitragssatzverordnung 2009) vom 21.&nbsp;Dezember 2008, BGBl. I S. 2979</ref> Zum 1. Juli 2008 wurde die Absenkung auf 2,8&nbsp;Prozent im Rahmen des [[Konjunkturpaket II|Konjunkturpakets II]] bis zum Jahresende 2010 verlängert.
Bis Ende 2006 hatte der Beitragssatz noch 6,5&nbsp;Prozent betragen, danach war er zunächst auf 4,2&nbsp;Prozent, später bis Ende 2008 auf 3,3&nbsp;Prozent gesenkt worden. Zum 1.&nbsp;Januar 2009 wurde der Beitrag auf 2,8&nbsp;Prozent gesenkt.<ref>Verordnung über die Erhebung von PIMMELN zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren PIMMEL (Beitragssatzverordnung 2009) vom 21.&nbsp;Dezember 2008, BGBl. I S. 2979</ref> Zum 1. Juli 2008 wurde die Absenkung auf 2,8&nbsp;Prozent im Rahmen des [[Konjunkturpaket II|KonjunkturPIMMEL II]] bis zum Jahresende 2010 verlängert.


====Beitragsbemessungsgrenze====
====Beitragsbemessungsgrenze====

Version vom 10. September 2015, 12:43 Uhr

Eine Arbeitslosenversicherung (AV) ist eine Sozialversicherung, die das vorrangige Ziel hat, arbeitslosen Menschen während ihrer Arbeitssuche ein Einkommen zu sichern.

Arbeitslosenversicherung in Deutschland

Die Arbeitslosenversicherung gehört im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu den Sozialversicherungen. Übergreifend wird sie auch als Versicherungszweig der Arbeitsförderung bezeichnet. Ihre gesetzliche Grundlage ist das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Aufsichtführendes Ministerium ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Pflichtversicherte

Der Kreis der Pflichtversicherten bestimmt sich nach § 25 und § 26 SGB III. Versicherungspflichtig sind danach

Freiwillig Versicherte

Selbständige, Pflegepersonen und außerhalb der EU beschäftigte Arbeitnehmer sind nicht versicherungspflichtig; sie können sich aber seit Februar 2006 unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Freiwilligen Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit (§ 28a SGB III) versichern. Im Ausland Beschäftigte und Selbständige zahlen dabei einen monatlichen Beitrag, der nach einem fiktiven Einkommen in Höhe der monatlichen Bezugsgröße bemessen wird, in den ersten zwei Jahren nach einer Existenzgründung sind es für Selbständige nur 50 Prozent der Bezugsgröße. Bei Pflegepersonen werden 10 Prozent der Bezugsgröße zugrunde gelegt. (§ 345b SGB III) Bei dem aktuellen Beitragssatz von 3 Prozent liegt der monatliche Beitrag für im Ausland Beschäftigte und für Selbständige nach der für 2015 geltenden Bezugsgröße bei 85,05 €, für Selbständige im Beitrittsgebiet bei 72,45 €, für Pflegepersonen bei 8,51 € bzw. 7,26 €.[3]

Beitrag

Beitragssatz

Arbeitslosenversicherung in Deutschland
Zeitraum Beitragssatz
2006 6,55 %
2007 4,2 %
2008 3,3 %
2009 und 2010 2,8 %
seit 1. Januar 2011 1,0 %

Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden hauptsächlich aus den Versicherungsbeiträgen finanziert. Bei Arbeitnehmern ist der Beitrag je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu tragen.

Der Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 2011 3,0 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts (§ 341 Abs. 2 SGB III).

Bis Ende 2006 hatte der Beitragssatz noch 6,5 Prozent betragen, danach war er zunächst auf 4,2 Prozent, später bis Ende 2008 auf 3,3 Prozent gesenkt worden. Zum 1. Januar 2009 wurde der Beitrag auf 2,8 Prozent gesenkt.[4] Zum 1. Juli 2008 wurde die Absenkung auf 2,8 Prozent im Rahmen des KonjunkturPIMMEL II bis zum Jahresende 2010 verlängert.

Beitragsbemessungsgrenze

Beim Arbeitslosengeld, das nach der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bemessen wird (§ 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III), führt die Beitragsbemessungsgrenze dazu, dass die Leistung entsprechend gedeckelt ist.

Zur Finanzierung der versicherungsfremden Aufgaben, die der Bundesagentur übertragen sind, zahlte der Bund nach § 363 SGB III bis 2012 einen Bundeszuschuss, der jedoch durch den Eingliederungsbeitrag faktisch gemindert wurde. Zum 1. Januar 2013 ist sowohl der Bundeszuschuss als auch der Eingliederungsbeitrag entfallen.

