Siegel sind allgemein unabhängig von ihrem urheberrechtlichen Status in ihrer Nutzung gesetzlich beschränkt. Ihre Verwendung unterliegt dem Namensrecht11 und den öffentlichen Körperschaften dienen sie darüber hinaus als Hoheitszeichen11. Weitere Informationen dazu gibt es unter Dienstsiegel11.
Das große Landessiegel zeigt in der Mitte das Landeswappen, umgeben von zwei kreisförmigen Randleisten, zwischen denen die Beschriftung in großen Antiqua-Buchstaben angebracht ist. Es wird nur als Prägesiegel verwendet (Muster 2).
Das große Landessiegel verwenden die in § 2 Abs. 1 unter a) bis d) aufgeführten wappenführenden Stellen bei feierlichen Beurkundungen.
Die in § 2 genannten Stellen sind a) die Landesregierung, der Ministerpräsident, die Landesminister, b) der Präsident des Landtags, c) der Verfassungsgerichtshof, d) der Landesrechnungshof.
Kurzbeschreibungen
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== {{int:filedesc}} == {{Information |Description={{de|Großes LandessiegelNordrhein-Westfalens :§ 3 der [https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=3020031009095435670 Verordnung über die Führung des Landeswappens v...
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