„Rechtsstaat“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[gesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Benatrevqre (Diskussion | Beiträge)
LA tritt hinter SLA zurück
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
{{sla|URV zu [[Rechtsstaat]] und [[Rechtsstaat (Deutschland) (geltendes Verfassungsrecht)]]}}
{{sla|URV zu [[Rechtsstaat]] und [[Rechtsstaat (Deutschland) (geltendes Verfassungsrecht)]]}}
<noinclude>
<noinclude>
<!--{{Löschantragstext|tag=5|monat=Mai|jahr=2015|titel=Rechtsstaat (Deutschland)|text=Redundant zu [[Rechtsstaat]] und URV.[[Benutzer:Benatrevqre|Benatrevqre]] <sup>[[Benutzer_Diskussion:Benatrevqre|…?!]]</sup> 16:36, 5. Mai 2015 (CEST)}}
<!--{{Löschantragstext|tag=5|monat=Mai|jahr=2015|titel=Rechtsstaat (Deutschland)|text=Redundant zu [[Rechtsstaat]] und URV.[[Benutzer:Benatrevqre|Benatrevqre]] <sup>[[Benutzer_Diskussion:Benatrevqre|…?!]]</sup> 16:36, 5. Mai 2015 (CEST)
URV ist abwegig. Es handelt sich um eine in der WP ohne weiters zulässige Bearbeitung und Erweiterung, die den Artikel erstmals auf WP-Niveau bringt, inhaltlich und hinsichtlich typographischer Standards. Der Artikel in seiner ursprünglichen Version kann keinerlei Schöpfungshöhe beanspruchen, sondern stellt eine laienhafte Zusammenstellung von Literaturfundstellen dar. Der Löschantrag scheint ein "Trotzantrag" zu sein, da der Artikel [[Rechtsstaat (Deutschland) (geltendes Verfassungsrecht)]] zuvor von mir zur Löschung vorgeschlagen worden war (siehe Diskussion auf der WP-Wartungsseite/QS Redaktion Recht). Dieser Antrag wurde offenbar im Widerspruch zu den WP-Gepflogenheiten eigenmächtig entfernt. ~~~~}}
----</noinclude>-->
----</noinclude>-->
[[Datei:DBP 1981 1105 Grundgedanken der Demokratie.jpg|miniatur|Der Rechtsstaat als Grundgedanke der Demokratie: [[Briefmarken-Jahrgang 1981 der Deutschen Bundespost|Sonderbriefmarke der Deutschen Bundespost von 1981]]]]
[[Datei:DBP 1981 1105 Grundgedanken der Demokratie.jpg|miniatur|Der Rechtsstaat als Grundgedanke der Demokratie: [[Briefmarken-Jahrgang 1981 der Deutschen Bundespost|Sonderbriefmarke der Deutschen Bundespost von 1981]]]]

Version vom 5. Mai 2015, 18:00 Uhr

Diese Seite wurde zum sofortigen Löschen vorgeschlagen.

Dies ist keine Aufforderung zum Leeren der Seite, denn nur Administratoren können Seiten löschen. Bitte entferne deshalb diesen Hinweis nicht!
Einsprüche bitte auf diese Seite unterhalb des Bausteins schreiben.

Hinweis: Wenn du diesen Baustein eingefügt hast, kannst du einen Autor der Seite auf der Benutzer-Diskussionsseite mit {{subst:Gelöscht|art=Rechtsstaat}} oder {{subst:Unsinn gelöscht|Rechtsstaat}} (bei offensichtlichem Vandalismus) benachrichtigen.

Nicht vergessen, die Diskussionsseite auch zu löschen!
Der Rechtsstaat als Grundgedanke der Demokratie: Sonderbriefmarke der Deutschen Bundespost von 1981

Der Rechtsstaat ist im Verständnis des deutschen Grundgesetzes gekennzeichnet durch eine Bindung aller staatlichen Gewalt (Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung) an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG).

Die Rechtsstaatlichkeit gehört zu den elementaren Verfassungsgrundsätzen, die selbst durch eine verfassungsändernde Mehrheit nicht berührt werden dürfen (Art. 79 Abs. 3 GG). Sie unterliegt damit der sog. Ewigkeitsgarantie.

Auch die verfassungsmäßige Ordnung in den Bundesländern muss den rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen (Art. 28 Abs. 1 GG). Verschiedene Landesverfassungen greifen den Begriff Rechtsstaat oder rechtsstaatlich ausdrücklich auf.[1]

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsstaatlichkeit bedeutet Legalität die förmliche Gesetzmäßigkeit, Legitimität hingegen die Gerechtigkeit des Handelns.