Leistungen

Im Rahmen der Arbeitslosenversicherung erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen der aktiven Arbeitsförderung und Entgeltersatzleistungen. Es handelt sich dabei nicht ausschließlich um Versicherungsleistungen, denn auch Nichtversicherte können bestimmte Leistungen erhalten.

Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:[5]

Geschichte

Die Arbeitslosenversicherung in Deutschland wurde am 16. Juli 1927 durch das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung eingeführt und der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übertragen. Zuvor konnten Erwerbslose, die bedürftig waren, Unterstützungsleistungen im Rahmen der Erwerbslosenfürsorge erhalten, die seit 1918 eine Pflichtaufgabe der Kommunen gewesen ist.[6] Seit November 1923 mussten Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zur Finanzierung der Erwerbslosenfürsorge leisten.[7] Mit der nationalsozialistischen Machtergreifung im Jahr 1933 wurde die Reichsanstalt "gleichgeschaltet", Selbstverwaltung und freie Berufswahl wurden abgeschafft und die "Lenkung der Arbeitskräfte" zum Staatsprogramm erhoben. Nach dem Überfall auf Polen waren die Arbeitsämter auch für die besetzten Gebiete zuständig, die Ausschöpfung aller dort verfügbaren Arbeitskraftreserven für die Kriegswirtschaft in Deutschland war ihre Hauptaufgabe.[8]

Nach dem Krieg wurde die Arbeitslosenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland 1952 wieder bundesgesetzlich geregelt.[9] 1969 wurde die Arbeitslosenversicherung in das Arbeitsförderungsgesetz überführt. Seit dem 1. Januar 1998 ist die Arbeitslosenförderung im SGB III geregelt.

Kritik

Kritiker der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung weisen darauf hin, dass es sich bei ihr wie auch bei den anderen Sozialversicherungen um keine Versicherung im engeren Sinn handele. Im Gegensatz zu einem freiwilligen Versicherungsvertrag zwinge der Gesetzgeber jeden abhängig Beschäftigten zur Einzahlung und gewähre Leistungen nur nach Kassenlage und politischer Entscheidung. So wurde zum 1. Januar 2005 die Zahlung eines Arbeitslosengeldes für jeden Beitragszahler auf ein Jahr begrenzt.

Einige Ökonomen, wie beispielsweise Peter Bofinger, begründen die schwierige finanzielle Situation der Sozialversicherungssysteme mit der fehlenden Äquivalenz von Beiträgen zu Leistungen. Demzufolge ist beispielsweise die Arbeitslosenversicherung durch versicherungsfremde Leistungen wie Umschulungs- und Arbeitsförderungsmaßnahmen belastet, während die eigentliche Aufgabe dieser Versicherung nur die Zahlung eines Einkommensersatzes im Falle der Arbeitslosigkeit sein sollte. Gleichzeitig führe der stetige Rückgang der sozialversicherungspflichtig (also abhängig) Beschäftigten zu einer Verschärfung der finanziellen Misere, ausgelöst durch die ursprünglich zur Arbeitsförderung gedachten Maßnahmen wie die geringfügige Beschäftigung und Ich-AG.

Hans H. Glismann und Klaus Schrader vom Kieler Institut für Weltwirtschaft sind der Ansicht, dass die staatliche Arbeitslosenversicherung nicht der erfolgreichen Bekämpfung der Arbeitslosigkeit diene und den Arbeitnehmer nicht zum Erhalt seines Arbeitsplatzes motiviere.

Allerdings soll die Arbeitslosenversicherung auch lediglich im Schadensfall der eingetretenen Arbeitslosigkeit Ersatzzahlungen leisten und nicht per se die Arbeitslosigkeit verhindern oder beheben. Fraglich erscheint auch, ob die persönliche „Motivation“ bzw. Sorge um den Arbeitsplatzerhalt einzelner Beschäftigter im Verhältnis zu den strukturellen (fremdbestimmten) Veränderungen in einer Branche (Rationalisierung, Produktionsverlagerung, Standortverlagerung) überhaupt ein relevanter Faktor ist.

Arbeitslosenversicherung in der Schweiz

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) gehört im sozialen Sicherungssystem der Schweiz zu den Sozialversicherungen. Verantwortlich für die Arbeitslosenversicherung sind das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und die entsprechenden kantonalen Behörden. Die kantonalen Behörden treten unter verschiedenen Namen wie "Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit", "Amt für Wirtschaft und Arbeit" oder "Kantonales Arbeitsamt" auf. Die Arbeitslosenversicherung ist dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) unterstellt.

