„Unehelichkeit“ – Versionsunterschied

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Da die Begriffe „unehelich“ und „nicht ehelich“ synonym sind und eine Unterscheidung (Diskriminierung) zu „ehelich“ implizieren, wurde die Unterscheidung in eheliche und nichteheliche Kinder durch die [[Kindschaftsrechtsreformgesetz|Kindschaftsreform 1998]] ganz abgeschafft. Der Untertitel ([http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG015103377 §§ 1615a–1615n] [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) über die Unterhaltspflicht betreffend nichteheliche Kinder im Bürgerlichen Gesetzbuch trägt seit 1. Juli 1998 die Überschrift ''„Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern“''. Die unterhaltsrechtlichen Unterschiede wurden im Rahmen dieser Reform abgeschafft, seither können diese Kinder auch einer [[Erbengemeinschaft]] angehören. Das [[Jugendamt]] wird seit 1998 nur noch im Rahmen der freiwilligen [[Beistandschaft]] in Vaterschafts- und Unterhaltssachen tätig. Alte Amtspflegschaften wurden 1998 gesetzlich von Amts wegen in Beistandschaften umgewandelt („Altfälle“).
Da die Begriffe „unehelich“ und „nicht ehelich“ synonym sind und eine Unterscheidung (Diskriminierung) zu „ehelich“ implizieren, wurde die Unterscheidung in eheliche und nichteheliche Kinder durch die [[Kindschaftsrechtsreformgesetz|Kindschaftsreform 1998]] ganz abgeschafft. Der Untertitel ([http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG015103377 §§ 1615a–1615n] [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]) über die Unterhaltspflicht betreffend nichteheliche Kinder im Bürgerlichen Gesetzbuch trägt seit 1. Juli 1998 die Überschrift ''„Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern“''. Die unterhaltsrechtlichen Unterschiede wurden im Rahmen dieser Reform abgeschafft, seither können diese Kinder auch einer [[Erbengemeinschaft]] angehören. Das [[Jugendamt]] wird seit 1998 nur noch im Rahmen der freiwilligen [[Beistandschaft]] in Vaterschafts- und Unterhaltssachen tätig. Alte Amtspflegschaften wurden 1998 gesetzlich von Amts wegen in Beistandschaften umgewandelt („Altfälle“).


