„Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“ – Versionsunterschied

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Der Text der Konvention wurde maßgeblich von [[Raphael Lemkin]] formuliert, der den Begriff des [[Genozid]]s 1944 unter dem Eindruck der [[Völkermord an den Armeniern|Vernichtung der Armenier]] (1915–1916) und der [[Holocaust|Vernichtung der Juden]] (1941–1945) geprägt hatte.
Der Text der Konvention wurde maßgeblich von [[Raphael Lemkin]] formuliert, der den Begriff des [[Genozid]]s 1944 unter dem Eindruck der [[Völkermord an den Armeniern|Vernichtung der Armenier]] (1915–1916) und der [[Holocaust|Vernichtung der Juden]] (1941–1945) geprägt hatte.


Völkermord wurde in dieser Konvention zum ersten Mal rechtlich als Straftatbestand definiert. Als wegen Völkermord zu Bestrafender gilt,<ref>zitiert nach {{BGBl|1954 II S. 729}} oder http://www.un.org/Depts/german/uebereinkommen/ar260-a-iii-dbgbl.pdf</ref>
In Artikel II der Konvention wurde der Begriff des Völkermordes zum ersten Mal völkervertraglich definiert. Völkermord ist hiernach<ref>zitiert nach {{BGBl|1954 II S. 730}} oder http://www.un.org/Depts/german/uebereinkommen/ar260-a-iii-dbgbl.pdf</ref>


<blockquote>„wer in der Absicht, eine [[nation]]ale, [[Rassentheorien|rassische]], [[Religion|religiöse]] oder durch ihr [[Volkstum]] bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich
<blockquote>„eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:


# Mitglieder der Gruppe tötet,
#Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
#Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
# Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden […] zufügt,
# die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
#vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
# Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
#Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
# Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt“.
#gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.
</blockquote>
</blockquote>


== Umsetzung ==
== Umsetzung ==
Die Konvention wurde im Rahmen des am 2. September 1998 im Zusammenhang mit dem [[Völkermord in Ruanda]] ergangenen [[Akayesu-Urteil]]s erstmals praktisch umgesetzt. Der [[Internationaler Strafgerichtshof für Ruanda|Internationale Strafgerichtshof für Ruanda]] befand [[Jean Akayesu|Jean Paul Akayesu]] in neun von fünfzehn Anklagepunkten für schuldig und verurteilte ihn wegen Genozids zu lebenslanger Haft. Zwei Tage später wurde [[Jean Kambanda]] als erstes Staatsoberhaupt wegen Genozids verurteilt – ebenfalls zu lebenslanger Haft.
Die Konvention wurde im Rahmen des am 2. September 1998 im Zusammenhang mit dem [[Völkermord in Ruanda]] ergangenen [[Akayesu-Urteil]]s erstmals praktisch umgesetzt. Der [[Internationaler Strafgerichtshof für Ruanda|Internationale Strafgerichtshof für Ruanda]] befand [[Jean Akayesu|Jean Paul Akayesu]] in neun von fünfzehn Anklagepunkten für schuldig und verurteilte ihn wegen Genozids zu lebenslanger Haft. Zwei Tage später wurde [[Jean Kambanda]] als erstes Staatsoberhaupt wegen Genozids verurteilt – ebenfalls zu lebenslanger Haft.

== Von der Generalversammlung der Vereinten Nationen oder der UN-Menschenrechtskommission anerkannte Völkermorde ==
{{Anker|Liste}}
{{Belege|Bitte ergänzen: wann und von wem wurde die Anerkennung als Genozid beschlossen?}}

Von der [[Generalversammlung der Vereinten Nationen]] oder der [[UN-Menschenrechtskommission]] anerkannte Völkermorde sind:

{| class="wikitable sortable toptextcells zebra"

|-
! Vorgang
! Zeitraum
! Anerkennung

|-
| [[Aufstand der Herero und Nama|Völkermord an den Nama und Herero]]
| 1904–1908
|

|-
| [[Völkermord an den Armeniern]]
| 1915–1916
| [[UN-Menschenrechtskommission]]

|-
| [[Holocaust]]
| 1941–1945
|

|-
| [[Porajmos]]
| 1943–1945
|

|-
| [[Massaker von Sabra und Schatila]]
| 1982
| 16. Dezember 1982, [[Generalversammlung der Vereinten Nationen]]<ref>United Nations, General Assembly, [http://www.un.org/documents/ga/res/37/a37r123.htm A/RES/37/123 of 16 December] Punkt D</ref>

|-
| [[Völkermord in Ruanda]]
| 1994
|

|-
| [[Massaker von Srebrenica]]
| 1995
|

|}


== Literatur ==
== Literatur ==

Version vom 10. Juli 2015, 11:43 Uhr

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Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Kurztitel: UN-Völkermordkonvention (nicht amtlich)
Titel (engl.): Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide
Datum: 9. Dezember 1948
Inkrafttreten: 12. Januar 1951
Fundstelle: UN Doc. A/RES/3/260 (1948)
Fundstelle (deutsch): BGBl. 1954 II S. 729
SR 0.311.11
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Völkerrecht, Völkerstrafrecht
Unterzeichnung:
Ratifikation:
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Staaten, die die Völkermordkonvention
  • unterzeichnet und ratifiziert haben
  • oder ihr beigetreten sind
  • Die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (auch Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes; offiziell Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide, CPPCG) wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen als Resolution 260 A (III) am 9. Dezember 1948 beschlossen. Sie trat am 12. Januar 1951 in Kraft und wurde bisher von 146 Staaten ratifiziert (Stand: Juli 2015).

    Die Bundesrepublik Deutschland erklärte ihren Beitritt am 9. August 1954. Per Gesetz wurde beschlossen, einen entsprechenden Passus als § 220a in das Strafgesetzbuch einzufügen (dieser Paragraph fiel mit dem Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 29. Juni 2002 weg). Die Deutsche Demokratische Republik folgte am 27. März 1973 (mit Vorbehalten, wie alle Ostblockstaaten).

    Inhalt

    Raphael Lemkin: Der Ursprung des Begriffs „Genozid“

    Der Text der Konvention wurde maßgeblich von Raphael Lemkin formuliert, der den Begriff des Genozids 1944 unter dem Eindruck der Vernichtung der Armenier (1915–1916) und der Vernichtung der Juden (1941–1945) geprägt hatte.

    In Artikel II der Konvention wurde der Begriff des Völkermordes zum ersten Mal völkervertraglich definiert. Völkermord ist hiernach[1]

    „eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:

    1. Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
    2. Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
    3. vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
    4. Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
    5. gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.

    Umsetzung

    Die Konvention wurde im Rahmen des am 2. September 1998 im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda ergangenen Akayesu-Urteils erstmals praktisch umgesetzt. Der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda befand Jean Paul Akayesu in neun von fünfzehn Anklagepunkten für schuldig und verurteilte ihn wegen Genozids zu lebenslanger Haft. Zwei Tage später wurde Jean Kambanda als erstes Staatsoberhaupt wegen Genozids verurteilt – ebenfalls zu lebenslanger Haft.

    Literatur

    • Christian J. Tams, Lars Berster, Björn Schiffbauer: Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide: A Commentary. C.H. Beck, München 2014.
    • John Quigley: The Genocide Convention: an international law analysis. Ashgate, Aldershot 2006.

    Einzelnachweise

    1. zitiert nach BGBl. 1954 II S. 730 oder http://www.un.org/Depts/german/uebereinkommen/ar260-a-iii-dbgbl.pdf