Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Letzter Kommentar: vor 8 Tagen von Georg Hügler in Abschnitt Unlauterer Wettbewerb-Gesetz
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Beachte

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BEACHTE: Seit 1. Januar 2009 ist das grundlegend reformierte UWG in Kraft. Es entspricht vollhamonisiert den Anforderungen im gesamten EU-Rechtraum. Neu z.B. ist eine Blacklist mit definierten Tatbeständen.

Werner Gropp, Marketingdirektor, Emerson Network Power - Knürr Business, Arnstorf (nicht signierter Beitrag von 217.7.154.139 (Diskussion | Beiträge) Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#c-217.7.154.139-2009-04-24T11:43:00.000Z-Beachte11) Beantworten

Ich denke, zum unlauteren Wettbewerb gibt es zwar eine gute Definition, es fehlen jedoch die Beispiele!!! --217.231.51.142 12:10, 15. Mär 2005

Gehört der Artikel nicht eher unter Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb? Unter dieses Lemma gehört m. E. eher eine allgemeine Definition des Begriffs "unlauterer Wettbewerb" - stattdessen ist es eine reine Abhandlung über das UWG. Viele Grüße Kai (Benutzer:Geisslr) 08:13, 1. Jun 2005 (CEST)

Kein Anspruch für Verbraucher?

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"Anders als bei den meisten Gesetzen liefert das UWG keinen Rechtsanspruch an alle Betroffene, also z. B. an Verbraucher..."

Ich sehe das anders, denn §1 GWB richtet sich nach dem Wortlaut direkt an die Verbraucher.

Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass der Verbraucher keinen Anspruch auf Durchsetzung dieser Rechte hat. Zumal es hier um das UWG (und nicht GWB) geht, aber auch da gilt, ein abschließender Klägerkatalog. Für das UWG ist dies § 8 III UWG. Dort ist der Verbraucher nicht aufgeführt, folglich hat er keinen Anspruch, auch wenn er in § 1 UWG zu den schützenswerten Subjekten gezählt wird. Klagen darf er nicht. --141.35.185.203 Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#c-141.35.185.203-2008-02-10T20:02:00.000Z-Kein Anspruch für Verbraucher?11Beantworten

Ich hatte vor 1 1/2 Jahren eine Schulung, bei der auch ein Mitarbeiter der Gewerbeausicht einen Vortrag gehalten hat. Dieser hat explizit erwähnt, dass inzwischen auch Verbraucher auf das UWG zurückgreifen können (im Sinne, dass sie bei Kauf auf die dort beworbenen Eigenschaften denselben Anspruch haben, als hätte sie ein Verkäufer ihnen direkt benannt). "Die von unzulässigen geschäftlichen Handlungen betroffenen Verbraucher haben keine Rechtsansprüche." wäre danach nur eingeschränkt richtig. Dasselbe lese ich auch aus dem §8 raus ("Beseitigung" und "Unterlassung" nur Mitbewerber). --Ifm (Diskussion) Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#c-Ifm-2012-11-07T15:25:00.000Z-Kein Anspruch für Verbraucher?11Beantworten

Derzeitige Rechtslage §3

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In der aktuellen Version des Wikipedia-Artikels steht, dass die neue Generalklausel "schlicht jede unlautere geschäftliche Handlung verbietet."

Das ist so nicht richtig, denn das ist ja eine Neuerung des Gesetzes 2004 gewesen. Unlautere Wettbewerbshandlungen sind nicht schlichtweg verboten, sondern nur dann, wenn sie "geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktbeteiligten nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen". Durch den Wortlaut "nicht nur unerheblich" wurde eine Bargatellgrenze eingeführt.

