„Grundsatz des sichersten Wegs“ – Versionsunterschied

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Der '''Grundsatz des sichersten Wegs''' im deutschen Recht besagt, dass ein Rechtsanwalt bei der Erfüllung seiner Pflichten gegenüber seinem Mandanten und zur Erreichung des von seinem Mandanten vorgegebenen Rechtsschutzziels den sichersten Weg zu gehen hat.<ref name="Borgmann159">Vgl. Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Auflage 2005, § 21, Rdn. 131, S. 159</ref> Der Grundsatz des sichersten Wegs steht im Zentrum zahlreicher Haftungsprozesse zwischen Mandant und Anwalt.<ref name="Borgmann159" /> Der Grundsatz gilt in erster Linie für die Beratung des Mandanten, wird aber darüber hinaus auf praktisch alle Pflichten aus dem Anwaltsvertrag angewendet.<ref name="Borgmann159" /> Der deutsche [[Bundesgerichtshof]] (BGH) wendet den Grundsatz verallgemeinernd als Sorgfaltsmaßstab auf die Frage der anwaltlichen Aufklärungspflicht,<ref>Urteil des BGH vom 29.3.1983, NJW 83, 1665</ref> der Empfangsberechtigung für Geldzahlungen<ref>Urteil des BGH vom 29.5.1984, NJW 84, 785</ref> und der Belehrungspflicht<ref>Urteil des BGH vom 10.10.1985, NJW 86, 581</ref> an.
{{QS-Recht|Es geht aus dem Artikel nicht hervor, inwieweit er sich auf Deutschland, auf den deutschsprachigen Raum oder auf alle Rechtsstaaten bzw. sogar darüber hinaus bezieht --[[Benutzer:Peter Gröbner|Peter]] 10:55, 26. Jul. 2015 (CEST)}}

Der '''Grundsatz des sichersten Wegs''' besagt, dass ein Rechtsanwalt bei der Erfüllung seiner Pflichten gegenüber seinem Mandanten und zur Erreichung des von seinem Mandanten vorgegebenen Rechtsschutzziels den sichersten Weg zu gehen hat.<ref name="Borgmann159">Vgl. Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Auflage 2005, § 21, Rdn. 131, S. 159</ref> Der Grundsatz des sichersten Wegs steht im Zentrum zahlreicher Haftungsprozesse zwischen Mandant und Anwalt.<ref name="Borgmann159" /> Der Grundsatz bezieht sich in erster Linie auf die Beratung des Mandanten, wird aber darüber hinaus auf praktisch alle Pflichten aus dem Anwaltsvertrag angewendet.<ref name="Borgmann159" /> Der deutsche [[Bundesgerichtshof]] (BGH) wendet den Grundsatz verallgemeinernd als Sorgfaltsmaßstab auf die Frage der anwaltlichen Aufklärungspflicht,<ref>Urteil des BGH vom 29.3.1983, NJW 83, 1665</ref> der Empfangsberechtigung für Geldzahlungen<ref>Urteil des BGH vom 29.5.1984, NJW 84, 785</ref> und der Belehrungspflicht<ref>Urteil des BGH vom 10.10.1985, NJW 86, 581</ref> an.


== Kritik ==
== Kritik ==

Version vom 30. Juli 2015, 21:42 Uhr

Der Grundsatz des sichersten Wegs im deutschen Recht besagt, dass ein Rechtsanwalt bei der Erfüllung seiner Pflichten gegenüber seinem Mandanten und zur Erreichung des von seinem Mandanten vorgegebenen Rechtsschutzziels den sichersten Weg zu gehen hat.[1] Der Grundsatz des sichersten Wegs steht im Zentrum zahlreicher Haftungsprozesse zwischen Mandant und Anwalt.[1] Der Grundsatz gilt in erster Linie für die Beratung des Mandanten, wird aber darüber hinaus auf praktisch alle Pflichten aus dem Anwaltsvertrag angewendet.[1] Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) wendet den Grundsatz verallgemeinernd als Sorgfaltsmaßstab auf die Frage der anwaltlichen Aufklärungspflicht,[2] der Empfangsberechtigung für Geldzahlungen[3] und der Belehrungspflicht[4] an.

Kritik

Kritiker bemängeln, die vom BGH stereotyp gestellte Anforderung des sichersten und gefahrlosesten Weges, den der Anwalt zu gehen habe, sei als Maßstab für die Anwaltspflicht und Haftung unangemessen.[5] Diese Anforderung verlasse den Normbegriff des objektiv typischen Durchschnittsanwalts und fordere eine unzulässige ex-post-Betrachtung geradezu heraus.[5] Sie sei von vornherein untauglich, wenn es sich um Prognosen, wie Prozessaussichten, Vergleichsempfehlungen, oder die Einschätzung menschlichen Verhaltens oder gesundheitliche wie auch wirtschaftliche Entwicklungen handelt.[5] Mit den für den Mandanten wichtigen Zweckmäßigkeitserwägungen lasse er sich nicht vereinbaren.[5] Der Anwalt habe zunächst den richtigen, das heißt rechtlich begründeten und zulässigen und auch sicheren Weg vorzuschlagen. Einen rechtlich zwar statthaften, aber bedenklichen Weg dürfe er nur mit Zustimmung des Mandanten gehen.[6] Der sicherste Weg würde im Grundsatz weder dem bei jeder Prozessführung verbundenen Risiko noch den Interessen des Mandanten und letztlich auch nicht der Stellung des Anwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege gerecht.[6]

Einzelnachweise

  1. a b c Vgl. Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Auflage 2005, § 21, Rdn. 131, S. 159
  2. Urteil des BGH vom 29.3.1983, NJW 83, 1665
  3. Urteil des BGH vom 29.5.1984, NJW 84, 785
  4. Urteil des BGH vom 10.10.1985, NJW 86, 581
  5. a b c d Borgmann, Rdn. 142, S. 167
  6. a b Vgl. Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Auflage 2003, Rdn. 288