Bei Erbfällen vor dem 1. April 1998 hatte das nichteheliche Kind bei dem Tod des Vaters einen Erbersatzanspruch, vor dem Tod konnte das Kind zwischen seinem 21. und 27. Lebenjahr einen Vorzeitigen Erbausgleich verlangen. Am 1. April 1998 trat das Erbrechtsgleichstellungsgesetz in Kraft, mit dem Erbersatzanspruch und Erbausgleich entfielen. Die nichtehelichen Kinder, soweit sie nach dem 1. Juli 1949 geboren waren, hatten nun die gleichen Erbrechte gegenüber ihrem Vater wie eheliche. Das nichteheliche Kind wird Teil der Erbengemeinschaft des Verstorbenen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 28. Mai 2009, dass die erbrechtliche Benachteiligung für Personen, die vor dem 1. Juli 1949 geboren worden sind, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstieße.<ref>siehe hierzu umfassend Ansgar Kregel-Olff: ''Der Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf das deutsche Erbrecht'', Peter Lang Verlag, 2011, ISBN 9783631619674, S. 120 ff.</ref> Das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12. April 2011 ist am 15. April 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2011, Teil 1 Nr. 17, S. 615). Für Sterbefälle nach Inkrafttreten des Gesetzes sind auch alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben. Besonderheiten gelten für Sterbefälle, die sich vor der Neuregelung ereignet haben. Da das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist, kann die Erbschaft nur in sehr engen [[verfassungsrecht]]lichen Grenzen wieder entzogen oder geschmälert werden: Die Neuregelung kann auf [[Sterbefall|Todesfälle]] erweitert werden, die sich erst nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung könnten die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihr Erbe vertrauen. Für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, musste es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Diese Benachteiligung wurde am 17. März 2013 vom Bundesverfassungsgericht in einem Urteil bestätigt.<ref>http://www.augsburger-allgemeine.de/themenwelten/leben-freizeit/Aeltere-nichtehelich-Geborene-weiter-beim-Erben-benachteiligt-id24864696.html</ref> Eine Ausnahme betrifft die Fälle, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist (§ 1936 BGB), weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen hat der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszuzahlen.
Bei Erbfällen vor dem 1. April 1998 hatte das nichteheliche Kind bei dem Tod des Vaters einen Erbersatzanspruch, vor dem Tod konnte das Kind zwischen seinem 21. und 27. Lebenjahr einen Vorzeitigen Erbausgleich verlangen. Am 1. April 1998 trat das Erbrechtsgleichstellungsgesetz in Kraft, mit dem Erbersatzanspruch und Erbausgleich entfielen. Die nichtehelichen Kinder, soweit sie nach dem 1. Juli 1949 geboren waren, hatten nun die gleichen Erbrechte gegenüber ihrem Vater wie eheliche. Das nichteheliche Kind wird Teil der Erbengemeinschaft des Verstorbenen. In der Praxis führt das nicht selten zu Tragödien für die eheliche Familie, wenn sie nichts von einem weiteren Kind des Mannes wusste; besteht der Nachlass des Vaters z. B. aus einem Grundstück, droht der plötzliche Verlust des Zuhauses der ehelichen Familie. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 28. Mai 2009, dass die erbrechtliche Benachteiligung für Personen, die vor dem 1. Juli 1949 geboren worden sind, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstieße.<ref>siehe hierzu umfassend Ansgar Kregel-Olff: ''Der Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf das deutsche Erbrecht'', Peter Lang Verlag, 2011, ISBN 9783631619674, S. 120 ff.</ref> Das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12. April 2011 ist am 15. April 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2011, Teil 1 Nr. 17, S. 615). Für Sterbefälle nach Inkrafttreten des Gesetzes sind auch alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben. Besonderheiten gelten für Sterbefälle, die sich vor der Neuregelung ereignet haben. Da das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist, kann die Erbschaft nur in sehr engen [[verfassungsrecht]]lichen Grenzen wieder entzogen oder geschmälert werden: Die Neuregelung kann auf [[Sterbefall|Todesfälle]] erweitert werden, die sich erst nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung könnten die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihr Erbe vertrauen. Für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, musste es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Diese Benachteiligung wurde am 17. März 2013 vom Bundesverfassungsgericht in einem Urteil bestätigt.<ref>http://www.augsburger-allgemeine.de/themenwelten/leben-freizeit/Aeltere-nichtehelich-Geborene-weiter-beim-Erben-benachteiligt-id24864696.html</ref> Eine Ausnahme betrifft die Fälle, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist (§ 1936 BGB), weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen hat der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszuzahlen.


In der [[Deutsche Demokratische Republik|DDR]] war die Unterscheidung in eheliche und nichteheliche Kinder bereits im Jahre 1950 abgeschafft worden.<ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/familiengesetzbuch65.htm Familiengesetzbuch der DDR (FGB)]</ref>
In der [[Deutsche Demokratische Republik|DDR]] war die Unterscheidung in eheliche und nichteheliche Kinder bereits im Jahre 1950 abgeschafft worden.<ref>[http://www.verfassungen.de/de/ddr/familiengesetzbuch65.htm Familiengesetzbuch der DDR (FGB)]</ref>

Version vom 15. August 2015, 05:20 Uhr

Unehelichkeit, Nichtehelichkeit oder Außerehelichkeit bezeichnet rechtlich die Geburt eines Kindes außerhalb einer Ehe; sie wurde früher auch Illegitimität genannt und galt als Ehrenmakel.[1] Demgegenüber bezeichnet Ehelichkeit die Geburt eines Kindes innerhalb einer Eheverbindung oder seine rechtliche Anerkennung als eheliches Kind.

Geltendes Recht

Deutschland

Seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 heißt es zu unehelich – juristisch zwischen Juli 1970 und Juli 1998: nicht ehelich – im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) u. a. in § 1791c Abs. 1: Mit der Geburt eines Kindes, „dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind […]“.

