„Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)“ – Versionsunterschied

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=== Novelle 2010 ===
=== Novelle 2010 ===
Am 3. Dezember 2010 wurde im Bundesgesetzblatt die nächste Änderung der StVO bekanntgegeben ({{BGBl|2010n I S. 1737}}, ohne Nummerierung, mit dem Hinweis „zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. August 2009 ({{BGBl|2009n I S. 2631}}) geändert“),<ref>{{Art.|1|2010 I 1737|buzer|text=BGBl. I Nr. 60/2010, S. 1737}}</ref> sie trat tags darauf in Kraft (Winterreifenpflicht). In der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichten Fassung der StVO war die 46.&nbsp;Änderung von 2009 nicht eingearbeitet. Abweichend dazu veröffentlichte das Bundesministerium für Justiz eine Fassung, die die Änderung von 2009 beinhaltete. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung betonte, dass seine Veröffentlichung kein amtlicher Text sei, sondern „ein Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer“. Rechtsverbindlich war nur die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung der StVO von 1970 und die nachfolgenden Änderungsverordnungen (soweit nicht rechtswidrig).
Am 3. Dezember 2010 wurde im Bundesgesetzblatt die nächste Änderung der StVO bekanntgegeben ({{BGBl|2010n I S. 1737}}),<ref>{{Art.|1|2010 I 1737|buzer|text=BGBl. 2010 I S. 1737}}</ref> sie trat tags darauf in Kraft (Winterreifenpflicht). In der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichten Fassung der StVO war die 46.&nbsp;Änderung von 2009 nicht eingearbeitet. Abweichend dazu veröffentlichte das Bundesministerium für Justiz eine Fassung, die die Änderung von 2009 beinhaltete. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung betonte, dass seine Veröffentlichung kein amtlicher Text sei, sondern „ein Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer“. Rechtsverbindlich war nur die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung der StVO von 1970 und die nachfolgenden Änderungsverordnungen (soweit nicht rechtswidrig).


=== Neufassung 2013 ===
=== Neufassung 2013 ===

Version vom 3. November 2014, 17:51 Uhr

Basisdaten
Titel: Straßenverkehrs-Ordnung
Abkürzung: StVO
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: überw. § 6 Abs. 1 StVG
Rechtsmaterie: Verkehrsrecht
Fundstellennachweis: 9233-1
Ursprüngliche Fassung vom: 28. Mai 1934
(RGBl. I S. 457)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1934
Letzte Neufassung vom: 6. März 2013
(BGBl. I S. 367)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. April 2013
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 26. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
30. Oktober 2014 (Art. 4 VO vom 26. Oktober 2014)
Weblink: Text der StVO
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) der Bundesrepublik Deutschland ist eine Rechtsverordnung, die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr festlegt.

Inhalt

Der erste Teil regelt das Verhalten im Straßenverkehr. Leitgedanke ist dabei das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Die wichtigsten Regelungen sind die Straßenbenutzung selbst (§ 2 StVO), die Geschwindigkeitsbegrenzung (§ 3 StVO), der Abstand (§ 4 StVO), das Überholen (§ 5 StVO), die Vorfahrt (§ 8 StVO), das Abbiegen (§ 9 StVO), das Halten und Parken (§ 12 StVO) und die Beleuchtung (§ 17 StVO).

Der zweite Teil der Straßenverkehrsordnung umfasst die Klassifikation der Verkehrszeichen und andere Verkehrseinrichtungen (§§ 36–43 StVO). Im Anschluss folgen die Durchführungs- und Bußgeldvorschriften.

Stellung im Straßenverkehrsrecht

Die Rechtsgrundlage für den Erlass der im Aufgabenbereich des Bundesverkehrsministeriums befindlichen StVO ist überwiegend § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes. Änderungen an der StVO bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Die Umsetzung der StVO durch die Straßenverkehrsbehörden wird in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung geregelt.

Die Straßenverkehrs-Ordnung bildet zusammen mit dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) weitestgehend das Straßenverkehrsrecht ab. Die Strafvorschriften im Straßenverkehr ergeben sich aus dem Strafgesetzbuch (StGB) und dem StVG. Bei den Bußgeldvorschriften ist insbesondere der sogenannte Bußgeldkatalog und das Punktesystem (§ 4 StVG) zu beachten.

