Benutzerbeiträge von „2A0C:D242:3805:9D00:89A9:AEF8:B9E6:1226“
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1. April 2022
- 21:5521:55, 1. Apr. 2022 Unterschied Versionen −4 Nötigung (Deutschland) § 240 Absatz 2 StGB gibt vor, dass die Nötigung rechtswidrig ist, wenn sie als verwerflich zu betrachten ist. *Nicht*, dass eine Nötigung *nur* dann rechtswidrig ist, wenn sie als verwerflich zu betrachten ist. Markierung: Visuelle Bearbeitung
- 21:5321:53, 1. Apr. 2022 Unterschied Versionen +471 Diskussion:Nötigung (Deutschland) Neuer Abschnitt →"Gemäß § 240 Absatz 2 StGB ist die Nötigung nur dann rechtswidrig, wenn sie verwerflich ist. "