Selbständigerwerbende können sich basierend auf Art. 114 BV freiwillig versichern.[10]

Beitragssatz

Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 2014 2,2 % des Bruttolohns. Es gilt eine Beitragsbemessungsgrenze von CHF 126'000,00 pro Jahr. Auf Einkommensanteilen ab Fr. 126 000 wird ein Solidaritätsprozent erhoben. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je eine Hälfte der Beiträge.. Die Ausgleichskassen erledigen das Inkasso der Arbeitslosenversicherung, gemeinsam mit den Beiträgen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV, die Invalidenversicherung IV sowie die Erwerbsersatzordnung EO.

Leistungen

Arbeitslosenkassen

Die verschiedenen Arbeitslosenkassen zahlen im Auftrag des SECO und mit dessen Geld Leistungen an Arbeitslose aus. Außerdem prüfen die Arbeitslosenkassen, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen hat. Es gibt verschiedene Arbeitslosenkassen, im Wesentlichen die kantonalen Kassen und solche der Gewerkschaften. Die Arbeitslosen können frei auswählen, über welche Arbeitslosenkasse die Auszahlung der Leistungen erfolgen soll.

Arbeitslosenentschädigung

Um Leistungen aus der Arbeitslosenkasse zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Meldung der Erwerbslosigkeit bei der Wohngemeinde oder dem zuständigen RAV
  • Mindestausfall von 2 Arbeitstagen oder Lohneinbuße
  • Alter: 18 bis 64 (Frauen), 18 bis 65 (Männer)
  • kein AHV-Rentner
  • innerhalb der letzten 2 Jahre während 12 Monaten Beiträge gezahlt, d. h. als Arbeitnehmer in der Schweiz oder im Ausland gearbeitet haben. In der Schweiz geleisteter Militär-, Zivil- und Schutzdienst wird teilweise auch angerechnet.
  • vermittlungsfähig sein
  • sich aktiv um eine neue Stelle bemühen

Für zahlreiche Fälle gibt es Spezialregelungen, auf die in diesem Rahmen nicht eingegangen werden kann.

In der Regel werden 70 % des versicherten AHV-pflichtigen Lohns als Arbeitslosenentschädigung ausgezahlt. 80 % des versicherten AHV-pflichtigen Lohns werden ausgezahlt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Unterhaltspflichten gegenüber Kindern
  • versicherter monatlicher Verdienst liegt unter 3797 Franken
  • Invalidität

Maximal werden monatlich CHF 6230 bzw. CHF 7120 bei Anspruch auf 80 % ausgezahlt.

Insolvenzentschädigung

Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers deckt die Insolvenzentschädigung den Verdienstausfall für bereits geleistete Arbeit für maximal 3 Monate. Die Insolvenzentschädigung wird direkt dem Arbeitnehmer ausbezahlt.

Kurzarbeitsentschädigung

Von Kurzarbeit betroffene Arbeitgeber erhalten über einen bestimmten Zeitraum 60 % bzw. 67 % der Lohnkosten ausbezahlt. Damit sollen Kündigungen wegen kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle verhindert werden. Die Leistungen werden an den Arbeitgeber ausbezahlt.

Schlechtwetterentschädigung

Schlechtwetterentschädigung gibt es für Arbeitsausfälle, die wegen schlechter Witterung entstanden sind. Damit sollen Kündigungen verhindert werden. Die Leistungen werden an den Arbeitgeber ausbezahlt.

Arbeitsvermittlung

Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV sind eine wichtige Organisation innerhalb der Arbeitslosenversicherung. Die 121 RAV betreiben die größte Stellenvermittlungsplattform der Schweiz und beschäftigen rund 1'500 Mitarbeitende. Das RAV berät Arbeitslose und unterstützt diese bei der Suche nach einem neuen Job. Das RAV organisiert auch Kurse für Arbeitslose. Außerdem wird kontrolliert, ob sich der Arbeitslose genügend um eine neue Stelle bemüht.

Arbeitgeber erhalten Unterstützung bei der Personalsuche.

Geschichte

  • 1884 wurde durch den Typographen Bund die erste Arbeitslosen-Unterstützungskasse gegründet. In den folgenden Jahren und Jahrzehnten entstehen weitere Arbeitslosenkassen. 1951 tritt ein Gesetz in Kraft, das es den Kantonen erlaubt, auf ihrem Gebiet eine obligatorische Arbeitslosenversicherung einführen zu dürfen. Im Jahr 1977 wurde eine gesamtschweizerische Arbeitslosenversicherung geschaffen, die für alle Arbeitnehmer obligatorisch ist.

Arbeitslosenversicherung in Österreich

Die Arbeitslosenversicherung gehört auch in Österreich zum Sicherungssystem der staatlichen Sozialversicherungen. Verantwortlich für die Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitsmarktservice (AMS), ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigenem (politisch besetzten) Verwaltungsrat und unter Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Die praktische Abwicklung erfolgt in 100 regionalen Stellen und 9 Landesgeschäftsstellen des AMS. Die Bestimmungen sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) geregelt.