Die StVO gilt ohne Einschränkungen auch für ausländische Fahrzeuge und Fahrzeugführer.

Entwicklung

Die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung befinden sich in Fachkreisen in fortlaufender Diskussion. Juristen und Verkehrsplaner beobachten, zunehmend mit statistischen und anderen wissenschaftlichen Methoden, ob die Regeln einzeln und im Zusammenwirken die erwünschten Wirkungen auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer haben. Manchmal werden nur einzelne Punkte geändert. Im Abstand von Jahrzehnten wird dann das ganze Regelwerk überarbeitet.

Neufassung 1970

Am 16. November 1970 erlassen (BGBl. I S. 1565, ber. 1971 I S. 38), wurde zum 1. März 1971 unter anderem die Fahrtrichtungsanzeige zum Fahrspurwechsel eingeführt und die in den 1930er Jahren eingeführte Radwegebenutzungspflicht galt nur noch für rechtsseitige Radfahrwege. Neuerungen bezogen sich auch auf die Verkehrsleitführung bei Bauarbeiten. Zudem wurden eine Reihe von Piktogrammen überarbeitet oder neu geschaffen. Viele Zeichen erhielten nun eine farbliche Neugestaltung. Seit damals kommt den Zusatzzeichen eine übergeordnetere Bedeutung zu.

Novelle 1980

Eines der 1980 eingeführten Zusatzzeichen, das die Belange von Behinderten berücksichtigte.

Die Novelle von 1980 (BGBl. I S. 1060), die am 1. August 1980 in Kraft trat, widmete sich insbesondere den Parkproblemen in den Innenstädten und den gesicherten Freiräumen von Anliegern. Erstmals wurden nun auch Behinderte im Straßenverkehr berücksichtigt.

Novelle 1992 (Ende der deutschen Teilung)

Seit dem 3. Oktober 1990, mit dem Beitritt der DDR zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, gilt die bundesdeutsche StVO auch auf dem Beitrittsgebiet (ehemalige DDR und Ost-Berlin) und ohne Senatsvorbehalt auch in West-Berlin. Zuvor hatte die DDR die StVO des Deutschen Reiches von 1934 mehrfach geändert. Die letzte StVO ’77 wurde den europäischen Regelungen angepasst; einige Verkehrszeichen daraus haben bis heute unveränderte Bedeutung.[1] Als Ergebnis dieses Prozesses trat am 1. Juli 1992 die Elfte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (BGBl. 1992 I S. 678) in Kraft.

Novelle 1997 (Radfahrnovelle)

Mit der Novelle vom 1. September 1997 (BGBl. I S. 2028) wurden in der sogenannten Radfahrernovelle Tempo-30-Zonen und die Möglichkeit eingeführt, in Einbahnstraßen Radverkehr in Gegenrichtung zuzulassen.[2] Radwege sind seither nur noch bei Kennzeichnung mit den StVO-Zeichen 237, 240 und 241 (weißes Fahrrad auf blauem Grund) benutzungspflichtig. Statt des Baus von Bordsteinradwegen können auf der Fahrbahn Radfahrstreifen (benutzungspflichtig) oder Schutzstreifen (nur orientierend) eingerichtet werden.

Novelle 2009 (Schilderwaldnovelle)

Die am 3. April 2009 vom Bundesrat verabschiedete 46. StVO-Novelle[3] (BGBl. I S. 2631) trat zum 1. September 2009 in Kraft. Sie hatte zwei Hauptzielrichtungen: Sie sollte den Schilderwald reduzieren und den Fahrradverkehr sicherer machen.[4] Für manches, was bisher konkret in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) geregelt war, wurde nun auf Richtlinien der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) verwiesen. Dadurch erhielten etwa die Entwurfsrichtlinien für Straßen außerhalb bebauter Gebiete und die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) einen höheren Stellenwert. Nach einer am 13. April 2010 veröffentlichten Pressemeldung des Bundesministeriums für Verkehr soll diese erlassene Novelle der Verordnung aus formellen Gründen nichtig sein.[5] Bei der Klarstellung zu den Umweltzonen abgrenzenden Zeichen wurde nicht die zutreffende Ermächtigungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 5a StVG) zitiert.[6]