Als Quelle für meinen Kommentar diente mir zum einen der §3 UWG, sowie das Kapitel Einführung im Buch: Wettbewerbsrecht - Kartellrecht, 28. Auflage 2008, Beck-Texte: dtv. S. XII Abschnitt e) Generalklausel {unsigniert}

Zutreffend, wie schon § 3 Abs. 1 2. Halbsatz bestimmt, geändert. Danke für den Hinweis. Freundlicher Gruß. +verneig+ Botulph Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#c-Botulph-2012-07-11T20:19:00.000Z-Derzeitige Rechtslage §311.Beantworten

Neufassung vom 3.3. 2010

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Ahoi. Im Supportteam erreichte uns ein Hinweis auf Gesetzesänderungen vom 3. März. Das Datum ist unter 'Letzte Neufassung' bereits vermerkt, allerdings sind die Felder 'Letzte Neufassung' und 'Inkrafttreten der Neufassung' noch auf der alten Version. Ich bin jetzt nicht so fit was juristische/legislative Feinheiten angeht, daher meine Bitte: könntet ihr mal schauen, ob die anderen 2 Daten auch angepasst werden müssen, wie umfangreich die Änderung war und ob diese Niederschlag im Artikel finden sollten. Besten Dank, -- Gnu1742 Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#c-Gnu1742-2010-03-31T08:08:00.000Z-Neufassung vom 3.3. 201011Beantworten

M.E. stimmen Infobox weitgehend und Inhalt (prima facie jedenfalls, bei Zeit sehe ich es genauer an). Zur Box: entsprechend „Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWGNB)“ Daten korrekt (abgesehen von einem Tippfehler, den behoben, und der Änderung durch Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 6 Gesetz vom 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2355 (Nr. 49), je geändert und Nachweise angefügt, ebenso soweit gegenständlich entsprechend dort. Freundlicher Gruß. +verneig+ Botulph Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#c-Botulph-2012-07-11T19:41:00.000Z-Gnu1742-2010-03-31T08:08:00.000Z11.Beantworten
Die von dir unter „Inkrafttreten der letzten Änderung” eingefügten Angaben beziehen sich auf die vorletzte Änderung. Diese tritt zwar erst nach der eigentlich letzten Änderung in Kraft, das ist aber für die Aktualisierung unerheblich. --Alros002 (Diskussion) Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#c-Alros002-2012-09-14T10:09:00.000Z-Botulph-2012-07-11T19:41:00.000Z11Beantworten
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Am 16.6. wurde unter den Weblinks ein Verweis auf den Online-Kommentar auf der Website unter http://www.omsels.info aufgenommen, der unverzüglich wieder rückgängig gemacht wurde. Auf der genannten Website findet sich ein umfassender Kommentar zum Wettbewerbsrecht, der sich systematisch mit allen Aspekten dieses Rechtsgebiets befasst. Der verlinkte Online-Kommentar wurde unter anderem aufgenommen in das von der Universität Regensburg betreute Datenbank-Universitätssystem [http://(http://rzblx10.uni-regensburg.de/dbinfo/dbliste.php?bib_id=ub_r&colors=&ocolors=&lett=fs&Suchwort=uwg) und - als einziges Werk zum deutschen UWG – in die Datenbank des World Legal Information Institute(http://www.worldlii.org/catalog/51996.html). Was spricht dagegen, auf das Werk in der Wikipedia zu verlinken? --wipompi (18:08, 2. Jul 2011 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Lauterkeitsrecht

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Sollte in der Einleitung das hier einschlägige Teilgebiet Lauterkeitsrecht neben dem/n Oberbegriff(en) Wettbewerbsrecht (Deutschland)/Wettbewerbsrecht erwähnt werden? Oder nur auf den sehr kurze Artikel zum Lauterkeitsrecht? --pistazienfresser (Diskussion) Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#c-Pistazienfresser-2013-10-07T07:58:00.000Z-Lauterkeitsrecht11Beantworten

Habe ich inzwischen selbst gemacht.--Pistazienfresser (Diskussion) Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#c-Pistazienfresser-2015-03-01T19:09:00.000Z-Pistazienfresser-2013-10-07T07:58:00.000Z11Beantworten

Österreich

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Achtung, ein gleichnamiges Gesetz existiert auch im österreichischen Recht. Darauf sollte in irgendeiner Form hingewiesen werden (Sind Begriffsklärungen zu inexistenten Artikeln erwünscht?) --Nico T (Diskussion) Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#c-Nico T-2015-05-25T18:18:00.000Z-Österreich11Beantworten

Hallo Nico T, dazu sollte in der Tat eine BKS angelegt werden. Gruß, --Gnom (Diskussion) Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#c-Gnom-2016-08-04T12:08:00.000Z-Nico T-2015-05-25T18:18:00.000Z11Beantworten
Hi Nicthurne, dazu gibt es jetzt die Begriffsklärungsseite Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Gruß, --Gnom (Diskussion) Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#c-Gnom-2016-08-04T22:26:00.000Z-Gnom-2016-08-04T12:08:00.000Z11Beantworten

Der Artikel ist komplett veraltet!!!!

