„Sexueller Missbrauch von Kindern (Deutschland)“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[gesichtete Version][ungesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Zeiten (Diskussion | Beiträge)
Zeile 110: Zeile 110:


Es ist somit unerheblich, ob die sexuellen Kontakte mit Einwilligung des Kindes geschahen und welches Alter der Täter hat. (Ausnahme: Eine Bestrafung nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt die Volljährigkeit des Täters voraus.) Kinder als Täter sind wegen der fehlenden Strafmündigkeit, deren Altersgrenze ebenfalls bei 14 Jahren liegt, vor Bestrafung, nicht jedoch vor Ermittlung geschützt. Auch jugendliche Täter haben mit juristischen Sanktionen zu rechnen. Nach Angaben der Polizeilichen Kriminalstatistik sind in etwa 6 Prozent der erfassten Fälle mit ermitteltem Tatverdächtigen bei sexuellen Handlungen mit Kindern die Verdächtigen selbst Kinder, insgesamt über 20 Prozent entfallen auf Kinder und Jugendliche.
Es ist somit unerheblich, ob die sexuellen Kontakte mit Einwilligung des Kindes geschahen und welches Alter der Täter hat. (Ausnahme: Eine Bestrafung nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt die Volljährigkeit des Täters voraus.) Kinder als Täter sind wegen der fehlenden Strafmündigkeit, deren Altersgrenze ebenfalls bei 14 Jahren liegt, vor Bestrafung, nicht jedoch vor Ermittlung geschützt. Auch jugendliche Täter haben mit juristischen Sanktionen zu rechnen. Nach Angaben der Polizeilichen Kriminalstatistik sind in etwa 6 Prozent der erfassten Fälle mit ermitteltem Tatverdächtigen bei sexuellen Handlungen mit Kindern die Verdächtigen selbst Kinder, insgesamt über 20 Prozent entfallen auf Kinder und Jugendliche.

== Kritik an der Gesetzgebung ==
{{Überarbeiten|grund=erhebliche Rechtschreibfehler, äußerst viele Formatierungsfehler, unverständliche Sätze.|2=Dieser Abschnitt einschließlich Unterabschnitt}}

Die neueren Änderungen stoßen sowohl auf materielle als auch moralische und konstitutionelle Kritik. In der ''[[Neue Juristische Wochenschrift|Neuen Juristischen Wochenzeitschrift]]'' wurde 2004 (S. 1065) erwähnt, dass es verschiedene Schwachstellen gibt, auch S. 1067 gibt das her. Die Gesetze seien demnach nicht klar austariert, es drohe die Gefahr, dass der [[Gleichheitsgrundsatz]] in Art. 3 GG gefährdet würde, da Gerichte die Sachlage – insbesondere auch der Bedeutung des Besitzes – uneinheitlich eingeordnet haben. So hat das HansOLG Hamburg mit Beschluss vom 11. November 2008 – Az. 1-53/08 – fast völlig gegensätzlich zum Beschluss vom 15. Februar 2010 – Az. 2-27/09 – des OLG Hamburgs entschieden. Im erst genannten Urteil fehle es am Besitzwillen der Schriften, wenn der Cache des Computers automatisch gelöscht wurde. Im zweiten Urteil setzt das Gericht bei einem fachlich versierten Computerbenutzer jedoch voraus, dass er wissen müsse, dass sich strafbare Daten im Cache seines Computers befänden. Das Gericht verwischt hier nach Ansicht der Literatur die klaren Grenzen von bloßem Anschauen und der vorsätzlich zu vollbringenden Besitzverschaffung.

Täter könnten sich so auf den [[Verbotsirrtum]] in § 17 StGB berufen, denn es ist ihnen dann nicht zuzumuten, aus unklaren Gesetzen zu raten. Moralische Beweggründe können als Herleitung nicht taugen, da sie in der heutigen Strafrechtsprechung nicht vorkommen.

Auch die Frage, was Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB eigentlich sind, hat der Gesetzgeber laut der Fachliteratur nicht richtig dargestellt. Im Raum stehen der Kritikpunkt, ob ein Arbeitsspeicher als Datenträger im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB gilt, sowie, ob es bei der Übermittlung der Schriften auf das Einwirken durch den Datenträger oder der Internetverbindung ankommt.

Sollte der Arbeitsspeicher als Datenträger für das Einwirken des Opfers bei der elektronischen Übermittlungen herhalten, ergeben sich neue Probleme: Neben der fehlenden Körperlichkeit der elektronischen Medien, stellt sich in der [[Rechtsprechung]] die Frage, was ein Datenträger ist; hier zieht die Rechtsliteratur restriktive Grenzen, wohingegen der BGH dies weit auslegt.<ref>Münch.Komm. StGB/Radtke, ''StGB'', § 11 Rn 147; SK/Rudolphi/Stein, ''StGB'', § 11 Rn 63; Walther, ''NStZ'', 1990, S. 523.</ref>

Kritik gibt es auch von Fischer: Er kritisiert die uferlose Ausweitung des Straftatbestandes und der ungleichen Behandlung von [[VoIP]] und Telefondiensten und Internet.<ref>Fischer, ''StGB'', § 176 Rn 15; Lackner/Kühl, ''StGB'', § 176 Rn 4a.</ref>

Auch wird die nur als Vorbereitungshandlung qualifizierte Regelung des Abs. 4 Nr. 3 kritisiert, da es zur Vollendung nicht kommen muss, es reicht demnach aus, dass Kind versuchen zu bestimmen, an sich sexuelle Handlungen durchzuführen.
Der straffreie Versuch liegt demnach nur vor, wenn zur Tat unmittelbar angesetzt wird aber die entscheidenden Worte noch nicht gesagt wurden.

Auch die Einteilung der Vorbereitungshandlung als strafbare Handlung stößt daher auf [[verfassungsrecht]]liche Bedenken, da in Deutschland nicht jede Handlung,- die vielleicht zu einer strafbaren Handlung münden und führen könnte- bestraft und als eigener Tatbestand qualifiziert werden kann.

Kritisiert wird auch die uferlose Überschreitung des Art. 2 GG, demnach wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu sehr eingeschränkt, was das HansOLG mit seiner neuen Entscheidung im Jahre 2010 – zumindest für die Besitzverschaffung – aber hinnimmt. Das OLG sieht die Grenzen verwischt und der Handlungsspielraum darf nach den Worten des Gerichtes eine handelnde Regierung sehr wohl eingrenzen und das [[Ultima Ratio]] sei noch nicht erreicht.
Die Krücke der Besitzverschaffung als Datenträger im Sinne des Gesetzes auch Cache und Arbeitsspeicher zu qualifizieren, wird wegen der fehlenden Körperlichkeit also den Grenzen dessen, was Schriften im Sinne des Gesetzes sind, in der Literatur überwiegend abgelehnt.