Im deutschen Recht gilt ein Kind als außerehelich, das von einer ledigen Mutter oder einer Frau geboren ist, deren Ehe durch Tod des Ehegatten seit mehr als 300 Tagen oder durch am Tage der Geburt rechtskräftiges Scheidungsurteil aufgelöst ist (Rechtslage seit 1. Juli 1998). Außerehelich ist ein Kind außerdem, wenn seine Vaterschaft mit Erfolg durch ein Vaterschaftsgutachten angefochten worden ist.

Das neuere deutsche Recht unterscheidet seit 2011 (auch begrifflich) nicht mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern, wie dies früher der Fall war, beispielsweise im Hinblick auf das Erbrecht. Der Begriff kommt nur noch in Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) vor, weil der Aufwand für eine Verfassungsänderung gescheut worden ist. In allen anderen Bundesgesetzen hatte der Gesetzgeber durch das Nichtehelichengesetz zum 1. Juli 1970 den Wortlaut auf nichteheliche Kinder abgeändert. Seither stand das nichteheliche Kind unter der elterlichen Sorge der Mutter, zuvor war das Jugendamt stets Amtsvormund gewesen. In der Zeit vom 1. Juli 1970 bis 30. Juni 1998 war allerdings der Kindesmutter weiterhin das Jugendamt als Amtspfleger zur Seite gestellt worden, das obligatorisch für Fragen der Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung, Unterhalt, Namensrecht und Erbrecht des Kindes zuständig war (§§ 1706 ff. BGB in der Fassung bis 30. Juni 1998).

Da die Begriffe „unehelich“ und „nicht ehelich“ synonym sind und eine Unterscheidung (Diskriminierung) zu „ehelich“ implizieren, wurde die Unterscheidung in eheliche und nichteheliche Kinder durch die Kindschaftsreform 1998 ganz abgeschafft. Der Untertitel (§§ 1615a–1615n BGB) über die Unterhaltspflicht betreffend nichteheliche Kinder im Bürgerlichen Gesetzbuch trägt seit 1. Juli 1998 die Überschrift „Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern“. Die unterhaltsrechtlichen Unterschiede wurden im Rahmen dieser Reform abgeschafft, seither können diese Kinder auch einer Erbengemeinschaft angehören. Das Jugendamt wird seit 1998 nur noch im Rahmen der freiwilligen Beistandschaft in Vaterschafts- und Unterhaltssachen tätig. Alte Amtspflegschaften wurden 1998 gesetzlich von Amts wegen in Beistandschaften umgewandelt („Altfälle“).

Bei Erbfällen vor dem 1. April 1998 hatte das nichteheliche Kind bei dem Tod des Vaters einen Erbersatzanspruch, vor dem Tod konnte das Kind zwischen seinem 21. und 27. Lebenjahr einen Vorzeitigen Erbausgleich verlangen. Am 1. April 1998 trat das Erbrechtsgleichstellungsgesetz in Kraft, mit dem Erbersatzanspruch und Erbausgleich entfielen. Die nichtehelichen Kinder, soweit sie nach dem 1. Juli 1949 geboren waren, hatten nun die gleichen Erbrechte gegenüber ihrem Vater wie eheliche. Das nichteheliche Kind wird Teil der Erbengemeinschaft des Verstorbenen. In der Praxis führt das nicht selten zu Tragödien für die eheliche Familie, wenn sie nichts von einem weiteren Kind des Mannes wusste; besteht der Nachlass des Vaters z. B. aus einem Grundstück, droht der plötzliche Verlust des Zuhauses der ehelichen Familie. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 28. Mai 2009, dass die erbrechtliche Benachteiligung für Personen, die vor dem 1. Juli 1949 geboren worden sind, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstieße.[2] Das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 12. April 2011 ist am 15. April 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2011, Teil 1 Nr. 17, S. 615). Für Sterbefälle nach Inkrafttreten des Gesetzes sind auch alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter als gesetzliche Erben. Besonderheiten gelten für Sterbefälle, die sich vor der Neuregelung ereignet haben. Da das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist, kann die Erbschaft nur in sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen wieder entzogen oder geschmälert werden: Die Neuregelung kann auf Todesfälle erweitert werden, die sich erst nach der Entscheidung des EGMR am 28. Mai 2009 ereignet haben. Denn seit der Entscheidung könnten die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihr Erbe vertrauen. Für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, musste es wegen des verfassungsrechtlich verankerten Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Diese Benachteiligung wurde am 17. März 2013 vom Bundesverfassungsgericht in einem Urteil bestätigt.[3] Eine Ausnahme betrifft die Fälle, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist (§ 1936 BGB), weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen hat der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszuzahlen.