Begriff

Rechtsstaatlichkeit bedeutet, daß die Ausübung staatlicher Macht nur auf der Grundlage der Verfassung und von formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist.[2]

Der Begriff des Rechtsstaats hat sich in Deutschland zu Beginn des 19. Jahrhunderts als Gegenbegriff zum Polizeistaat gebildet und umschließt die Forderung nach einer Verfassung. Er ist im Wesentlichen mit der Idee des Verfassungsstaates identisch.[3] Ziel sind die Mäßigung und gegenseitige Kontrolle der Staatsgewalten, die Gewährleistung von Grund- und Menschenrechten, die Selbstbestimmung und der Rechtsschutz des Bürgers. Auch die kommunale Selbstverwaltung und der Dezentralismus bzw. Föderalismus sind wichtige Elemente dieses Rechtsverständnisses.

Eine wichtige Frage ist, ob bloße formelle Rechtsetzung (d. h. formale Legalität ohne Rücksicht auf Gerechtigkeit) genügt oder hierzu auch materielle Gerechtigkeit und materielle („ethische“) Legitimität erforderlich ist.[4] Zutreffend versteht man unter einem Rechtsstaat nur einen Staat, in dem nicht Willkür, sondern Recht und materielle Gerechtigkeit herrschen mit einer Rechtsordnung, die für alle gleich ist und einer Bindung der Staatsorgane einschließlich des Gesetzgebers an Gesetz und Recht.[5]

Entstehung

Rechtsstaatlichkeit als Gesetzesherrschaft im Sinne eines government of laws wurde wegbereitend von James Harrington als Antwort auf die politischen Wirren des 17. Jahrhunderts gefordert. In England bildete sich schrittweise auch die rechtsstaatliche Gewährleistung individueller Freiheitsrechte heraus. Im 17. Jahrhundert setzten sich in Konflikten mit der Königsgewalt der allgemeine Schutz gegen willkürliche Verhaftungen und andere Freiheitsrechte und der Grundsatz der Gewaltenteilung durch.

Auf dem Kontinent wurde im 18. Jahrhundert als Antwort auf die umfassenden Herrschaftsansprüche des absolutistischen Polizeistaates die Forderung nach einer prinzipiellen Gewährleistung elementarer Freiheits- und Gleichheitsrechte aller Bürger laut, so vor allem in der Französischen Revolution. Dass (auch) staatliches Handeln „nach einem allgemeinen Gesetze“ zu geschehen habe, war eine Folgerung aus dem Rechtsbegriff Immanuel Kants.

Im 19. Jahrhundert lenkten Jeremy Bentham und andere die Aufmerksamkeit auf die Funktion des Rechts, Rechtssicherheit zu gewährleisten. Andere setzten sich mit der Forderung nach einer gerichtlichen Kontrolle der Staatsgewalt durch, die für eine Wiederherstellung des Rechts sorge, wenn dieses verletzt worden sei.[6]

Einzelne rechtsstaatliche Verfassungsgrundsätze

Das Rechtsstaatsgebot besagt einerseits, dass der Staat überhaupt eine rechtsstaatliche Ordnung schaffen muss (Rechtsstaat im formellen Sinn), andererseits aber auch, dass diese Rechtsordnung bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen muss (Rechtsstaat im materiellen Sinn).

Diese inhaltlichen Anforderungen sind zum Teil in einzelnen Bestimmungen des Grundgesetzes ausdrücklich niedergelegt, zum Teil sind sie als ungeschriebene Rechtsgrundsätze im Wege der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht entwickelt worden.

Es besteht in Rechtsprechung und wissenschaftlicher Literatur weitgehend Einigkeit darüber, dass das Grundgesetz die folgenden rechtsstaatlichen Elemente institutionell gewährleistet.[7]

  • Gesetzesbindung aller staatlichen Gewalt, Art. 20 Abs. 3 GG

Rechtsstaat und Bürokratie

Auch für das Bestreben, das staatliche Handeln durch Rechtsnormen kontrollierbar zu machen, ist das rechte Maß zu finden. Ein Übermaß an Verrechtlichung verliert sich in Banalitäten, bringt eine unzuträgliche Schematisierung von Lebensvorgängen mit sich und bedrängt die Freiheiten der Bürger.[8] Dies geschieht insbesondere durch die fortschreitende Bürokratisierung. Darüber hinaus leidet auch die Rechtssicherheit unter einer Normeninflation.[9]