Das Gericht begründet aber die Zulässigkeit damit, dass die Intention des Gesetzgebers die
::''aus dem objektivierten Willen des Gesetzgebers ablesbaren Pönalisierung sind auch unter Berücksichtigung der ultima-ratio-Funktion des Strafrechts für den Rechtsgüterschutz der dem Gesetzgeber eingeräumte Spielraum zur Beurteilung von Eignung und Erforderlichkeit der Strafbewehrung sowie die Zumutbarkeit des Eingriffes in den Schutzbereich namentlich des Art. 2 Abs. 1 GG ersichtlich gewahrt (zu den Maßstäben vgl. BVerfGE 120, 224, 239 ff.), wie sich insbesondere aus dem vorstehend unter (1) aufgezeigten Zweck ergibt.''<ref>15. Februar 2010 – Az. 2-27/09 – des OLG Hamburgs</ref>

Weniger wirksam hält das Gericht indes die Aussage, dass eine Schranke falle, wenn auch das Ansehen und nicht nur der Besitz Kinderpornographischen Materials bestraft wird.<ref>Fischer, a.a.O., § 184b Rn 21c.</ref>

Unterm Strich geht das Gericht daher so weit, anzunehmen, dass selbst bei einer Betrachtung einschlägigen Materials – und wenn eine Strafbarkeit (Tatbestanderfüllung) angenommen wird – die Grenze zur Verfassungswidrigkeit nicht erreicht wird. Diese Ansicht wird vielfach im Schrifttum kritisiert.

In der Verwischung der Besitzverschaffung und der grundsätzlichen Ausweitung von strafbaren Vorbereitungshandlungen wird vielfach kritisiert, dass das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Jugendlichen – insbesondere durch den neu geschaffenen § 184c StGB und § 184 ff. StGB – unangemessen eingeschränkt wurde. Auch die Verdrehung einen Arbeitsspeicher unter den restriktiven Vorgaben des § 11 Abs. 3 StGB zu setzen, wurde unter der Maßgabe kritisiert, dass ja gerade bei fehlender Zwangslage eine Beziehung im wirklichen Leben nach § 182 StGB nicht bestraft wird, wohl aber das Anfertigen von Jugendpornographischen Schriften.

Der vom [[Europarat]] eingerichtete [[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte|Europäische Gerichtshof für Menschenrechte]] gab einem 17-Jährigen recht, der seinerzeit sich immer zu älteren Partner hingezogen fühlte und sich durch das in [[Österreich]] geltende [[Strafrecht (Österreich)|Strafrecht]] in seinen auf Erfüllung der intimen Beziehungen angelegte Begehren zu älteren Männern, verletzt wurde. Durch die Verletzung seines sexuellen Selbstbestimmungsrechts, sprach das Gericht ihm Schadensersatz zu. Das bis dahin in Österreich geltende Schutzalter von 18 Jahren für Homosexuelle wurde als Verstoß gegen die [[Europäische Menschenrechtskonvention]] bewertet. Es darf in Analogie davon ausgegangen werden, dass Vorschriften, die einem Jugendlichen (ab 14 Jahren), dass sexuelle Selbstbestimmungsrecht zu sehr beschneiden, konventionswidrig sein kann, die zu scharfe Formulierung der aktuellen Gesetze wird daher auch unter dem Gesichtspunkt der EGMR Entscheidung kritisiert.<ref>[http://web.archive.org/web/20030317234504/http://www.echr.coe.int/eng/Press/2003/jan/L&VvAustriaandSLvAustriajudse.htm EGMR]: ''S.L. vs. Austria'', appl. 45330/99, judg. 9. Januar 2003, par. 49, 52 (im [[Internet Archive]]).</ref>

=== Richtlinie der Europäischen Union ===
Die Europäische Union hat sich erstmals mit dem Rahmenbeschluss 2004/68/JI der Thematik der sexuellen Ausbeutung von Kindern gewidmet. Die Begrifflichkeiten sind hier nur scheinbar gleich:
Seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon sind in Art. 83 AEUV die Ausbeutung von Kindern, Unionsrecht.
Die sexuelle Ausbeutung von Kindern wird EU-weit mit Prostitution, nicht aber mit dem in Deutschland üblichen sexuellen Missbrauch gleichgesetzt. In der Rechtsliteratur gibt es mehrere Sichtweisen, die die Neuregelungen für zu scharf oder zu schwach, zudem zu unklar formuliert halten.
Die Rechtsanwaltskammer führt in seiner Stellungnahme mehrere Kritikpunkte auf:

::* 1) Auf Seite fünf wird der Versuch, dass- mit dem GG Art. 2 unvereinbare- Gesinnungsstrafrecht in Deutschland einzuführen, kritisiert. Schon jetzt ist § 176 Abs. 4 Nr. 3 sehr stark in dem Bereich der Vorbereitungshandlung angesiedelt worden. Bislang strittig ist nach Deutschem Recht die Erfüllung der Nr. 3, wenn es nicht zu einer Vorbereitungshandlung in folgender räumlicher Nähe kommt.
Der Entwurf der Richtlinie konkretisiert dies nicht nur in subjektiver Sicht – auf das Bestimmen der sexuellen Handlung des Kindes –, sondern auch in der Zielsetzung des Täters. So muss für die Erfüllung der Tat in einem Chat auch die Absicht zum Tragen kommen, ein Treffen vorzuschlagen, also ein konkreter Missbrauchstermin der die Vorbereitungshandlungen genau bestimmt.
Im Schrifttum wird kritisiert, dass das bisherige Gesetz noch das Sittengesetz geschützt habe, denn die Vorbereitungshandlung an sich sei unmoralisch – geht es doch darum, auf ein Kind so einzuwirken, dass es möglichst mit sexuellen Handlungen beginnt.

::* 2) Die in Art. 8 des Entwurfs gemachten Ausnahmen lassen erstmals die Aufgabe der in Deutschland strikten Vorgaben des Alters erkennen, anders als im Rahmenbeschluss, ist die Richtlinie durch Art. 83 AEUV ohne wenn und aber verbindlich umzusetzen.

Die führt nun zu den Problemen, dass nicht klar ist, was ein vergleichbares Alter ist.
Entfernt zu vergleichen ist diese Vorschrift mit § 182 StGB.
Der Wortlaut der o.g. Richtlinie lautet:
:: ''… gegenseitigem Einverständnis beruhende sexuelle Handlungen zwischen Kindern oder zwischen Personen,
:: die ein vergleichbares Alter und einen vergleichbaren ''mentalen'' und ''körperlichen'' Entwicklungsstand oder Reifegrad haben, sofern die sexuellen Handlungen keinen Missbrauch implizieren …''

Sinnvoll ist diese Vorschrift laut der einschlägigen Literatur insoweit, als das es keine starren Altersgrenzen mehr gibt und nach dem jeweiligen Reifegrad geurteilt wird. Praktisch führt dies laut der einschlägigen Rechtsliteratur zu Problemen, Gutachter müssten bspw. zurande gezogen werden und es entsteht eine Unsicherheit, ob man sich strafbar macht oder nicht.

::* 3) Auch die teilweise wieder zurückgetretene Regelung in Art. 2 des Entwurfs wird kritisiert:

So wird kritisiert, dass betreffend der Artikeln 3–5 nicht mehr die einheitliche Definition eines Kindes, das unter 18 sein muss, gilt, sondern es wird sich an die ''nach den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts das Alter der sexuellen Mündigkeit …'' orientiert.