In der DDR war die Unterscheidung in eheliche und nichteheliche Kinder bereits im Jahre 1950 abgeschafft worden.[4]

Österreich

§ 138c, § 138d zu Ehelichkeit und § 161 zu Legitimation der unehelichen Kinder durch die nachfolgende Ehe des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) besagen (Stand 2/2009):

§ 138c. (1) Ehelich ist ein Kind, das während der Ehe der Mutter mit seinem Vater oder, wenn die Ehe durch den Tod des Ehemanns aufgelöst wurde, innerhalb von 300 Tagen danach geboren wird; sonst ist das Kind unehelich.
Die Ehelichkeitsvermutung
§ 138c. (2) Wird die Ehe der Eltern für nichtig erklärt, so bleibt das Kind ehelich.
§ 138d. (1) Wird ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach Scheidung oder Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so wird es ehelich, wenn der frühere Ehemann der Mutter die Vaterschaft anerkennt oder durch das Gericht als Vater festgestellt wird.
§ 138d. (2) Wird ein Kind nach Ablauf von 300 Tagen nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren, so hat das Gericht auf Antrag des Kindes oder des früheren Ehemanns der Mutter die Abstammung von diesem und die Ehelichkeit des Kindes festzustellen, wenn bewiesen ist, dass das Kind während der Ehe vom Ehemann der Mutter oder durch eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen des Ehemanns oder, sofern der Ehemann dem in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts zugestimmt hat, mit dem Samen eines Dritten gezeugt wurde.
§ 161. (1) Ist die Vaterschaft zum Kind festgestellt und schließen Vater und Mutter des Kindes die Ehe, so wird das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern ehelich.

Die Regeln über Ehelichkeit und Unehelichkeit betreffen insbesondere den Familiennamen (§ 139 ABGB), die Staatsbürgerschaft (§ 7 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 Abstammung (Legitimation)), den Unterhalt (§ 140ff ABGB) und die Obsorge (§ 144ff ABGB), sowie Belange des Erbens.

Außerdem besagt der – immer noch rechtsverbindliche – § 162 ABGB Legitimation der unehelichen Kinder durch Begünstigung des Landesfürsten (die dort geregelte Befugnis zur gnadenweisen Legitimation kommt nunmehr dem Bundespräsidenten zu)[5]: „Die uneheliche Geburt kann einem Kinde an seiner bürgerlichen Achtung und an seinem Fortkommen keinen Abbruch thun.“

Siehe auch: Kindschaftsrecht (Österreich) – Zum Stand des Kindes

Europarecht

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Das Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder zu Straßburg am 15. Oktober 1975[6] zielt darauf ab „die Rechtsstellung der unehelichen Kinder zu verbessern“.

Es klärt etwa (Stand 2/2009):

  • „die mütterliche Abstammung jedes unehelichen Kindes wird allein durch die Geburt des Kindes begründet“ (Art. 2)
  • „der Vater und die Mutter eines unehelichen Kindes haben diesem Kind gegenüber die gleiche Unterhaltspflicht wie gegenüber einem ehelichen Kind“ (Art. 6 Z. 1), oder entsprechend „bestimmte Mitglieder der Familie“, denen die Unterhaltspflicht obliegt (Art. 6 Z. 2)
  • „Durch die Eheschließung zwischen dem Vater und der Mutter eines unehelichen Kindes erhält dieses die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes.“ (Art. 10)

Weiters klärt es etwa, dass „die elterliche Gewalt nicht kraft Gesetzes dem Vater allein zuerkannt werden kann“ und prinzipiell „übertragen werden können“ muss (Art. 7), und Fragen der Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft (Art. 3–5).

