„Berufsständische Körperschaft“ – Versionsunterschied

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Eine '''berufsständische Körperschaft''' ('''Kammer''') ist eine [[Körperschaft]], die meist [[Öffentliches Recht|öffentlich-rechtlich]] und hier wiederum meist [[landesrecht]]lich organisiert ist und Aufgaben der [[Berufsstand|berufsständischen]] Selbstverwaltung wahrnimmt. Die Bezeichnung ''Berufsständische Körperschaft'' ist unüblich. Geläufig sind demgegenüber die Bezeichnungen Körperschaft, Kammer oder Verband.
Eine '''berufsständische Körperschaft''' ('''Kammer''') ist eine [[Körperschaft]], die meist [[Öffentliches Recht|öffentlich-rechtlich]] und dann in Deutschland wiederum meist [[landesrecht]]lich organisiert ist und Aufgaben der [[Berufsstand|berufsständischen]] Selbstverwaltung wahrnimmt. Die Bezeichnung ''Berufsständische Körperschaft'' ist unüblich. Geläufig sind demgegenüber die Bezeichnungen Körperschaft, Kammer oder Verband.


Sie sind zu unterscheiden von den privatrechtlichen [[Koalitionsfreiheit|Koalitionen]] wie [[Arbeitgeberverband|Arbeitgeberverbände]]n und [[Gewerkschaft]]en.
Sie sind zu unterscheiden von den privatrechtlichen [[Koalitionsfreiheit|Koalitionen]] wie [[Arbeitgeberverband|Arbeitgeberverbände]]n und [[Gewerkschaft]]en.

Version vom 18. April 2015, 13:37 Uhr

Eine berufsständische Körperschaft (Kammer) ist eine Körperschaft, die meist öffentlich-rechtlich und dann in Deutschland wiederum meist landesrechtlich organisiert ist und Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung wahrnimmt. Die Bezeichnung Berufsständische Körperschaft ist unüblich. Geläufig sind demgegenüber die Bezeichnungen Körperschaft, Kammer oder Verband.

Sie sind zu unterscheiden von den privatrechtlichen Koalitionen wie Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften.

Berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts

Diese Kammern werden auch Standesvertretung oder Standesordnung genannt. Ihr Zuständigkeitsbereich ist der jeweilige Kammerbezirk.

Neben der Erfüllung der ihnen zugewiesenen staatlichen Aufgaben fungieren sie als Interessenvertretung ihrer Mitglieder. Auch besitzen sie Satzungsgewalt, welche personell auf ihre Mitglieder und sachlich auf ihren Aufgabenkreis beschränkt ist. Der Staat hat die Aufsicht (Staatsaufsicht) über die Kammer. Weit überwiegend besteht die gesetzliche Pflicht zur Mitgliedschaft, sofern man zu der betreffenden Berufsgruppe zählt.

Beispiele für Kammern sind:

Leistungen: Kammern vergeben Berufszulassungen und können diese bei Fehlverhalten auch wieder entziehen (Berufsverbot) und Strafen erteilen. Sie nehmen Einfluss auf Ausbildung und Prüfungsrichtlinien. Des Weiteren legen sie Zugangsvoraussetzungen für bestimmte Positionen fest (z. B. Art der Weiterbildung für Spezialisierung). Kammern können eine Gebührenordnung erstellen.

Berufsständische Körperschaften des Privatrechts

Privatrechtlich organisierte berufsständische Körperschaften sind

Auch andere als die oben aufgeführten Freien Berufe haben meist eingetragene Vereine zur Wahrnehmung ihrer Interessen.

Siehe auch

Literatur