„Grundsatz der Waffengleichheit“ – Versionsunterschied

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Der '''Grundsatz der Waffengleichheit''' gewährleistet die formelle Gleichheit der prozessualen Rechtspositionen der Parteien und ihre durch den Richter zu verwirklichende materielle Gleichwertigkeit im Sinne einer prozessualen Chancengleichheit.<ref>Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage 2010, Rdn. 102 der Einleitung, mwN</ref> Zu der erforderlichen fairen Balance zwischen den Parteien<ref>BAGE 87, 40</ref> gehört die gleichmäßige Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang und der Kostenbelastung,<ref>BVerfGE 52, 144; 74, 94 </ref> die Pflicht des Gerichts zur Gleichbehandlung der Parteien<ref>BVerfGE 55, 94; 69, 140 </ref> und die Pflicht zur ausgleichenden Verhandlungsführung.<ref>BVerfGE 52, 156</ref> Das Gericht darf nicht mit zweierlei Maß messen.<ref>BGH NJW 2000, 143 [145]</ref> Bestehende strukturelle Ungleichgewichtslagen sind nach Möglichkeit auszugleichen.<ref>BVerfGE 89, 214; 115, 51</ref> Bei typischen beweismäßigen Ungleichgewichtslagen können Substantiierungs- und Beweiserleichterungen für die benachteiligte Partei geboten sein<ref>BVerfGE 52, 145 ff; BGHZ 159, 253 f</ref> Bei einseitiger Zeugenbenennung wird der Grundsatz der Waffengleichheit verwirklicht durch Anhörung der beweislosen anderen Partei in Deutschland gem. § 141 [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]], soweit nicht eine erweiternde Parteivernehmung gem. § 448 ZPO in Frage kommt.<ref>BGH MDR 2006, 285</ref> Die Erstreckung auf Fälle der Beweisnot ohne Ungleichgewicht ist keine Frage der Waffengleichheit (str.).<ref>BAG NJW 2007, 2427 versus Noethen NJW 2008, 334 </ref> Die Situation von Bemittelten und Unbemittelten ist bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen.<ref>z.B. BVerfGE 81, 356</ref>
Der '''Grundsatz der Waffengleichheit''' gewährleistet die formelle Gleichheit der prozessualen Rechtspositionen der Parteien und ihre durch den Richter zu verwirklichende materielle Gleichwertigkeit im Sinne einer prozessualen Chancengleichheit.<ref>Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage 2010, Rdn. 102 der Einleitung, mwN</ref> Zu der erforderlichen fairen Balance zwischen den Parteien<ref>BAGE 87, 40</ref> gehört die gleichmäßige Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang und der Kostenbelastung,<ref>BVerfGE 52, 144; 74, 94 </ref> die Pflicht des Gerichts zur Gleichbehandlung der Parteien<ref>BVerfGE 55, 94; 69, 140 </ref> und die Pflicht zur ausgleichenden Verhandlungsführung.<ref>BVerfGE 52, 156</ref> Das Gericht darf nicht mit zweierlei Maß messen.<ref>BGH NJW 2000, 143 [145]</ref> Bestehende strukturelle Ungleichgewichtslagen sind nach Möglichkeit auszugleichen.<ref>BVerfGE 89, 214; 115, 51</ref> Bei typischen beweismäßigen Ungleichgewichtslagen können Substantiierungs- und Beweiserleichterungen für die benachteiligte Partei geboten sein<ref>BVerfGE 52, 145 ff; BGHZ 159, 253 f</ref> Bei einseitiger Zeugenbenennung wird der Grundsatz der Waffengleichheit verwirklicht durch Anhörung der beweislosen anderen Partei in Deutschland gem. § 141 [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]], soweit nicht eine erweiternde Parteivernehmung gem. § 448 ZPO in Frage kommt.<ref>BGH MDR 2006, 285</ref> Die Erstreckung auf Fälle der Beweisnot ohne Ungleichgewicht ist keine Frage der Waffengleichheit (str.).<ref>BAG NJW 2007, 2427 versus Noethen NJW 2008, 334 </ref> Die Situation von Bemittelten und Unbemittelten ist bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen.<ref>z.B. BVerfGE 81, 356</ref>



Version vom 26. Juli 2015, 20:42 Uhr

Der Grundsatz der Waffengleichheit gewährleistet die formelle Gleichheit der prozessualen Rechtspositionen der Parteien und ihre durch den Richter zu verwirklichende materielle Gleichwertigkeit im Sinne einer prozessualen Chancengleichheit.[1] Zu der erforderlichen fairen Balance zwischen den Parteien[2] gehört die gleichmäßige Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang und der Kostenbelastung,[3] die Pflicht des Gerichts zur Gleichbehandlung der Parteien[4] und die Pflicht zur ausgleichenden Verhandlungsführung.[5] Das Gericht darf nicht mit zweierlei Maß messen.[6] Bestehende strukturelle Ungleichgewichtslagen sind nach Möglichkeit auszugleichen.[7] Bei typischen beweismäßigen Ungleichgewichtslagen können Substantiierungs- und Beweiserleichterungen für die benachteiligte Partei geboten sein[8] Bei einseitiger Zeugenbenennung wird der Grundsatz der Waffengleichheit verwirklicht durch Anhörung der beweislosen anderen Partei in Deutschland gem. § 141 ZPO, soweit nicht eine erweiternde Parteivernehmung gem. § 448 ZPO in Frage kommt.[9] Die Erstreckung auf Fälle der Beweisnot ohne Ungleichgewicht ist keine Frage der Waffengleichheit (str.).[10] Die Situation von Bemittelten und Unbemittelten ist bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen.[11]

Einzelnachweise

  1. Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage 2010, Rdn. 102 der Einleitung, mwN
  2. BAGE 87, 40
  3. BVerfGE 52, 144; 74, 94
  4. BVerfGE 55, 94; 69, 140
  5. BVerfGE 52, 156
  6. BGH NJW 2000, 143 [145]
  7. BVerfGE 89, 214; 115, 51
  8. BVerfGE 52, 145 ff; BGHZ 159, 253 f
  9. BGH MDR 2006, 285
  10. BAG NJW 2007, 2427 versus Noethen NJW 2008, 334
  11. z.B. BVerfGE 81, 356