Eine weitere wichtige Regelung ist der § 9, der dem unehelichen Kind „die gleichen Rechte am Nachlaß seines Vaters und seiner Mutter und an dem der Mitglieder ihrer Familien“ zugesteht, „wie wenn es ehelich wäre“. Österreich hat diesen Artikel vorbehalten, d.h. er ist nicht rechtsgültig.[7]

Ratifiziert haben das Abkommen: Aserbaidschan 2001, Dänemark 1980, Georgien 2002, Griechenland 1988, Großbritannien 1981/1988/1994/1997/2004, Irland 1988, Lettland 2004, Liechtenstein 1997/1998, Litauen 1997, Luxemburg 1982/1988/1994/2002/2007, Mazedonien 2004, Moldau 2002, Norwegen 1980, Österreich 1980/1986[7], Portugal 1982, Polen 1997/2004, Rumänien 1993, Schweden 1980, Schweiz 1980, Tschechien 2001, Zypern 1980

Europäisches Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe

Das Europäische Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe zu Rom am 10. September 1970[8]regelt, wie Anerkennungen vorehelicher Kinder gegenseitig anerkannt werden, und gilt „auch für [Legitimationen], die nachträglich durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt werden.“

Ratifiziert haben das Abkommen: Frankreich 1976, Griechenland 1987, Italien 1978, Luxemburg 1983, Niederlande 1977, Österreich 1976, Türkei 1976, Schweiz 1976

Geschichtlich

Das uneheliche Kind führt meist den Familiennamen der Mutter; war die Mutter in historischer Zeit adelig, dann ohne Adelsprädikat, doch sind die Fälle nicht selten, dass es nach Anerkennung der Vaterschaft den Familiennamen des Vaters annimmt (oder diesen durch spätere Eheschließung der Eltern erhält). Aber auch nach dieser Legitimation kam es in vergangenen Jahrhunderten vor, dass das auf den Namen der Mutter getaufte Kind deren Geburtsnamen beibehielt.

Bei sehr ungleichem sozialen Stand legitimierten die Väter ihre unehelichen Kinder nicht selten durch Eheschließung auf dem Sterbebett oder durch eine Ehelichkeitserklärung.

In der Genealogie werden Uneheliche auch illegitime Kinder (wörtlich: ‚unrechtmäßig‘) genannt und sind mit ihren wenigen Personalangaben, auch bezüglich der Mutter, oft sogenannte Tote Punkte. Nach dem Willen Josephs II. sollten im Habsburgerreich Väter von unehelichen Kindern ab 1784 nur auf eigenen Wunsch in den Matriken eingetragen werden. Viele Pfarren, die hier von 1784 bis 1938 Standesamtsfunktion hatten, legten jedoch eine eigene Liste für die Väter an.[9] Für Pfarrer war eine zu frühe Geburt früher gelegentlich Anlass, nachträglich das Wort „Jungfrau“ im Traubuch zu streichen. Waren die Schwängerung bzw. der voreheliche Geschlechtsverkehr bereits bei der Trauung bekannt, so fand die Hochzeit in der Regel „in der Stille“ und „ohne Sang und Klang“ statt. Wegen der größeren Kindersterblichkeit bei den vom Milieu häufig benachteiligten Unehelichen sind sie in Ahnenlisten weit seltener vertreten, als man auf Grund dieser Prozentzahlen erwarten könnte.

Im 18. Jahrhundert betrug der Anteil der unehelichen Geburten auf dem Land oft mehrere Prozent, dort, wo die Heirat dem Bauern vorbehalten war und Dienstboten prinzipiell nur unehelich zeugen konnten.