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Der Artikel ist komplett veraltet!!!! (nicht signierter Beitrag von 2A02:8108:473F:B8BC:45F:C170:CC0D:14A5 (Diskussion | Beiträge) Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#c-2A02:8108:473F:B8BC:45F:C170:CC0D:14A5-2017-01-17T19:33:00.000Z-Der Artikel ist komplett veraltet!!!!11)Beantworten

Bitte sei mutig und aktualisiere ihn! Danke und Gruß, --Gnom (Diskussion) Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#c-Gnom-2017-01-17T21:51:00.000Z-2A02:8108:473F:B8BC:45F:C170:CC0D:14A5-2017-01-17T19:33:00.000Z11Beantworten

Unlauterer Wettbewerb-Gesetz

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Einen entsprechenden Kurznamen konnte ich beim angegebenen Link zu Beck-Online nicht finden. Zudem wäre es selbst dann ein inoffizieller Kurzname, da der Gesetzgeber ihn bei der in dem Kasten angegebenen Verkündung oder Neuverkündung nicht verwendete. Die Abkürzung UWG wird dagegen vom Gesetzgeber in der Neuverkündung verwendet und ist somit offiziell. Dass UWG für "Unlauterer Wettbewerb-Gesetz" stehen würde, ist somit offenbar nicht belegt und WP:Theoriefindung. --Pistazienfresser (Diskussion) Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#c-Pistazienfresser-20240828160300-Unlauterer Wettbewerb-Gesetz11Beantworten

Nun durch anderen Beleg ersetzt. --Georg Hügler (Diskussion) Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#c-Georg Hügler-20240828161100-Pistazienfresser-2024082816030011Beantworten
Das ist lediglich ein Beleg dafür, dass ein solcher inoffzieller Kurzname (mit Durchkopplung) teilweise verwendet wird, nicht woher der Gesetzgeber seine offizielle Abkürzung abgeleitet hat. --Pistazienfresser (Diskussion) Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#c-Pistazienfresser-20240828161800-Georg Hügler-2024082816110011Beantworten
Vgl. auch die erste Zeile in diesen Materialien und hier. --Georg Hügler (Diskussion) Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#c-Georg Hügler-20240828163500-Pistazienfresser-2024082816180011Beantworten
Juristisch ist schon eine merkwürdige Sprache. --Georg Hügler (Diskussion) Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#c-Georg Hügler-20240828164200-Georg Hügler-2024082816350011Beantworten
Die Festlegung der amtlichen Kurzbezeichnungen (ich hatte sie oben Kurznamen genannt) und Abkürzungen wird im Handbuch der Rechtsförmlichkeit hier erklärt. --Pistazienfresser (Diskussion) Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#c-Pistazienfresser-20240828170000-Georg Hügler-2024082816420011Beantworten
Hinter dem ersten Link ist offensichtlich ein PDF-Ausdruck von Beck-Online mit Historie der Gesetzesänderungen. Dies und auch der zweite Link sind wiederum Belege für eine inoffizielle/nicht-amtliche Verwendung des o. g. Kurzbezeichnung (mit oder ohne Durchkopplung), nicht für eine Ableitung der amtlichen Abkürzung des Gesetzgebers. Es wäre also sinnvoller, diesen amtlichen Kurzbezeichnungen mit der Angabe "inoffiziell" oder "nicht-amtlich" in der Einleitung als Alternativlemma aufzuführen. Die nicht-amtliche Verwendung der Kurzbezeichnung kann ja offensichtlich belegt werden. --Pistazienfresser (Diskussion) Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#c-Pistazienfresser-20240828170000-Georg Hügler-2024082816350011Beantworten
Ähnlich habe ich es bereits umformuliert. Vgl. dennoch noch Landgericht Koblenz. --Georg Hügler (Diskussion) Diskussion:Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb#c-Georg Hügler-20240828170200-Pistazienfresser-2024082817000011Beantworten