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Datei:NS-Volkswohlfahrt.svg

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Beschreibung

Beschreibung
English: Emblem of the National Socialist People's Welfare, an organisation of the National Socialist German Workers' Party
Deutsch: Abzeichen der NS-Volkswohlfahrt, einer Organisation der NSDAP
Datum
Quelle

"Reichsbund der Deutschen Beamten", Handbuch, 1936; nachgezeichnet und vektorisiert von Bessawissa94

 
Diese W3C-unbestimmte Vektorgrafik11 wurde mit Inkscape11 erstellt .
Urheber Bessawissa94
Genehmigung
(Weiternutzung dieser Datei)
Public domain
Diese Datei zeigt die Flagge einer K%C3%B6rperschaft des %C3%B6ffentlichen Rechts (Deutschland)11. Gemäß § 5 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetz (Deutschland)11 sind Amtliches Werk11 wie Wappen oder Flaggen Gemeinfreiheit11. Da die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsnachfolgerin der Weimarer Republik11 sowie des NS-Staat11 ist, gilt dieses Gesetz auch für Flaggen, die vor 1945 verkündet wurden.
Beachte: Die Verwendung von Wappen und Flaggen (insbesondere die des NS-Staats) unterliegt rechtlichen Beschränkungen, unabhängig vom Urheberrecht11-Status der hier gezeigten Darstellung.

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Nazi symbol Hinweis zur Verwendbarkeit dieses Bildes
Dieses Bild zeigt ein (oder ähnelt einem) Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Deutschland11 wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB).

Für %C3%96sterreich11 gilt der § 3 des Verbotsgesetz 194711. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz11, in S%C3%BCdtirol11, Luxemburg11, Liechtenstein11, der Deutschsprachige Gemeinschaft11 und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

Bitte beachten Sie auch den Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen11!

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Beachte: Die Verwendung von Wappen und Flaggen (insbesondere die des NS-Staats) unterliegt rechtlichen Beschränkungen, unabhängig vom Urheberrecht11-Status der hier gezeigten Darstellung.

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Für %C3%96sterreich11 gilt der § 3 des Verbotsgesetz 194711. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz11, in S%C3%BCdtirol11, Luxemburg11, Liechtenstein11, der Deutschsprachige Gemeinschaft11 und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

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