In Württemberg wurde 1807 die Freiheit der Eheschließung verkündet, in Bayern 1808 ein liberaleres System der Ehekonzessionierung eingeführt. Auf Druck der Kommunen, da mit der Ehe das Bürgerrecht und die Unterstützung im Falle der Armut eng verbunden war, und in Eindruck der Pariser Julirevolution von 1830 wurden wieder restriktive Verehelichungsbeschränkungen geschaffen und nach der Revolution von 1848 nochmals verschärft. Vor der Reichsgründung gab es nur in Preußen, in Abstrichen auch in Sachsen, der linksrheinischen Pfalz und einigen Duodezfürstentümern weitgehende Ehefreiheit. In Württemberg mussten Vermählungswillige vor der Reichsgründung 1871 ein gemeinsames Vermögen von 1000 Gulden nachweisen. Eine Verehelichungs-Kommission prüfte dies, aber auch das Verhalten und die „Aufführung“ der Brautleute. Dem Gesuch musste ein Zeugnis des Arbeitgebers beigelegt werden, aus dem die Verdiensthöhe, die Sicherheit des Arbeitsplatzes und das allgemeine Betragen hervorgehen sollte. Durch solche Hemmnisse wurden in Württemberg vor 1871 17 % aller Kinder unehelich geboren, in Bayern 25 %. Nach Einführung der Ehefreiheit halbierten sich die Zahlen innerhalb weniger Jahre.[10]

Um 1900 erreichte der Anteil der unehelichen Geburten in Städten wie Leipzig und Dresden fast 20 Prozent. Während der beiden Weltkriege waren Millionen Männer lange Zeit außerhalb ihres Heimatlandes; sie zeugten mit einheimischen Frauen zahlreiche Besatzungskinder.

Seit den 1950er Jahren stiegen die Unehelichkeitsraten enorm an; sie erreichen regional Werte um 50 %. Die Ausgrenzung von unehelichen Kindern und ihren Müttern nahm ab.

Je nach kulturellem und sozialem Umfeld galten bzw. gelten uneheliche Geburten als Schande für die Mutter und das Kind. Uneheliche Kinder hatten zeitweise Sanktionen zu tragen, beispielsweise nicht in die Handwerkergilden aufgenommen zu werden. Dies sollte Menschen (laut einem 1700 veröffentlichten Buch) von „fleischlichen Verbrechen“ abhalten bzw. abschrecken; sie sollten wissen, dass ihre unehelich gezeugten Söhne bestraft werden würden.[11]

Auch kirchliche Weihen konnten solche Kinder nicht empfangen. In der römisch-katholischen Kirche galt die uneheliche Geburt bis 1983 als Weihehindernis für die Priesterweihe.[12]

Ab dem 12. Jahrhundert besannen sich die Herrscher auf Regelungen aus dem römischen Recht. Die illegitimen konnten mit kirchlichen Dispensen und herrschaftlichen Legitimierungen teilweise behelfen.[13]

Einige Heimatfilme der 1950er und 1960er Jahre nahmen sich des Themas der unehelichen Kinder an. Bis in die 1970er Jahre hinein war es üblich, zwischen „ehelichen“, „scheinehelichen“ und „unehelichen“ Kindern zu unterscheiden.[14] Veraltete, heute beleidigende Bezeichnungen für uneheliche Kinder sind Bastard und Bankert. Auch die Redewendung Kind und Kegel bezieht sich auf eheliche und uneheliche Kinder.

Kunst und Kultur

Musik

Ein Beispiel für ein Lied über ein unehelich geborenes Kind ist Love Child von Diana Ross und The Supremes (1968).