::* 4) Die in der Stellungnahme unter Punkt 2.8 getroffene Feststellung zu den sog. ''verdeckten Ermittlungen '' verweist die Rechtsanwaltskammer in ihrer Stellungnahme auf die [[Onlinedurchsuchung]], in der durch § 100h StPO keine grundsätzliche Erlaubnis zu dererlei Maßnahmen gegeben wird. Außerdem sei ein grundsätzliches fehlerbehaftetes Verfahren in der Beweisermittlung hinderlich für die Erklärung des im Deutschen Strafrechtes nötigen Anfangsverdachtes.
Die Anwaltskammer verweist auf die im Schrifttum genannten Urteile.
:: ''b und inwieweit Tatsachen, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, zur Begründung eines Anfangsverdachts einer Durchsuchung herangezogen werden dürfen, betrifft die Vorauswirkung von Verwertungsverboten und gehört in den größeren Zusammenhang der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten. Insoweit ist anerkannt, dass Verfahrensfehlern, die ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel zur Folge haben, nicht ohne weiteres Fernwirkung für das gesamte Strafverfahren zukommt (vgl. auch BVerfGK 7, 61, 63).<ref>BVerfG 2 BvR 2101/09 (1. Kammer des Zweiten Senats)</ref>

Es drohen nach deutschem Recht [[Beweisverwertungsverbot]]e, wenn Maßnahmen angewendet werden, die nicht mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar sind. Maßnahmen, die bei der Beweisgewinnung als illegal gelten oder dem vom Bundesverfassungsgericht neu geschaffenen – und abgeleitet durch Art. 2 GG – kreierten Recht auf der Gewährleistung von [[Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme|Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme]] widersprechen, sind unwirksam.
Dies gilt insbesondere für den [[Kernbereich privater Lebensgestaltung]], der aufgrund der Herleitung des Gerichtes auf Art. 1 und 2 GG besonders geschützt ist.<ref>Bernd Heinrich [https://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:C9NQL5gavfwJ:heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/stpo_2011/29-beweisverwertungsverbote-4.pdf+&hl=de&gl=de&pid=bl&srcid=ADGEESjcxTyTC3w-io0oSIowzV2J6a_OWqh79rWVtPMgxbFDMRJg6Xywdvrk1eKtoL7uGdgOw-q-g6HJA4W7uJCEtVo44feYXc-jfGOTNqT-Q6jgPqXZEMiJW6s8K1Z-W_hNDXhmDhL8&sig=AHIEtbQuVW_duaTpvK0B6vi4VJa_5dPN8g google books] Examinum Strafprozessrecht Arbeitsblatt. 29 ''Beweisverwertungsverbote IV Schutz der Intimsphäre''vgl. Amelung/Kerckhoff Abgerufen am 18. August 2012.</ref><ref>[https://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:CUHeAx03mSAJ:www.brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2011/januar/stellungnahme-der-brak-2011-09.pdf+&hl=de&gl=de&pid=bl&srcid=ADGEESgL4Y6Ho44I46eqM1LY2Zw8jv7opsRQUetMNsbblOsypxqE9c7XdGN--IL9enwmT5rcnBudZFZm8LRuZerMescKSQ7DXcK1vWe9DI_NCCzAUYF84Hqiu64KBC1tU4ekHSnszoOZ&sig=AHIEtbRGUxwfi2M_VPcSFAAoxdK86Hq3Fw Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer], Nr. 09/2011 (Januar 2011).</ref>
Diese Verbote sind erst einmal nur für öffentliche Strafverfolgungsbehörden einschlägig, da nur gegen sie in der Strafprozessordnung gewisse Verbote kodifiziert sind. Die Gesetze geben insofern nur ein Verbot der Verwertung einschlägiger Beweise bei Folter her.

Das Grundgesetz setzt bei öffentlichen und privater Verfolgung zur Erlangung von Beweisen keine engen Grenzen.
Allerdings hat es gerade bei Internetstraftaten enge Grenzen gesetzt, da diese regelmäßig den Kern der inneren Lebensführung berühren und somit ein Beweisverwertungsverbot begründen (Art. 1 GG i.V.m. Art. 2 GG).<ref>HRR Strafrecht [http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040303_1bvr237898.html BVerfG, 1 BvR 2378/98]sowie 1 BvR 1084/99 (Erster Senat) – Urteil vom 3. März 2004 Prof. Dr. iur. Karsten Gaede in BVerfG 1 BvR 2378/98 – 3. März 2004 (-) [= HRRS 2004 Nr. 170 Bearb.Stephan Schlegel]. Abgerufen am 18. August 2012.</ref> In der sogenannten Dreiertheorie beschrieb das BVerfG die Vorgehensweise beim Erhalt von Beweisen, die im Bereich des sexuellen Missbrauch die Säule 3 (Intimsphäre) umfassen.
Demnach sind auch die in der Richtlinie geplanten verdeckten Ermittlungen in Deutschland nicht möglich, da sie zum einen den bereits beschriebenen Verwertungsverboten – ableitbar durch das GG – entgegenstehen und andererseits regelmäßig keinen nötigen Anfangsverdacht auslösen können.
Hinsichtlich des staatlichen Eingriffs sind diese Einschränkungen in {{§|100c|StPO|juris}} Abs.&nbsp;5 StPO kodifiziert, bei privaten Ermittlungen und Ausforschung der PC-Inhalte (am Beispiel ''Anonymous'') erfolgen Verbote aus Art. 1 und 2 GG.<ref>[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv034238.html servat]BVerfGE 34, 238 – Tonband A. Tschentscher, Rainer Christmann Abgerufen am 18. August 2012.</ref> Außerdem ist das sogenannte ''Ausspähen von Daten'' in Deutschland nach § 202a StGB strafbar.
Der [[Datenschutz]] gibt daher eine Stütze und Richtschnur vor, indem er auch klarstellt, dass sogar entgegen der ausdrücklichen Erlaubnis in den AGB Daten nicht gespeichert werden dürfen, die einen Personenbezug haben; sie gelten daher wie die Beschaffung als solche als illegal und bieten damit eine Angriffsfläche.<ref>[http://www.wirspeichernnicht.de/content/view/4/21/ wirspeichernnicht.de]</ref>