Novelle 2010

Am 3. Dezember 2010 wurde im Bundesgesetzblatt die nächste Änderung der StVO bekanntgegeben (BGBl. I S. 1737),[7] sie trat tags darauf in Kraft (Winterreifenpflicht). In der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlichten Fassung der StVO war die 46. Änderung von 2009 nicht eingearbeitet. Abweichend dazu veröffentlichte das Bundesministerium für Justiz eine Fassung, die die Änderung von 2009 beinhaltete. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung betonte, dass seine Veröffentlichung kein amtlicher Text sei, sondern „ein Service für den interessierten Verkehrsteilnehmer“. Rechtsverbindlich war nur die im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Fassung der StVO von 1970 und die nachfolgenden Änderungsverordnungen (soweit nicht rechtswidrig).

Neufassung 2013

Mit der am 6. März 2013 erlassenen Neufassung der StVO (BGBl. I S. 367), der ersten seit 1970, wurde der Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) der Novelle von 2009 behoben. Um weitere solche Verstöße auszuschließen, deren genaue Ermittlung „einen nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand auslösen“ würde, wurde die StVO insgesamt neu erlassen.[6] Die Regelungen sind am 1. April 2013 in Kraft getreten.

Novelle 2014

Die am 26. Oktober 2014 erlassene Änderung (BGBl. I S. 1635) beseitigt die Ausnahme von der Gurtpflicht für Personen, die ein Taxi oder einen Mietwagen führen bei der Fahrgastbeförderung. Taxifahrer müssen sich also seit 30. Oktober 2014 anschnallen. Radfahrer handeln nun ordnungswidrig, wenn sie einen Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren (§ 2 Abs. 4 Satz 4 StVO). Ist ein Radweg oder Seitenstreifen in zulässiger Richtung vorhanden, müssen sie mit einem Bußgeld rechnen.

Besondere Bestimmungen

§ 50 StVO besagt, dass auf der Insel Helgoland der Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie das Radfahren verboten ist. Neben der Polizei hat nur der Seehundjäger genannte Naturschutzbeauftragte ein Dienstfahrrad,[8] außerdem gibt es Ausnahmegenehmigungen für über 100 Elektrokarren für den Warentransport und einige Rettungsfahrzeuge.[9]

§ 35 StVO führt alle Organisationen auf, die in bestimmten Fällen von der StVO befreit sind: Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Müllabfuhr, Polizei, Straßenreinigung und Zolldienst. Diese Organisationen dürfen auf deutschen Straßen mit Sonderrechten fahren. Des Weiteren gehören auch Fahrzeuge des Rettungsdienstes dazu, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Siehe auch

Literatur

  • Peter Hentschel: Straßenverkehrsrecht. Kommentar. 41. Auflage, C. H. Beck, München 2011, ISBN 978-3-406-60991-6 [nur als Beispiel für eine ganze Reihe von Kommentaren zum Straßenverkehrsrecht] [mit Kommentierungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), u. a.]
  • Roland Schurig: StVO – Kommentar zur Straßenverkehrsordnung mit VwV-StVO. 13. Auflage, Kirschbaum Verlag, Bonn 2009, ISBN 978-3-7812-1641-9.
  • Marco Breuer: Der Deutsche, das Auto und der Straßenverkehr. Ein Buch über den Straßenverkehr. Selbstpublikation. Engelsdorfer Verlag, Leipzig 2008, ISBN 3-86703-794-9.

Einzelnachweise

  1. Nach dem Beitritt noch gültige Überreste der StVO-DDR in der Fassung vom 26. Mai 1977
  2. Br-Drs. 374/97
  3. Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631), Volltext und Synopse
  4. BR-Drs. 153/09 (PDF; 641 kB)
  5. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Alte Verkehrsschilder bleiben gültig.
  6. a b BR-Drs. 428/12 vom 26. Juli 2012 (PDF; 1,6 MB)
  7. BGBl. 2010 I S. 1737
  8. Laut Katharina Rau: Helgoland – Das kleine Hochseeparadies, TV-Dokumentation im ZDF 2013, Erstausstrahlung am 9. Mai 2013, 19:15–19:30 Uhr.
  9. auto motor und sport: Helgoland. Betrunken auf Elektrokarren. 24. August 2006