„Klarierung“ – Versionsunterschied

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prof dr. olaf
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Als '''Klarierung''' wird in der Seeschifffahrt die Erledigung aller Pflichten bezeichnet, die dem [[Schiff]] (oder [[Boot]]) und der [[Frachtgut|Ladung]] bei Ankunft oder der Abfahrt aus einem Hafen bei den Hafenbehörden, Ämtern oder dem [[Zoll (Abgabe)|Zoll]] erwachsen. Dazu gehören das An- oder Abmelden, (einklarieren bzw. auszuklarieren) bei den Behörden und Ämtern, die Erledigung aller Formalitäten hinsichtlich der Besatzung, der Passagiere, Schiff und Ladung zum Zwecke der Information und Kontrolle, die Übermittlung statistischer Daten sowie die Begleichung aller Gebühren, Steuern und Abgaben. Die Klarierung wird fast immer im Auftrag des Reeders von in den Häfen ansässigen Klarierungsmaklern gegen eine Gebühr (englisch ''agency fee'') wahrgenommen.

Der Begriff leitet sich vom [[Deklaration|Deklarieren]] ab.

Die Abmeldung bei den lokalen Gläubigern erfolgt herkömmlich durch das Setzen des [[Flaggenalphabet #P|Blauen Peters]] 24 Stunden vor dem Lichten der Anker.

== Literatur ==
*{{Literatur
| Autor=Prof. Dr. K. Schwitalla, Prof. Dr. U. Scharnow
| Herausgeber=
| Titel=Lexikon der Seefahrt
| TitelErg=
| Auflage=5.
| Verlag=transpress VEB Verlag für Verkehrswesen
| Ort=Berlin
| Jahr=1988
| ISBN=3-344-00190-6
| Kommentar=
}}

* {{Literatur
|Autor= Dr. U. Scharnow
|Titel= Seemannschaft 3. Schiff und Manöver
|Auflage= 3.
|Verlag=transpress Verlag
|Ort= Berlin
|Jahr=1987
|ISBN= 3-344-00151-5
|Kommentar=
}}
[[Kategorie:Seeschifffahrt]]

Version vom 29. Juni 2014, 16:47 Uhr

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