Da für das Recht der Europäischen Union nicht mehr das [[Bundesverfassungsgericht]] zuständig ist, kollidieren Vorschriften mit der Verfassung und den nationalen Gesetzen. Unklar ist, inwieweit überhaupt der Art. 83 AEUV der EU erlaubt, Vorschriften auch außerhalb der sexuellen Ausbeutung zu erlassen, insofern ist es als fraglich anzusehen, inwieweit dies mit dem o.g. Urteil des EGMR (S.L. vs. Austria'', appl. 45330/99, judg. 9. Januar 2003, par. 49, 52) – das nach Art. 6 Abs. 3 EU Vertrag wegen der EMRK-Konvention zum EU-Recht gehört – vereinbar ist und der deutschen Verfassung kollidiert. Weiter muss die Europäische Union nach ihrem Beitritt – durch Art. 6 Abs. 2 des EU-Vertrags – zur EMRK sicherstellen, dass ihre Rechtsakte sich an den Vorlagen der EMRK orientieren, wobei die EMRK mit ihren Artikeln sehr allgemein ausgelegt ist und der EGMR durch Urteile die [[Grundrecht]]e – nach Ansicht des Schrifttums – weiter fortentwickelt.<ref>Brigitte Pfiffner/Susanne Bollinger, ''Ausweitung konventionsgeschützter Rechte durch den EGMR und Probleme der innerstaatlichen Umsetzung'', S. 3 ([https://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:uwz8rbFt-NsJ:www.humanrights.ch/upload/pdf/120417_Jusletter_Pfiffner_Bolliger_EGMR.pdf+&hl=de&gl=de&pid=bl&srcid=ADGEESil1uNmuyxPD7VJk9XmeslcXtXikbPRD3ks0xy3UrAmS21AXgpLRF8ER1jlNTSjUP2UskieCEh4HZvTGh-HCBJuGya1EmsjteqGPgZZXasZvcFsogutsxcRPNkcJj5F0GtBBjAF&sig=AHIEtbRJQrx602AgC2fierQIdTv528G7Iw www.jusletter.ch]).</ref>
Mit seiner Entscheidung aus dem Jahre 2010 (30141/04) hat der EGMR klargemacht, dass er sich den allgemeinen Regeln, der Moral und den Sitten der Mitgliedsstaaten anschliesst und seinen Begriff von Moral neu definieren kann.<ref>Vgl. Rebekka Wiemann, ''Die Rechtsprechung des EGMR zu sexueller Orientierung'', in: EuGRZ 2010, S. 410.</ref> Dies ist insoweit von Bedeutung, als er bereits im obigen Urteil von einer sexuellen Mündigkeit ab 14 Jahren ausgeht.
Im ähnlichen Fall hat das Gericht daher entschieden, dass der Art. 12 EMRK jetzt noch nicht im Falle von gleichgeschlechtlicher Heirat schrankenlos gewertet werden kann, er kann es aber, wenn die Mehrzahl der Mitgliedsstaaten oder das Rechtsverständnis der EU sich ändert. Durch eine Vertragsänderung hat nunmehr auch eine [[supranational]]e Organisation die Möglichkeit, der EU insgesamt beizutreten, was im Art. 6 zum Ausdruck kommt.

Der genaue Wortlaut des Gerichtes lautet:
:: ''the Court would no longer consider that the right to marry enshrined in Article 12 must in all circumstances be limited to marriage between two persons of the opposite sex.''

Genau wie in seinem „Homo-Urteil“ gegen da Silva<ref>[http://lsvd.de/210.0.html#c854 LSVD zu Art. 8 und 14 der EMRK]</ref> hat er auch – laut Aussagen in Schrifttum und Literatur – hier wieder über Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK das Recht abgeleitet, dass Menschen ''auch Minderjährige'' ein Recht auf sexuelle Erfüllung haben können.
Das Gericht hat daher ''Sonderaltersgrenzen'' für konventionswidrig erachtet.<ref>Graupner [https://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:bRYiyiotf48J:www.graupner.at/documents/Stellungnahme-Graupner.pdf+&hl=de&gl=de&pid=bl&srcid=ADGEESgJQNmS2d5QUWIeWe-R_fsy4UDLofwwehg-bab9Mo-CyOHI0lap1Fw58UniQOX911vlCmNNJbcxYKw0tmlzfQqwfQLdHHkRNJvehBLuTbVs771KdzUGpi8Q2lcuf7eL0uN7a6CG&sig=AHIEtbR3aE5IqvCLpb2HSH5gbwMLsOqfig Stellungnahme Graupner] In Stellungnahme Graupner 18. Juni 2008: Seite 3 letzter Absatz zu: ''Die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses''..von Graupner; FN 13 L&V v Austria..Abgerufen am 18. August 2012.</ref>
Wie bereits geschildert, hat der EGMR seine Rechtsprechung in moralischen Fragen laut der einschlägigen Literatur erweitert:

''artificial to maintain the view that, in contrast to a different-sex couple, a same-sex couple cannot enjoy „family life“ …''<ref>EGMR, Urteil vom 21. Dezember 1999 – 33290/96 (Fall Salgeiro da Silva Mouta v. Portugal)</ref><ref>SCHALK AND KOPF v. AUSTRIA</ref><ref>S.L. vs. Austria'', appl. 45330/99, judg. 9. Januar 2003, par. 49, 52.</ref>

Was Moral ist, wird daher durch die Mehrzahl der Mitgliedsstaaten – ähnlich auch der Schrankenbestimmung in Art. 2 GG – definiert. Der [[Europäischer Kulturraum|Europäische Kulturraum]] wird dabei durch Art. 167 AEUV definiert.<ref>Europäisches Parlament: ''Entschließung des Europäischen Parlaments zur kulturellen Zusammenarbeit in der Europäischen Union (2000/2323(INI)).'' In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C72E vom 21. März 2002, S. 144 ([http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=uriserv:OJ.CE.2002.072.01.0142.01.DEU PDF]).</ref>
Auch das Grundgesetz setzt hier Maßstäbe, indem es – im Schrifttum anerkannt – in Art. 3 GG eine Generalklausel gegen die Diskriminierung jedermann aufgestellt hat.<ref>Stephan Pötters, 30. Oktober 2009 [http://www.juraexamen.info/homosexuelle-und-das-bundesverfassungsgericht-eine-wechselhafte-geschichte/ ''Homosexuelle und das Bundesverfassungsgericht'']; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07.</ref> Gebrochen kann diese Klausel nur durch konkrete Gründe.<ref>BVerfGE, 6, 389.</ref> Gestärkt wird die Ansicht des EGMR auch durch den völkerrechtsfreundlichen Teil des Grundgesetzes, der in gewisser Weise den Konventionen den Vorrang einräumt. Das letzte Wort hat allerdings das Grundgesetz, so es Gegensätzliches vorschreibt.

Insoweit ist es aber strittig, wie weit dieser Vorrang geht, der Staatsrechtler [[Georg Ress]] am EGMR hatte die EMRK seinerzeit als „Konventionsgemeinschaft“ qualifiziert. Dies hätte den Vorteil, so Ress, dass {{"|der Integrationshebel einem etwa bestehenden Vorrangbefehl der Konvention gegenüber deutschem Recht mitumfaßt und somit EMRK-Recht materiell entgegenstehendes deutsches Verfassungsrecht bricht.}}<ref name=Ress12>Georg Ress, in: FS Zeidler II, 1987, S. 1775 (1795); vgl. Frank Hoffmeister: ''Völkerrechtlicher Vertrag oder europäische Grundrechtsverfassung? – Die Europäische Menschenrechtskonvention im Wandel'', Humboldt-Forum-Recht, 1999, Beitrag Nr. 5, [https://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:M6pW79S8KCEJ:www.humboldt-forum-recht.de/druckansicht/druckansicht.php?artikelid%3D50+art+24+gg+emrk&hl=de&gl=de&pid=bl&srcid=ADGEESgRS3efAWWbSkcBxQM_aP-zKlAAL4Grcodh8xz5mEZNJUQrnThi0WHC7NBFEdmJh5jDaOg7Qai1JfsL0FHmBqntD2iR7bNyeEU1vdegl8AC_VY_UAoRQ4xDnJtFAVlUElqrOHPv&sig=AHIEtbQ8aOKZWK07_Y2rTTsACDBDGHijqw S. 12.].</ref> Das Bundesverfassungsgericht hat selbst solche Überlegungen angestrengt, sich aber im Beschluss vom 14. Oktober 2004, Az. 2 BvR 1481/04 ([[Fall Görgülü]]) für einen Mittelweg entschieden. Demnach ist die EMRK grundsätzlich bei der Berücksichtigung der der allgemeinen Grundrechte in Relation zum Grundgesetz zu berücksichtigen, es braucht einen klaren ''sachlichen'' Grund, damit ein nationales Gericht von dieser Vorgehensweise abweichen darf.Dieses liegt nach Hoffmeister}<ref name=Ress12 /> dann vor, wenn die Bedeutung und Wortlaut des Grundgesetzes der EMRK fundamental entgegensteht. Die Bürger haben daher gleich mehrfach das Recht, gegen Richtlinien der Europäischen Union vorzugehen, auch die Politiker der EU, deren Institution zur EMRK gehört, müssen sich – bei der Ausarbeitung der Richtlinien – an mögliches materiell entgegengesetztes Recht der EMRK halten.<ref>[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20041014_2bvr148104.html Beschluss vom 14. Oktober 2004, Az. 2 BvR 1481/04].</ref> Neben dem EGMR könnte nach herrschender Meinung in Schrifttum und Literatur auch das Bundesverfassungsgericht seine Einwände gesondert geltend machen:

Prüfrahmen für eine Zulässigkeit der Gerichtsbarkeiten könnte nach herrschender Meinung in Literatur und Schrifttum der Art. 2 GG sein, den es in den Grundrechten der Europäischen Union so nicht gibt, und der maßgeblich als Grundrecht im Strafsystem Deutschlands spielen kann. Inwieweit das Bundesverfassungsgericht die Gesetze selber prüft, liegt im Ermessen des Gerichts. Art. 23 GG setzt keinen genau gleichen [[Grundrechte (Deutschland)|Grundrechtsschutz]] voraus, sondern verlangt einen ''wesentlich vergleichbaren'' Schutz.

In seiner ''Solange-II-Entscheidung'' definierte das Bundesverfassungsgericht die Richtschnur, es legte fest, dass:

:: ''2. Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der [[Hoheitsgewalt]] der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt, wird das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte oder Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfen; entsprechende Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG sind somit unzulässig. […]''
Das Bananenmarkt-Urteil bestätigte diese Linie (BVerfGE 102, 147/163).

Um zu erreichen, den Unionssektor betreffende Gesetze – unter der Prüfung der Grundrechte – trotzdem der nationalen Gerichtsbarkeit zu unterstellen, muss dargelegt werden, dass

:: ''… die Verletzung in Grundrechten des Grundgesetzes durch sekundären Gemeinschaftsrecht […] jeweils als unabdingbare gebotene (vergleichbare) Grundrechtsschutz generell nicht gewährleistet ist.''

Dies erfordert dann eine Gegenüberstellung des Grundrechtsschutzes auf nationaler und Gemeinschaftsebene.<ref>BVerfGE 73, 339; Rainer Hofmann, [https://docs.google.com/viewer?a=v&q=cache:ugj3xaJEQVQJ:www.jura.uni-frankfurt.de/ifoer1/hofmann/Veranstaltungen/Sommer2012/EU/Skript_4.pdf+&hl=de&gl=de&pid=bl&srcid=ADGEESgHVhomDMFAbonGeWG2gP0-WRvlHtDcdl7mkwOTPUI9p8jHu6AQr7efz0PjuqEQrpyiHCDE2EbQbr1UgxV3kXAsD7pHrFCpo7YcXABS88BDny686TXNY4XyQgXzJL3XUCvQ9T6E&sig=AHIEtbRDONK4ZfTMYjzyERrTqt-hg5reoQ ''Prinzipien des Unionsrechts, Europarecht I''], S. 8.</ref>

Auch eine Kollision mit der Charta der Grundrechte scheint möglich.
Sollte hier der Art. 21 einschlägig sein, würde dies aufgrund der Formulierung der ''sexuellen Orientierung'' zu Schwierigkeiten – zumindest bei Jugendpornographischen Schriften und des sexuellen Missbrauchs – bedeuten.

Weiterhin als national zu urteilenden Taten würden vom Bundesverfassungsgericht verworfen werden können mit dem Hinweis, dass die in Art. 2 GG festgelegte Schranke des [[Sittengesetz]]e nun europäisch ausgelegt werden müsse.<ref>[[Christian Starck]], ''Das „Sittengesetz“ als Schranke der freien Entfaltung der Persönlichkeit'', in: Gerhard Leibholz/Hans Joachim Faller/Paul Mikat (Hrsg.): ''Menschenwürde und freiheitliche Rechtsordnung. Festschrift für Willi Geiger zum 65. Geburtstag'', Mohr, Tübingen 1974, S. 259–276 ([http://books.google.de/books?id=IxgFrxqmmtwC&pg=PA262&lpg=PA262&dq=sittengesetz+rechtsprechung+literatur&source=bl&ots=Uq3bc7WAfH&sig=YGD_U77B7eQKM9yy7wbEHcwHFTw&hl=de&sa=X&ei=pdYoUOyoDpT74QSM9YCoBA&ved=0CDwQ6AEwAQ#v=onepage&q&f=false 262])vgl. Erbel, a.a.O.(9) S. 210.</ref> Ähnlich sieht das auch der [[Deutscher Richterbund|Deutsche Richterbund]], der sich insbesondere der Kritik der Ausweitung von Vorbereitungshandlungen anschließt.<ref>Peter Schneiderhan, [http://www.drb.de/cms/index.php?id=708 ''Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates''], Nr. 07/11 (März 2011). Abgerufen am 18. August 2012.</ref>

Zu guter Letzt ist in Art. 17 des [[Pakt über bürgerliche und politische Rechte|Pakts für bürgerliche und politische Rechte]] festgelegt, dass – ähnlich wie in Art. 8 EMRK – das Familienleben und die Privatsphäre geschützt ist.
Durch den Beitritt der Bundesrepublik zum Fakultativprotokoll ist seit 1993 die Individualbeschwerde möglich.
Nach Art. 19 Abs. 4 GG steht es jedem offen, der einer Verletzung seiner Grundrechte annimmt, dagegen vorzugehen. Dies gilt sowohl für Grundrechtsverletzungen als auch für die der anderen Rechte, die die Bundesrepublik jedem Deutschen gewährt. Somit erfasst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG auch Fälle, in denen der Staat wirksame Abkommen verletzt – etwa die EMRK –, die gemäß Art. 59 Abs. 2 bzw. Art. 25 GG Bestandteil des innerstaatlichen Rechts sind. Der deutsche Rechtsanwender ist über Art. 20 Abs. 3 GG („die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden“) an die transformierten Vorschriften des Völkerrechts gebunden.

