Dieses Werk ist Gemeinfreiheit11, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist. Dies gilt für das Herkunftsland des Werks und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 80 oder weniger Jahren nach dem Tod des Urhebers.
Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist.
Beachte bitte auch, dass einige wenige Länder eine Schutzfrist von mehr als 80 Jahren haben: in Mexiko sind es 100 Jahre, 95 in Jamaika. Diese Datei ist eventuell nicht gemeinfrei in den genannten Ländern, die darüber hinaus nicht den Schutzfristenvergleich anwenden.
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Dieses Werk ist in den Vereinigten Staaten Gemeinfreiheit11, da es drei Anforderungen erfüllt:
es zum ersten Mal außerhalb der Vereinigten Staaten veröffentlicht wurde (und nicht innerhalb von 30 Tagen auch in den USA veröffentlicht wurde),
es vor dem 1. März 1989 ohne Copyright-Vermerk oder vor 1964 ohne Erneuerung des Copyrights oder bevor das Ursprungsland Copyright-Beziehungen mit den USA aufgenommen hatte erstveröffentlicht wurde,
Für Hintergrundinformationen sei auf Wikipedia:Bildrechte11 verwiesen. Hinweis: Es ist zu beachten, dass diese Lizenz nicht für Tonaufnahmen verwendet werden sollte.
Sofern der Urheber dieses Werkes nicht seit mindestens 70 Jahren tot ist, ist das Werk in Deutschland, Österreich und der Schweiz – außer es greifen andere Regelungen – urheberrechtlich geschützt, da der Schutzfristenvergleich11 nicht angewendet wird. Daher darf diese Datei in deutschsprachigen Wikimedia-Projekten wie der Wikipedia oder dem Wiktionary möglicherweise nicht verwendet werden. Siehe zur Verwendung unbedingt Wikipedia:Bildrechte11! Falls danach nicht zulässig, müssen die Einbindungen entfernt werden.
Panoramafreiheit
Dieses Bild eines ansonsten urheberrechtlich geschützten Werkes darf unter den Bedingungen des § 54 (1) Z. 5 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes verbreitet werden, der es erlaubt, Werke der Baukunst nach einem ausgeführten Bau oder andere Werke der bildenden Künste nach Werkstücken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen, zu verbreiten […] und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Hinweis: Aufgrund des Schutzlandprinzip11 deckt diese Bestimmung die Weiterverwendung des Bildes nur innerhalb Österreichs. Bei einer Weiterverwendung in einem anderen Staat werden die dort gültigen Gesetze angewendet.
{{Information |Description=Pfarrkirche Mariahilf, Bregenz<br /> Kreuzigungsfenster von Anton Faistauer (Originaltitel: "Schmerzhafte Mutter")<br/> |Source=own photograph |Date=Photo: August 2009 |Author=Window design: Anton Faistauer / Photo: Andreas Pra
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