Siehe auch

Literatur

  • Sybille Buske: Fräulein Mutter und ihr Bastard. Eine Geschichte der Unehelichkeit in Deutschland 1900 bis 1970. Göttingen 2004, ISBN 3-89244-750-0 (Doktorarbeit).
  • Beate Engelen: Soldatenfrauen in Preußen. Eine Strukturanalyse der Garnisonsgesellschaft im späten 17. und 18. Jahrhundert. Lit, Münster 2005, ISBN 978-3-825-88052-1.
  • Raimund Friedl: Der Konkubinat im kaiserzeitlichen Rom. Franz Steiner, 1996, ISBN 978-3-515-06871-0.
  • Karin Gröwer: Wilde Ehen im 19. Jahrhundert. Die Unterschichten zwischen städtischer Bevölkerungspolitik und polizeilicher Repression: Hamburg, Bremen, Lübeck. Reimer, 1999, ISBN 978-3-496-02677-8.
  • Ludwig Schmugge, Béatrice Wiggenhauser (Hg.): Illegitimität Im Spätmittelalter. Oldenbourg, 1994, ISBN 978-3-486-56069-5.
  • Ludwig Schmugge, Hans Braun: Dispense und Legitimierungen durch die Pönitentiare für Illegitime alemannischer Städte (ca. 147501500). Fallstudien aus den Diözesen Basel und Konstanz. In: Knut Schulz, Elisabeth Müller-Luckner (Hrsg.): Handwerk in Europa. Vom Spätmittelalter bis zur Frühen Neuzeit. Oldenbourg, 1999, ISBN 978-3-486-56395-5, S. 33 ff.
  • Peter Stephan: Ditfurt: Demographie und Sozialgeschichte einer Landgemeinde nördlich des Harzes über 400 Jahre. Lukas Verlag, 2002, ISBN 978-3-931-83680-1 (mit einer genaueren Statistik über 300 Jahre).
  • Verein „Dokumentation lebensgeschichtlicher Aufzeichnungen“ (Hrsg.): „Als lediges Kind geboren“: Autobiographische Erzählungen 1865-1945, Institut für Wirtschafts- und Sozialgeschichte der Universität Wien, Böhlau Verlag, Wien 2008, ISBN 978-3-20-577284-2.

Einzelnachweise

  1. Eintrag: Legitimation 2). In: Herders Conversations-Lexikon. Band 3, Freiburg im Breisgau 1855, S. 730.
  2. siehe hierzu umfassend Ansgar Kregel-Olff: Der Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf das deutsche Erbrecht, Peter Lang Verlag, 2011, ISBN 9783631619674, S. 120 ff.
  3. http://www.augsburger-allgemeine.de/themenwelten/leben-freizeit/Aeltere-nichtehelich-Geborene-weiter-beim-Erben-benachteiligt-id24864696.html
  4. Familiengesetzbuch der DDR (FGB)
  5. gemäß Art. 65 Abs. 2 lit. d B-VG
  6. Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder, ris.bka/admin.ch
  7. a b StF: BGBl. Nr. 313/1980
  8. Europäisches Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe, ris.bka
  9. http://www2.arnes.si/~rzjtopl/rod/tujina/tujina.htm
  10. Klaus Laabs: Lesben, Schwule, Standesamt: die Debatte um die Homoehe, Ch. Links Verlag, 1991, ISBN 978-3-86153-020-6, S. 72–76 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche)
  11. Anton Wilhelm Ertl: Praxis Aurea, De Iurisdictione Inferiore, Civili & Bassa Vulgo Von der Niedergerichtbarkeit, Erb-Gericht, Vogteylichen Obrigkeit und Hofmarck-Gericht, Bleul, Nürnberg 1700, S. 231 (Online in der Google-Buchsuche)
  12. http://kirchensite.de/aktuelles/bistum-aktuell/bistum-aktuell-news/datum/2010/09/13/uneheliche-geburt-als-weihehindernis/
  13. Ludwig Schmugge, Hans Braun: Dispense und Legitimierungen durch die Pönitentiare für Illegitime alemannischer Städte (ca. 14750-1500). Fallstudien aus den Diözesen Basel und Konstanz., in: Knut Schulz, Elisabeth Müller-Luckner (Hg.): Handwerk in Europa: Vom Spätmittelalter bis zur Frühen Neuzeit (Band 41 von Schriften des Historischen Kollegs: Kolloquien, Historisches Kolleg München), Oldenbourg Verlag, 1999, ISBN 9783486563955 S. 33 ff. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche)
  14. Yara-Colette Lemke Muniz de Faria: Zwischen Fürsorge und Ausgrenzung, Metropol, 2002, ISBN 9783932482755, S. 28