Somit wäre neben internationalem Recht, also auch europäischem und deutschem Recht, die Anwendung der Richtlinie als kritisch – laut der in Literatur vorherrschenden Meinung – anzusehen. Der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte hat insoweit die Freiheit auch auf ''weiche'' Pornographie am Vorbild der [[Vereinigte Staaten|Vereinigen Staaten von Amerika]] ausgebaut. Demnach ist seit dem Urteil ''Ashcroft vs. Free Speech Coalition'' die sog. weiche Pornographie erlaubt, zu der nach herrschender Meinung auch § 184c StGB fällt.
Der Internationale Pakt ist ein [[völkerrechtlicher Vertrag]], der die die Mitgliedsstaaten verpflichtet die Meinungsfreiheit durchzusetzen, auch dann wenn sich die Meinung im Grenzbereich befindet, etwa im Spannungsverhältnis der Volksverhetzung.
So können auch Urteile, wie in den USA möglich werden, die den Besitz einschlägigen Materials als [[Meinungsfreiheit]] werten.
Mit dem Datenschutz-Paket hat sich die UNO, noch eine weitere Resolution gegeben.<ref>Alexander Viethen [http://books.google.de/books?id=Bl6at9FTnVsC&pg=PA26&lpg=PA26&dq=datenschutz+uno&source=bl&ots=47M0wPrwok&sig=DDhwHjFZdNVHCn58MP9S55FN2Ok&hl=de&sa=X&ei=AVMWT9eeMZDLswbuj8V1&ved=0CEAQ6AEwAQ#v=onepage&q=datenschutz%20uno&f=false ''Datenschutz als Aufgabe der EG''] Seite. 27 Fußnote 145 vgl.Resolution ... Res 45/95. Abgerufen am 18. August 2012.</ref>

Die [[Deutsche Gesellschaft für Sexualforschung]] greift dies auf und sieht weitere Probleme der aktuellen EU-Gesetzgebung:

Durch die uferlose Ausweitung des Begriffes [[Kinderpornografie]] werde die Justiz so sehr überlastet, dass wirkliche Kinderpornografie kaum mehr verfolgt werden könne, absurd werde es – so nach Aussage der Gesellschaft –, wenn sogar der Besitz von [[Spielfilm]]en wie ''[[Harry Potter (Filmreihe)|Harry Potter]]'' oder ''[[Die Blechtrommel (Film)|Die Blechtrommel]]'' als Besitz von Kinderpornografie verfolgt werden können.

Auch widerspreche die aktuelle Richtlinie den Gesetzen und Regeln der Europäischen Union:

:: ''Die enggeführte normative Gleichschaltung von 27 Nationen führt zu kulturellen Verwerfungen und informellen Widerständen. Sie widerspricht – entgegen der apodiktischen Behauptung eines „umfassenden Konzepts“ (Präambel Nr. 5 des Kommissionsentwurfs) – den europarechtlichen Grundprinzipien von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Strafrechtsverschärfung auf dem Papier, statt auf nicht zuletzt mit der sozioökonomischen Lageverschlechterung einhergehende gesellschaftliche Bedingungen von Kindes-missbrauch bezogene soziale Maßnahmen: das ist symbolische Politik und reiner Populismus. Die Regelung verletzt, wenn Sie so Gesetz wird, insbesondere für die Mitgliedsstaaten Deutschland und Österreich elementare Gesetzgebungs- und Strafrechtsgrundsätze von Verfassungsrang sowie das allgemeine und oberste Verfassungsprinzip der Verhältnismäßigkeit.''

Weiterhin verzichtet die EU auf Expertenwissen und führt nur vage Untersuchungen heran.

:: ''Die zur Begründung angeführten empirischen Annahmen sind dementsprechend vage und teilweise falsch …''

Ohne Kritik wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auch kommerzielle legale Pornographie in den Händen von unter 18-Jährigen verboten gehört, wohingegen aber ''deren Strafbarkeit auch im privaten Bereich einverständlicher intimer Beziehungen und des Besitzes (gar von Darstellungen Erwachsener) unverhältnismäßig in Freiheitsrechte ein(greift).''
Wie bereits erwähnt ist der Begriff der sexuellen Ausbeutung zu ungenau, er wird in der Literatur kritisiert, der Verein greift dies an folgenden Stellen auf

:: ''Die „Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung“ (Art. 4) erscheinen zwar akzeptabel formuliert, jedoch teilweise zu unbestimmt und damit polizeilicher und richterlicher Willkür ausgesetzt (Verstoß gegen § 1 StGB und Art. 103 Abs. 2 GG).''<ref>Peer Briken u.&nbsp;a. zu Nr. 3: [http://www2.hu-berlin.de/sexology/BIB/adolde.htm ''Jugendliche und junge Erwachsene sind keine Kinder'']</ref><ref>Lorenz Böllinger, in: ''Die EU-Kommission und die Sexualmoral.'' European Law, S. 6 ([http://www.hanselawreview.org/pdf3/Vol2No1Art01.pdf Hanse Law Review Vol. 2 No. 1]; PDF; 37&nbsp;kB).</ref>

Die Literatur ist sich insoweit einig, dass übertriebene – teils religiöse – [[Sexualmoral|Moralvorstellungen]] nichts in einem modernen Strafgesetzbuch zu suchen haben.


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==

Version vom 26. Juni 2014, 21:29 Uhr

Sexueller Missbrauch von Kindern bezeichnet willentliche sexuelle Handlungen mit, an oder vor Kindern. Typischerweise spielt dabei ein Macht- oder Wissensgefälle und ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Täter und seinem kindlichen Opfer eine zentrale Rolle. Kinder sind nach deutschem Strafrecht Personen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ein Großteil sexuellen Missbrauchs wird im familiären oder näheren Umfeld der Opfer begangen.[1][2][3] Das Verleugnungspotential ist hoch bei gleichzeitiger Tendenz zur Geheimhaltung. Dies liegt darin begründet, dass eine Offenlegung des Missbrauchsgeschehen für das gesamte Familiensystem eine existentielle Bedrohung darstellen kann.[4] Es wird davon ausgegangen, dass in Deutschland die Häufigkeit der Fälle sexuellen Missbrauchs eher konstant oder rückläufig sind.[5]

Missbrauchs-Daten

Gemäß der polizeilichen Kriminalstatistik findet der sexuelle Missbrauch zu 92 % im Alter von 6 bis 14 Jahren statt. Im Alter von 0 bis 6 Jahren sind 8 % der missbrauchten Kinder betroffen. Jährlich wird von etwa 300.000 Fällen ausgegangen, wobei die Dunkelziffer zwischen 1:15 (Bundeskriminalamt) und 1:20 (Kavemann und Lohstöter) festgelegt wird. Mädchen sind zehn mal häufiger von sexuellem Missbrauch betroffen als Jungen. Die Täter sind nach Angaben der Bundesregierung zu 93 % dem Kind bekannt, zu zwei Drittel gehören sie der Familie oder deren nahem Umfeld an. Das Verhältnis weiblicher Täter zu männlichen entspricht dem Wert 1:9. Es wird davon ausgegangen, dass jeder 18. bis 20. Missbrauch zur Anzeige kommt, wovon jeder 5. Fall zur Verhandlung kommt.