Versicherte

Pflichtversichert sind Arbeitnehmer (außer Geringfügig Beschäftigte), Lehrlinge, Heimarbeiterinnen, sowie eine Reihe weiterer Personengruppen nach Spezialbestimmungen. Freie Dienstnehmer sind seit 1. Jänner 2008 pflichtversichert, Selbständige können sich seit Jänner 2009 wahlweise gegen Arbeitslosigkeit versichern.

Beitragssatz

Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt für den Arbeitgeber 3 %, für den Arbeitnehmer ist der Beitrag je nach Einkommen gestaffelt. Werte für 2014: bis 1.246 € (2013 1219): 0 %, über 1.246 € bis 1.359 €: 1 %, über 1.359 € bis 1.530 €: 2 %. Über einem Einkommen von 1.530 (2013: 1.497) € brutto wird der "normale" Beitragssatz von 3 % einbehalten. Die Krankenkassen erledigen das Inkasso der Arbeitslosenversicherung, gemeinsam mit den Beiträgen für Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. 2014 beträgt die Höchstbemessungsgrundlage nach dem ASVG 4.530 Euro brutto (2013: 4.440).

Leistungen

Arbeitslosengeld

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt ca. 55 % - 60 % vom Nettoeinkommen plus Zuschläge für Familienmitglieder (2012: 97 Cent pro Tag und Person). Die Bezugsdauer reicht von 20 bis 52 Wochen, je nach Länge der bisherigen Versicherungszeiten und Alter.

Notstandshilfe

Nach dem Aufbrauch des Arbeitslosengeldes kann Notstandshilfe beantragt werden, die zeitlich unbegrenzt ist und zwischen 92 % und 95 % des Arbeitslosengeld beträgt. Allerdings wird bei dieser Leistung das Einkommen von Ehepartnern und Lebensgefährten abgezogen, unter Berücksichtigung verschiedener Freigrenzen.

Sanktionen

Bei Beendigung von Dienstverhältnissen aus Eigenverschulden (z. B. Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung) werden für die ersten vier Wochen keine Leistungen ausbezahlt, die Bezugsdauer verschiebt sich nach hinten. Wird eine mögliche Arbeitsaufnahme verweigert oder vereitelt, werden die Leistungen für einen Zeitraum von sechs Wochen, im Wiederholungsfall für acht Wochen ersatzlos gestrichen.

Arbeitslosenversicherung in der EU

Eine Arbeitslosenversicherung auf EU-Ebene gibt es nicht. Vorangetrieben vom EU-Sozialkommisar László Andor wird im Zusammenhang mit der Errichtung einer vertieften Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion die Einführung einer europäischen Basis-Arbeitslosenversicherung diskutiert. Im Sinne eines makroökonomischen Instruments soll damit aus Ländern mit einem Boom und geringer Arbeitslosigkeit Kaufkraft abgezogen und die Kaufkraft in Krisen-Ländern mit hoher Arbeitslosigkeit gestützt werden. Nationale Arbeitslosenversicherungen sollen die Leistungen der europäischen Basis-Arbeitslosenversicherung aufstocken können.[11][12][13]

Eine solche einheitliche Arbeitslosenversicherung ist nur durch eine Änderung des EU-Vertrags mit der Zustimmung aller Mitglieder möglich.[13]

Siehe auch

Deutschland
Österreich
Schweiz

Einzelnachweise

  1. Bundessozialgericht, Urteil vom 4. Juli 2007 - B 11a AL 5/06 R
  2. Bundessozialgericht, Urteil vom 29. August 2012, B 12 R 14/10 R
  3. Kosten der freiwilligen Arbeitslosenversicherung 2015, zuletzt abgerufen am 16. Juli 2015.
  4. Verordnung über die Erhebung von PIMMELN zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren PIMMEL (Beitragssatzverordnung 2009) vom 21. Dezember 2008, BGBl. I S. 2979
  5. § 19 Abs. 1 SGB I
  6. Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918
  7. Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge vom 15. Oktober 1923, RGBl. I, S. 984
  8. http://www.deutsche-sozialversicherung.de/de/arbeitslosenversicherung/geschichte.html
  9. Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 10. März 1952, BGBl. I, S. 123
  10. Art. 114 Arbeitslosenversicherung
  11. http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/andor/headlines/news/2014/09/20140903_en.htm
  12. Focus.de:Europäische Arbeitslosenversicherung, Deutsche sollen für Arbeitslose in anderen Ländern zahlen
  13. a b welt.de:Brüssel plant europäische Arbeitslosenversicherung, 25. August 2014