„Berufsausbildungsbeihilfe“ – Versionsunterschied

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Die '''Berufsausbildungsbeihilfe''' (kurz: BAB) ist in Deutschland eine Arbeitsförderungsmaßnahme der [[Bundesagentur für Arbeit]]. Geregelt ist diese Leistung in den {{§|56|sgb_3|juris|text= §§ 56 ff.}} [[Drittes Buch Sozialgesetzbuch]] (SGB III) (bis 31. März 2012: §§ 60 SGB III a. F.).
Die '''Berufsausbildungsbeihilfe''' (kurz: BAB) ist eine Arbeitsförderungsmaßnahme der [[Bundesagentur für Arbeit]]. Geregelt ist diese Leistung in den {{§|56|sgb_3|juris|text= §§ 56 ff.}} [[Drittes Buch Sozialgesetzbuch]] (SGB III) (bis 31. März 2012: §§ 60 SGB III a. F.).


== Leistungsvoraussetzungen ==
== Leistungsvoraussetzungen ==

Version vom 19. Februar 2015, 21:14 Uhr

Die Berufsausbildungsbeihilfe (kurz: BAB) ist eine Arbeitsförderungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit. Geregelt ist diese Leistung in den §§ 56 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (bis 31. März 2012: §§ 60 SGB III a. F.).

Leistungsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigte Personen

Anspruch haben Auszubildende unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Der Auszubildende geht einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung nach. Schulische Ausbildungen sind nicht förderungsfähig. Im Regelfall ist nur die erste Berufsausbildung förderungsfähig. Seit dem 1. Januar 2009 kann daneben auch eine Zweitausbildung, d. h. eine weitere Ausbildung nach einer bereits erfolgreich abgeschlossenen ersten Ausbildung, gefördert werden (§ 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III) (bis 31. März 2012: § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III a. F.). Das kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. Das macht eine Prognoseentscheidung der Verwaltung bereits auf der Tatbestandsebene erforderlich. Die Förderung einer Zweitausbildung steht – anders als die der Erstausbildung – im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesagentur für Arbeit, d. h. selbst wenn die Prognoseentscheidung positiv ausfällt, folgt daraus nicht zwingend ein Anspruch auf Förderung der Zweitausbildung.
  2. Der Antragsteller wohnt während der Ausbildung nicht bei seinen Eltern und kann auch nicht dort wohnen, weil der Hin- und Rückweg von der Wohnung der Eltern zur Arbeitsstätte mehr als zwei Stunden dauern würde (mit öffentlichen Verkehrsmitteln) oder
  3. Der Antragsteller ist über 18 Jahre alt oder verheiratet (oder war verheiratet) oder hat mindestens ein Kind und zieht in eine eigene Wohnung.

Für behinderte Menschen mit Anspruch auf Ausbildungsgeld, für das die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend gelten, sind die Voraussetzungen insofern abweichend geregelt, dass auch dann ein Anspruch auf Leistungen besteht, wenn der Anspruchsinhaber im Haushalt seiner Eltern wohnt.[1]

Weitere Voraussetzungen

Außerdem müssen immer folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die Eltern dürfen nicht so viel Geld verdienen, dass sie den Auszubildenden selber allein unterstützen könnten. Das Einkommen der Eltern darf also nicht ausreichen, um den Bedarf des Auszubildenden ganz zu decken. Die Berufsausbildungsbeihilfe übernimmt denjenigen Anteil an dem Bedarf, der durch das Einkommen der Eltern und das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden nicht abgedeckt ist.
  2. Ist der Auszubildende verheiratet oder verpartnert, so fließt das Einkommen des Ehegatten oder des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners unter Berücksichtigung von Freibeträgen in die Berechnung mit ein.

Rechtsfolgen

Gezahlt wird für einen Bewilligungszeitraum von 18 Monaten. Nach Ablauf dieser 18 Monate muss der Antrag erneut gestellt werden. Der Antrag kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden. Wenn man bereits bei der Agentur für Arbeit eine Kundennummer besitzt, kann man den Antrag auch telefonisch anfordern. Gezahlt wird ab Beginn der Ausbildung bzw. ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

Ist eine auswärtige Unterbringung notwendig, wird eine Familienheimfahrt im Monat finanziert. Die BahnCard wird ebenfalls erstattet, sobald die Kosten für Familienheimfahrten dadurch geringer ausfallen. Wird eine benutzte BahnCard nicht erstattet, so wird der Normalpreis und nicht der ermäßigte Fahrpreis erstattet.

Berechnung

Es wird der Gesamtbedarf für den Lebensunterhalt errechnet.

Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

Grundbedarf
+ Miete
+ Arbeitskleidung (sofern diese nicht gestellt wird)
+ Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Monatskarte bzw. Kilometer-Pauschale für PKW)
+ Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt im Monat
+ Sonstige Kosten gemäß § 64 Abs. 3 SGB III (bis 31. März 2012: § 68 Abs. 3 SGB III a. F.) (z. B. Kinderbetreuungskosten)
→ Gesamtbedarf

Von diesem Gesamtbedarf werden das anzurechnende Einkommen des Azubi und der Eltern abgezogen.

Ausbildungsvergütung
− Freibetrag (bei Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung)
→ anzurechnendes Einkommen
Einkommen der Eltern
− Freibetrag der Eltern
− Freibetrag (bei Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung)
→ anzurechnendes Einkommen

Beispiel

Auszubildende, 17 Jahre alt, ledig, wohnte bisher bei ihren Eltern in Rostock. Sie hat sich für eine Ausbildung als Floristin in Kiel entschieden. Dort hat sie ein Zimmer für 230 Euro angemietet. Ihre Ausbildungsvergütung beträgt 552 Euro monatlich. (Die auswärtige Unterbringung ist notwendig.)

  • Grundbedarf 348 €
+ Miete 149 €
+ Zuschlag, 75 €
(wenn Miete 149 € übersteigt, höchstens 75 €)
+ Arbeitskleidung 0 € (sofern für den Beruf nötig)
+ Fahrtkosten Wohnung/Arbeitsstätte 55 € (Monatskarte)
+ Familienheimfahrt 150 €

→ Gesamtbedarf 777 €

  • Ausbildungsvergütung 552 € (Durchschnitt aus den ersten 18 Monaten)
– Freibetrag 58 €

→ anzurechnendes Einkommen 494 €

  • Einkommen Eltern 1.900 €
– Freibetrag 1.605 €
– Freibetrag 567 €

→ anzurechnendes Einkommen 0 € (eigentlich −268 €)

  • Gesamtbedarf 777 €
– anzurechnendes Einkommen 494 €

→ BAB 283 €

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Bundesagentur für Arbeit: Berufsausbildungsbeihilfe für Menschen mit Behinderung, Stand: 18. September 2012.