Die Anzahl der Strafanzeigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen geht seit den 1950er Jahren deutlich zurück.[5] In Bezug auf sexuellen Missbrauch von Kindern lag die Zahl der Anzeigen zwischen 1955 und 1965 jährlich noch bei 30 und mehr Fällen pro 100.000 Einwohner und bewegt sich seit Mitte der 1990er Jahre zwischen 15 und 20 pro 100.000 Einwohner, wobei im Jahr 2009 weniger als 15 angezeigte Fälle pro 100.000 Einwohner verzeichnet wurden.[5]

Ein Großteil sexuellen Missbrauchs wird im familiären oder näheren Umfeld der Opfer begangen.[6][7][8] Das Verleugnungspotential ist hoch bei gleichzeitiger Tendenz zur Geheimhaltung. Dies liegt darin begründet, dass eine Offenlegung des Missbrauchsgeschehen für das gesamte Familiensystem eine existentielle Bedrohung darstellen kann.[4]

Sensibilisierung der Gesellschaft durch Berichterstattung in den Medien

Das Thema Kindesmissbrauch in Institutionen wurde breit ab dem 28. Januar 2010 durch den Artikel "Canisius-Kolleg: Missbrauchsfälle an Berliner Eliteschule"[9] der Berliner Morgenpost in den deutschen Medien aufgegriffen und öffentlich diskutiert. Dieser Artikel, der mit dem Wächterpreis der Tagespresse ausgezeichnet und gewürdigt wurde, beschrieb Missbrauchsfälle, die in ähnlicher Weise schon mehr als ein Jahrzehnt zuvor an einer anderen Einrichtung, der Odenwaldschule, bekannt geworden waren. Das einzige Medium, welches sich damals mit diesem bis dahin verschwiegenen Skandal beschäftigte, war die Frankfurter Rundschau im Jahre 1999 mit ihrem Artikel „Der Lack ist ab“.[10] Der in diesem Artikel beschriebene Sachverhalt wurde von anderen Medien und in der Gesellschaft verschwiegen und ignoriert. Es dauerte noch mehr als 11 Jahre, bis in Deutschland die im Artikel beschriebenen Grausamkeiten in der Öffentlichkeit thematisiert und diskutiert wurden. Viele Opfer haben sich erst nach der öffentlichen Debatte getraut, darüber zu sprechen, dass sie in ihrer Kindheit Opfer von sexuellem Missbrauch geworden waren. Die Medien haben dazu beitragen, die Gesellschaft für das Thema zu sensibilisieren. Sie haben auch den Opfern geholfen, indem diese sich nicht mehr selbst die Schuld an den Geschehnissen gaben, sondern sich nun bewusst waren, dass ihnen Unrecht widerfahren war. Die Berichterstattung in den Medien gab in diesen Fällen den Opfern Kraft, die Taten anzusprechen und mit der Verarbeitung ihrer Erlebnisse zu beginnen, die sie jahrelang in sich vergraben hatten. Indem die Gesellschaft durch die Medien weiterhin auf das Thema aufmerksam gemacht wird, können Kinder geschützt werden. Die Chancen, dass Anzeichen für sexuellen Missbrauch als solche erkannt und wahrgenommen werden und etwas dagegen unternommen wird, können durch die öffentliche Aufmerksamkeit und die mediale Präsenz des Themas erheblich gesteigert werden. Auch Kinder merken dadurch, dass diese Themen nicht verschwiegen werden dürfen und dass sie sich bei Betroffenheit wehren und Hilfe erwarten können. Andererseits gibt es Kritik, dass Medien das Thema einseitig darstellen und den Kindern nicht gerecht werden.[11]

Normative Grundlagen

In Deutschland ist sexueller Missbrauch von Kindern gemäß den §§ 176 ff. StGB strafbar. Diese umfassen:

  • § 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176a StGB Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176b StGB Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

§ 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.

§ 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Anmerkung: Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt gemäß § 38 Abs. 2 StGB 15 Jahre. Eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter x Jahren bedeutet demnach Freiheitsstrafe von x bis zu 15 Jahren.

Entwicklung der Rechtslage

Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs wurde in der Bundesrepublik Deutschland mit dem 4. StrRG vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) in § 176 StGB n.F. eingeführt und ersetzte bis dahin geltendes Recht (§ 176 Abs. 3 StGB a.F., »Unzucht mit Kindern«). Es wurde definiert als eine »sexuelle Handlung«, an der eine Person unter 14 Jahren (Kind) aktiv oder passiv beteiligt ist. Eine sexuelle Handlung liegt dann vor, wenn sie »nach ihrem äußeren Erscheinungsbild« einen »Sexualbezug« hat.

Das Mindeststrafmaß wurde damals auf sechs Monate Freiheitsstrafe und für minder schwere Fälle auf Geldstrafe gesenkt. Sowohl das Höchstmaß der angedrohten Strafe (zz. in den Fällen des § 176a StGB 15 Jahre), als auch die Voraussetzungen der Strafbarkeit und andere Regelungen wurden mittlerweile wieder verschärft. Mit der Gesetzesänderung zum April 2004 wurde die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe abgeschafft, das Mindeststrafmaß für Fälle ohne direkten Körperkontakt (Abs. 4) auf drei Monate erhöht. Jedoch wird eine zu verhängende Freiheitsstrafe unter 6 Monaten i. d. R. gemäß § 47 Abs. 2 StGB in Geldstrafe umgewandelt. Dabei entspricht ein Monat Freiheitsstrafe einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008 wurde auch § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB geändert.[12] Durch die Änderung, die nicht aufgrund europarechtlicher Vorgaben erfolgte, sollen alle sexuellen Aktivitäten eines Kindes ohne Körperkontakt zu dem Täter oder zu Dritten (dann ist Abs. 1 oder 2 einschlägig) erfasst werden. Die Änderung trat zum 5. November 2008 in Kraft.

Heutige strafrechtliche Bedeutung

Der sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB ist gemäß § 12 Abs. 2 StGB ein Vergehen, da das strafliche Mindestmaß Freiheitsstrafe unter einem Jahr ist. Sollten genügend Verdachtsmomente für eine Verfolgung vorhanden sein, fällt § 170 StPO nicht ins Gewicht, die Tat ist ein Offizialdelikt, d. h. sie wird dann stets von Amts wegen verfolgt, also unabhängig vom Strafantrag bzw. Willen des Verletzten oder seines gesetzlichen Vertreters. So ist bei Bekanntwerden eines Falles die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu ermitteln und kann ohne Strafanzeige tätig werden. Das Verfahren kann somit auch nicht auf Wunsch des Kindes oder seiner Eltern eingestellt werden. Anders als bei § 182 StGB ist auch kein Antrag des Verletzten oder der Verletzten nötig, um die Ermittlungen zu starten. Allerdings kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichtes bei einem Vergehen die Sache nach § 153 StPO einstellen, wobei sie hiervon – je nach Fall – den potentiellen Täter informieren muss, sollte eine Hausdurchsuchung vorgeschaltet gewesen sein.

Geschützes Rechtsgut sind jeweils die ungestörte und freie sexuelle Entwicklung des Kindes. § 176 StGB unterteilt sich hierbei in einen Katalog mit Körperlichen Kontakten und solchen mit Tathandlungen ohne körperlichen Kontakt Es ist hierbei egal, von wem die Intention ausgeht, maßgeblich ist immer, dass der Täter ermuntert wird oder stimuliert. Eine Eigenverantwortung gibt der Gesetzgeber Kindern unter 14 Jahren, im Gegensatz zu Jugendlichen (§ 182 StGB - sexueller Missbrauch von Jugendlichen) nicht.