Siehe auch

Literatur

  • Richard Bäumlin: Der deutsche Rechtsstaat. In: Roman Herzog/Hermann Kunst/Klaus Schlaich/Wilhelm Schneemelcher (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon. 3. Auflage. Kreuz, Stuttgart 1987, Sp. 2806–2818.
  • Ernst Forsthoff: Rechtsstaat im Wandel. Verfassungsrechtliche Abhandlungen 1950–1964. 1. Aufl., Kohlhammer: Stuttgart 1964; 2., vom Verf. überarb. u. nach seinem Tode von Klaus Frey hrsg. Aufl., Beck, München 1976.
  • Philip Kunig: Das Rechtsstaatsprinzip. Überlegungen zu seiner Bedeutung für das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen 1986, ISBN 3-16-645050-5.
  • Olivier Jouanjan: Figures de l’état de droit: Rechtsstaat dans l’histoire intellectuelle et constitutionnelle de l’Allemagne. Presses universitaires, Straßburg 2001, ISBN 2-86820-180-6. (Inhaltsverzeichnis)
  • Eberhard Schmidt-Aßmann: Der Rechtsstaat. In: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts, Müller, Heidelberg, 1. und unveränd. 2. Aufl. 1987 (ISBN 3-8114-2887-X) und 1995 (ISBN 3-8114-2495-5): Band I: Grundlagen, S. 987–1043 (= § 24 mit 97 Rdnrn.); 3. Aufl., 2004: Band II: Verfassungsstaat, S. 541–612 (= § 26 mit 111 Rdnrn.), ISBN 3-8114-5071-9.
  • Katharina Sobota: Das Prinzip Rechtsstaat. Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Aspekte (= Jus publicum; Bd. 22), Mohr Siebeck, Tübingen 1997.
  • Volkmar Schöneburg: Der demokratische und soziale Rechtsstaat – Anspruch und Wirklichkeit. In: Axel Weipert (Hg.): Demokratisierung von Wirtschaft und Staat – Studien zum Verhältnis von Ökonomie, Staat und Demokratie vom 19. Jahrhundert bis heute. NoRa Verlag, Berlin 2014, ISBN 978-3-86557-331-5.
  • Gabriele Wilde: Das Geschlecht des Rechtsstaats. Herrschaftsstrukturen und Grundrechtspolitik in der deutschen Verfassungstradition (= Politik der Geschlechterverhältnisse Bd. 17, hrsg. von Cornelia Klinger/Eva Kreisky/Andrea Maihofer/Birgit Sauer), Campus, Frankfurt/New York 2001, ISBN 3-593-36871-4. (Inhaltsverzeichnis)
  • Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft. §§ 30 ff., 16. Auflage, C.H. Beck, München 2010, ISBN, 978-3-406-60342-6.
  • Klaus Stern: Staatsrecht. 2. Aufl., § 20, C.H. Beck, München 1984, ISBN 3-406-09372-8.
  • Giovanni Bianco: Costituzione e potere politico. Percorsi teorici. Aracne, Rom 2012, ISBN 978-88-548-3262-6 (ital.).

Einzelnachweise

  1. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Verfassung, Art. 1 Abs. 2 Niedersächsische Verfassung, Art. 3 Abs. 1 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Art. 23 Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 2 Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Art. 2 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, Art. 1 Verfassung des Freistaates Sachsen
  2. Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland – Band I, C.H. Beck, 1984, § 20 III.
  3. Ulrich Karpen: Der Rechtsstaat des Grundgesetzes. Bewährung und Herausforderung nach der Wiedervereinigung Deutschlands. Baden-Baden 1992, S. 20); Peter Cornelius Mayer-Tasch: Politische Theorie des Verfassungsstaates. Eine Einführung. München 1991, S. 38
  4. Ludwig K. Adamovich, Bernd-Christian Funk, Gerhart Holzinger, Stefan L. Frank: Österreichisches Staatsrecht. Band 1: Grundlagen, 2., aktual. Aufl., Springer, Wien/New York 2011, 14. Kap., Rz 14.001 ff. (S. 181–191)
  5. Jürgen Schwabe: Grundkurs Staatsrecht. Eine Einführung für Studienanfänger, 5., überarb. Aufl., de Gruyter, Berlin/New York 1995, 2. Teil, Kap. 1. I., II.1 (S. 28).
  6. Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre/Politikwissenschaft, 16. Aufl. 2010, § 30 I.
  7. Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre/Politikwissenschaft, 16. Aufl. 2010, § 30 I.
  8. Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Aufl. 2011, § 30 III; ähnlich Allgemeine Staatslehre, §§ 30 III 2, 35 IV 2.
  9. Zippelius, Rechtsphilosophie, § 23 III.