Tathandlung ohne körperlichen Kontakt

In § 176 Abs. 4 sind seit den Chatvorfällen in den USA sog. Grooming, dass Anbahnen von sexuellen Missbrauch durch Chatrooms u. Ä. neu aufgenommen worden. Hierbei wird nunmehr in vier Punkten unterschieden:

Nummer eins legt dabei fest, dass der sexuelle Verkehr eines Erwachsenen – an sich selber oder einem Dritten – durch das Kind aktiv mitverfolgt werden soll und dieses die Vorgänge auch bewusst wahrnehmen muss. Umstritten ist lediglich, ob das Kind mit im Zimmer sein muss oder die Geschehnisse bzw. per Videokonferenz mitverfolgen kann. Der Bundesgerichtshof geht mittlerweile davon aus, dass es ausreicht, wenn durch Camsex das Kind die sexuellen Aktivitäten mitbekommt.

Nummer zwei legt fest, dass die Regie des Täters, ein Kind zu Posing zu verführen, maßgeblich für die Strafbarkeit ist. Das Bestimmen des Kindes zu sexuellen Handlungen an sich selbst ist einschlägig, ebenso ist hier körperliche Nähe nicht erforderlich.

Nummer drei beschreibt den eigentlichen wichtigsten Teil der Neuregelungen, der sich nunmehr – neben Visuellen und Akustischen – auch um pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3) dreht, um ein Kind zu sexuellen Handlungen zu bewegen. Der Gesetzestext lautet:

§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB: Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer …
3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, …

Objektives Merkmal sind hier Schriften, also Briefe, Datenspeicher und dergleichen. Umstritten ist, ob elektronische, nicht körperliches Versenden von Nachrichten (sog. Chats) für die Erfüllung des Merkmals „Schriften“ ausreichend ist. Es ist zwar so, dass auch Datenträger als Medien erfasst sind, üblicherweise aber die Einwirkung nicht durch Datenträger (beispielsweise die Übergabe von CDs), sondern durch die unkörperliche Versendung von Nachrichten. erfolgt.

Allgemein anerkannt ist, dass gerade SMS, Chats oder andere elektronische Übertragungswege keine körperlich erfassbaren Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 sind. Die Europäische Union hat im Gegensatz zum deutschen Gesetzentwurf auf die Inhalte und Übermittlungswege und nicht etwa auf die Trägermedien als einschlägig abgestellt. Bislang sind daher in Nr. 3 nur Fälle von Briefkommunikation erfasst worden.[13]

Besonders kritisch ist die Literatur mit sog. Echtzeitübertragungen, die mittlerweile als Standard gelten:[14]

Es ist äußerst strittig, ob das Chatten per Echtzeitübertragung ohne Zwischenspeichern im Arbeitsspeicher des Empfängers als Schrift angesehen werden kann, fehlt es hier doch gerade an der in § 11 Abs. 3 erforderlichen Verkörperung.

Nummer vier behandelt schließlich die räumliche Einwirkung von visuellen Abbildungen oder bebilderter Schriften oder entsprechende erotische Reden. Nicht erforderlich ist hierbei, dass sexuelle Handlungen entstehen.

Im Gegensatz zu den anderen Fällen ist der Versuch bei § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB nicht strafbar (§ 176 Abs. 6 StGB).

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176a StGB ist gemäß § 12 Abs. 1 StGB ein Verbrechen, da das strafliche Mindestmaß, abgesehen von minder schweren Fällen, Freiheitsstrafe von 2 Jahren ist (ein Delikt ist bereits dann ein Verbrechen, wenn das strafliche Mindestmaß, unabhängig von minder oder besonders schweren Fällen, Freiheitsstrafe von einem Jahr ist).

Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Das geschützte Rechtsgut ist die „ungestörte sexuelle Entwicklung von Personen unter 14 Jahren“ bzw. die „von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen geschützte Gesamtentwicklung des Kindes“. Der Gesetzgeber nimmt einen Schaden durch sexuelle Handlungen mit einem Kind an, ohne diesen begründen zu müssen. So ist der Gegenbeweis durch einen nicht erfolgten Schaden im konkreten Fall nicht zulässig.

Es ist somit unerheblich, ob die sexuellen Kontakte mit Einwilligung des Kindes geschahen und welches Alter der Täter hat. (Ausnahme: Eine Bestrafung nach § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt die Volljährigkeit des Täters voraus.) Kinder als Täter sind wegen der fehlenden Strafmündigkeit, deren Altersgrenze ebenfalls bei 14 Jahren liegt, vor Bestrafung, nicht jedoch vor Ermittlung geschützt. Auch jugendliche Täter haben mit juristischen Sanktionen zu rechnen. Nach Angaben der Polizeilichen Kriminalstatistik sind in etwa 6 Prozent der erfassten Fälle mit ermitteltem Tatverdächtigen bei sexuellen Handlungen mit Kindern die Verdächtigen selbst Kinder, insgesamt über 20 Prozent entfallen auf Kinder und Jugendliche.

Einzelnachweise

  1. Unabhängige Beauftragte der Bundesregierung, Frau Dr. Christine Bergmann Bundesministerin a. D.In: beauftragte-missbrauch.de
  2. Sexueller Missbrauch: Fakten und offene Fragen. – Runder Tisch der Bundesregierung zum Thema sexueller Kindesmissbrauch. In: rundertisch-kindesmissbrauch.de, PDF 492 kB
  3. Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes. In: polizei-beratung.de
  4. a b Straßburg, Dacheneder, Kreß: Entwicklungsstörungen bei Kindern, Urban & Fischer, 2. Auflage 2003, ISBN 3-437-22221-X, Seite 152 f. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „Strassburg“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
  5. a b c http://www.rundertisch-kindesmissbrauch.de/documents/Impulsvortrag_VolbertundGalow_000.pdf
  6. Unabhängige Beauftragte der Bundesregierung, Frau Dr. Christine Bergmann Bundesministerin a. D. In: beauftragte-missbrauch.de.
  7. Sexueller Missbrauch: Fakten und offene Fragen. – Runder Tisch der Bundesregierung zum Thema sexueller Kindesmissbrauch. In: (rundertisch-kindesmissbrauch.de, PDF 492 kB).
  8. Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes. In: polizei-beratung.de.
  9. Online-Artikel "Canisius-Kolleg: Missbrauchsfälle an Berliner Eliteschule" der Morgenpost vom 28. Januar 2010.
  10. Online-Artikel Der Lack ist ab der Frankfurter Rundschau vom 17. November 1999.
  11. http://www.medizin-im-text.de/blog/2011/5190/sexueller-missbrauch-in-den-medieneinseitige-nein-sage-beitraege/
  12. BGBl. I S. 2149 (PDF)
  13. Sexuelle Kontaktaufnahme zu Kindern am Tatort Internet; Was wirklich strafbar ist, vielleicht, ito.de; Gercke/Brunst, Praxishandbuch Internetstrafrecht, S. 159; Duttge/Hörnle/Renzikowski, NJW 2004, S. 1067 f.
  14. Der Strafrechtliche Schutz von Kinder und Jugendlichen S. 4 Prof. Dr. Joachim Renzikowski; vgl. Hörnle in :LK(FN.12), § 176 Rn 90; näher zu dieser höchstrichterlich umstrittenen und noch nicht geklärten Frage: Radke, in: Münchener Kommentar zum StGB:Beck, Bd. 1, 2. Auflage 2011, § 11 Rn 147 f.